Beschluss vom Landgericht Köln - 6 S 39/25
Tenor
Das Rubrum des Urteils der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13.11.2025 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es auf Seiten der Beklagten anstelle von "vertr. d. d. Vorsitzenden J. F. X." nunmehr "vertrt. d.d. Vorsitzende, StMin M. L. MdB" heißt.
Der Tenor des Urteils der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13.11.2025 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 24.02.2025 und nicht gegen ein Urteil vom 18.07.2024 zurückgewiesen wird.
Der weitergehende Antrag auf Tatbestandsberichtigung wird zurückgewiesen.
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Gründe:
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Die Änderung der Vertretungsverhältnisse auf Beklagtenseite war gem. § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen (vgl. BGH Berichtigungsbeschluss v. 18.9.2019 – VII ZR 34/18, BeckRS 2019, 28797 Rn. 1, beck-online; BGH Beschl. v. 3.6.2003 – X ZB 47/02, BeckRS 2003, 6083, beck-online). Sie ist vorliegend offenbar, weil sie sich aus einem Vergleich des Kammerurteils und der Berufungsschrift ergibt.
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Weiter war von Amts wegen gem. § 319 Abs. 1 ZPO eine Berichtigung insoweit vorzunehmen, als im Tenor das amtsgerichtliche Urteil vom 24.02.2025 und nicht dasjenige vom 18.07.2024 genannt wird. Es handelt sich um einen Übertragungsfehler, dessen Offensichtlichkeit aus dem Akteninhalt folgt.
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Die Voraussetzungen für eine Tatbestandsberichtigung gem. § 320 ZPO, die der Kläger im Übrigen begehrt, sind nicht gegeben. Gem. § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO enthält das Berufungsurteil anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen und eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung. Es muss aus den Gründen des Berufungsurteils hinreichend deutlich zu ersehen sein, von welchem Sach- und Streitstand das Berufungsgericht ausgegangen ist und welche tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung zugrunde liegen. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO ermöglicht die Bezugnahme auf die „tatsächlichen Feststellungen“ des Erstgerichts, ohne eine eigene Darstellung zu verbieten . Zu achten ist insbesondere darauf, dass die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verbunden mit der Schilderung von zweitinstanzlichen Änderungen und Ergänzungen nicht zu einer lückenhaften, unklaren oder widersprüchlichen Darstellung führt (MüKoZPO/Rimmelspacher, 7. Aufl. 2025, ZPO § 540 Rn. 6, beck-online). Diesen Anforderungen genügt das Kammerurteil. Ein Anspruch auf die Aufnahme nicht wesentlicher Tatsachen oder Behauptungen in den Tatbestand besteht nicht. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass im Tatbestand wegen aller weiteren Einzelheiten ausdrücklich Bezug insbesondere auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien genommen wird (OLG Köln Beschl. v. 3.9.2019 – 20 U 75/18, BeckRS 2019, 22939 Rn. 5, beck-online).
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Referenzen
- ZPO § 320 Berichtigung des Tatbestandes 1x
- ZPO § 319 Berichtigung des Urteils 2x
- ZPO § 540 Inhalt des Berufungsurteils 2x
- VII ZR 34/18 1x (nicht zugeordnet)
- X ZB 47/02 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 20 U 75/18 1x