Die Erhebung der Klage geschieht zu Protokoll der Geschäftsstelle oder durch Einreichung einer Anklageschrift. Die Klage muß den in § 200 Abs. 1 bezeichneten Erfordernissen entsprechen. Mit der Anklageschrift sind zwei Abschriften einzureichen. Der Einreichung von Abschriften bedarf es nicht, wenn die Anklageschrift elektronisch übermittelt wird.
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StPO § 381 Erhebung der Privatklage
Strafprozeßordnung
Referenzen
Zitiert von
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Beschluss vom Landgericht Krefeld - 21 Qs 159/05
19. Juli 2005
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21 Qs 159/05 | 19. Juli 2005 |