Beschluss vom Landgericht Krefeld - 21 Qs 159/05
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Krefeld zurückverwiesen.
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G r ü n d e :
2Das Amtsgericht Krefeld hat mit dem angefochtenen Beschluss die Privatklage als unzulässig zurückgewiesen, weil diese nicht den Anforderungen des § 200 Abs. 1 StPO in Verbindung mit RiStBV 110 II a genüge, da in der Klageschrift nicht das Geburtsdatum des Privatbeklagten angegeben sei.
3Die zulässige Beschwerde des Privatklägers hat auch in der Sache Erfolg. Dem Amtsgericht ist zwar darin zuzustimmen, dass gemäß § 200 Abs. 1 StPO der Angeschuldigte zu benennen ist und gemäß § 381 StPO die Privatklage den in § 200 Abs. 1 StPO bezeichneten Erfordernissen entsprechen muss. Wie weitreichend die Anforderungen an die Privatklage zu stellen sind, ist gleichwohl umstritten (vgl. zu den Anforderungen an die Privatklageschrift gemäß § 381 StPO: Bohlander, NStZ 1994, 420 ff.). Weitgehend sind sicherlich auch die Anforderungen zu erfüllen, denen Anklageschriften der Staatsanwaltschaft genügen müssen. Gleichwohl sind dabei die Unterschiede zu beachten, die sich aus der unterschiedlichen Rechtstellung von Staatsanwaltschaft einerseits und Privatperson andererseits ergeben. Entsprechend dürfte es die Anforderungen, die an die Privatklageschrift zu richten sind, überfordern, wenn neben vollständigem Namen und Anschrift des Privatbeklagten auch dessen Geburtsdatum gefordert wird. Ermittlungen hierzu dürften der Privatperson, anders als der Staatsanwaltschaft, unter Umständen Schwierigkeiten bereiten. Dabei weist die Kammer allerdings darauf hin, dass hier dem Privatkläger durch Akteneinsicht in das eingestellte Verfahren 00 Js 000/04 Staatsanwaltschaft Krefeld und dem sich dort befindlichen Personalbogen (Bl. 8 der Akte) durchaus die Möglichkeit ergeben hätte, das Geburtsdatum des Privatbeklagten in Erfahrung zu bringen. In Anbetracht des Umstandes, dass dazu allerdings Akteneinsicht erforderlich ist, welche nur über den Verteidiger zu erlangen ist, sieht die Kammer es als noch ausreichend an, dass in der Privatklageschrift Name und Anschrift des Privatbeklagten angegeben sind.
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Referenzen
- StPO § 200 Inhalt der Anklageschrift 3x
- StPO § 381 Erhebung der Privatklage 2x
- NStZ 1994, 420 1x (nicht zugeordnet)
- 00 Js 000/04 S 1x (nicht zugeordnet)