Beschluss vom Landgericht Köln - 6 S 39/25

Tenor

Das Rubrum des Urteils der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13.11.2025 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es auf Seiten der Beklagten anstelle von "vertr. d. d. Vorsitzenden J. F. X." nunmehr "vertrt. d.d. Vorsitzende, StMin M. L. MdB" heißt.

Der Tenor des Urteils der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13.11.2025 wird gemäß § 319 ZPO we­gen of­fen­ba­rer Un­rich­tig­keit da­hin­ge­hend be­rich­tigt, dass die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 24.02.2025 und nicht gegen ein Urteil vom 18.07.2024 zurückgewiesen wird.

Der weitergehende Antrag auf Tatbestandsberichtigung wird zurückgewiesen.


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