Versäumnisurteil vom Landgericht Krefeld - 3 O 76/25
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.682,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.10.2024 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um die Regulierung eines Verkehrsunfalls, welcher sich am 12.10.2024 in Belgien ereignete.
3Der Kläger ist Eigentümer des Pkw Ford Focus mit dem amtlichen Kennzeichen T.-B. 000. Bei der Beklagten handelt es sich um den Kfz- Haftpflichtversicherer des in Belgien zugelassenen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen 0-V.-000.
4Am 12.10.2024 ereignete sich in Belgien auf der E313, E. W., in C./ X. ein Verkehrsunfall, in dessen Rahmen der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Pkw auf den klägerischen Pkw auffuhr und diesen im Heckbereich beschädigte.
5Die Haftung dem Grunde nach war zwischen den Parteien vorgerichtlich unstreitig.
6Durch den Unfall entstandene dem Kläger folgende Schäden:
7-
8
Reparaturkosten 12.300,00 €
-
9
Wertminderung 650,00 €
-
10
Sachverständigenkosten 1.341,13 €
-
11
Cybex Silver Kinder-Autositz Solution M-Fix 147,99
-
12
Osann Junior Isofix i-Size Sitzerhöhung mit Isofix 52,95 €
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13
TECLAST P30S Gaming Tablet 10 Zoll 89,99 €
-
14
Kostenpauschale 100,00 €
Insgesamt: 14.682,06 €
16Vorgerichtliche Regulierungsaufforderungen blieben erfolglos, wobei die Beklagte keine Einwendungen gegen die einzelnen Schadenspositionen erhob.
17Der Kläger beantragt,
18die Beklagte im Wege des Versäumnisurteils zu verurteilen, an ihn 14.682,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.10.2024 zu zahlen.
19Die Klage wurde der Zustellungsbevollmächtigten der Beklagten am 31.03.2025 in Deutschland zugestellt. Diese wurde im Rahmen der ergangenen prozessleitenden Verfügung vom 26.03.2025, durch welche das schriftliche Vorverfahren angeordnet worden ist, aufgefordert, binnen einer Notfrist von zwei Wochen zu erklären, ob sie sich gegen die Klage verteidigen will. Die Regulierungsbeauftragte der Beklagten hat unter dem 08.04.2025 eine E-Mail zur Gerichtsakte gereicht, durch welche sie die Klageforderungen anerkannt hat. Ein durch einen zugelassenen Rechtsanwalt abgegebenes Anerkenntnis hat die Beklagte trotz entsprechenden Hinweises des Gerichts nicht zur Gerichtsakte gereicht. Ebenso hat sie bis zuletzt nicht ihre Absicht erklärt, sich gegen die Klage verteidigen zu wollen.
20Entscheidungsgründe:
21Die zulässige Klage ist begründet.
22I.
231.
24Die Klage ist zulässig.
25Nach Art. 11 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 b.) EuGVVO kann ein Versicherer, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat, wenn es sich um Klagen des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des Begünstigten handelt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist die Verweisung in Art. 11 Abs. 2 EuGVVO dabei dahingehend auszulegen, dass der Geschädigte vor dem Gericht des Ortes in einem Mitgliedstaat, an dem er seinen Wohnsitz hat, eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben kann, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats ansässig ist (EuGH, NJW 2008, 819). Der im vorliegenden Fall in Anspruch genommene Versicherer, die Beklagte, vertreten durch ihre für Deutschland benannte Zustellbevollmächtigte, hat seinen Sitz in einem Mitgliedsstaat, namentlich in den Belgien. Nach der Umsetzung der Richtlinie 2000/26/EG vom 16.05.2000 (4. Kfz-Haftpflichtversicherungsrichtlinie) ist eine Direktklage des Geschädigten gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer in allen Mitgliedstaaten zulässig (vgl. Münchener Kommentar, EuGVO, 4. Aufl. 2013, Art. 11 Rn. 2; BGH NJW 2007, 71, 72). Im deutschen Recht folgt die Möglichkeit der Direktklage gegen den Versicherer aus § 115 VVG (LG Düsseldorf, Urteil vom 03. November 2014 - 15 O 1/13 -, Rn. 28, juris).
26Da der Kläger seinen Wohnsitz in G. hat und der Streitwert über 5.000,00 € liegt, ist das Landgericht Krefeld gem. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG in Verbindung mit den vorstehenden Verordnungen örtlich und sachlich zuständig.
272.
28Da die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach zwischen den Parteien nicht im Streit steht und durch die Beklagte anerkannt worden ist, ist ausschließlich maßgeblich, welche Schadenspositionen nach dem materiellen belgischen Recht erstattungsfähig sind. Die Anwendbarkeit des belgischen Rechts ergibt sich aus der ROM II- Verordnung und dem Umstand, dass sich der Unfall in Belgien ereignete.
29a.
30Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Reparaturkosten in Höhe von 12.300,00 €.
31Der Kläger hat nach belgischen Recht Anspruch auf Erstattung der vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten. Es gilt im belgischen Recht das Prinzip der Totalreparation, wonach die Kosten der Wiederherstellung der beschädigten Sache, beim Kraftfahrzeug also die Reparaturkosten, zu ersetzen sind. Der Geschädigte kann somit den für die Reparatur erforderlichen Betrag verlangen, unabhängig davon, ob und wie er die Mittel verwendet (vgl. Art. 147 Versicherungsgesetz), und im Falle der vorliegenden fehlenden Berechtigung zum Vorsteuerabzug auch inklusive der Umsatzsteuer (vgl. Kass. 23.12.1992, Pas., 1993, S. 1406; Münchener Kommentar, Straßenverkehrsrecht, Bd. 3, Belgien Rn. 342).
32b)
33Ferner hat der Kläger gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Zahlung einer merkantilen Wertminderung in Höhe von 650,00 €.
34Wie bereits ausgeführt, steht nach belgischem Recht dem Geschädigten stets ein Anrecht auf eine vollständige Wiedergutmachung des erlittenen Schadens zu (Totalreparation), so dass auch eine nachgewiesene Wertminderung eines Unfallfahrzeuges als ein Teil des Schadens zu vergüten ist. Eine starre Grenze, wonach eine Wertminderung nicht ersatzfähig ist, gibt es nicht. Das Fahrzeug des Klägers war zum Unfallzeitpunkt gerade erst 54 Monate alt und wies eine Fahrleistung von lediglich gut 44.000 km auf. Der Schaden ist hingegen umfangreich. In diesem Fall steht dem Kläger die Zahlung einer Wertminderung nach belgischem Recht zu (vgl. Civ. Eupen 26.09.2005, AL 229/2004; Pol. Gent 26.11.1998, R.W., 1999/2000, S. 1380; MünchenerKommentar, Straßenverkehrsrecht, Bd. 3, Belgien Rn 297 ff.).
35Der Höhe nach werden dem Geschädigten nach belgischem Recht eine Wertminderung zwischen 10% und 20% des Wiederbeschaffungswertes zugesprochen (vgl. Münchener Kommentar, Straßenverkehrsrecht, Bd. 3, Belgien Rn 303 ff.). Angesichts eines Wiederbeschaffungswertes von 28.000,00 € bestehen an der verfolgten Wertminderung der Höhe nach keine Bedenken (§ 287 ZPO).
36c)
37Der Geschädigte kann nach belgischem Recht ebenfalls Erstattung der Sachverständigenkosten (hier: 1.341,13 €) verlangen, welche zur Feststellung des Schadensumfanges notwendig waren. Diese Kosten gehören ebenfalls zu dem gemäß Art. 1382 Code Civil ersatzfähigen Schaden (vgl. Cour de cassation, Urt. v. 28.02.2002, AZ.: C.99.0193.N; Münchener Kommentar, Straßenverkehrsrecht, Bd. 3, Belgien Rn 315 ff).
38d)
39Der Kläger hat gegen die Beklagte aufgrund des geltenden Prinzips der Totalreparation ebenfalls einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Kindersitze und das Tablet, welche bei dem Unfall beschädigt worden sind bzw. bei denen das nicht einzugehende Risiko von nicht sichtbaren, aber sicherheitsrelevanten Beschädigungen (Kindersitze) besteht.
40e)
41Dem Geschädigten steht nach belgischem Recht gemäß Art. 1382 Code Civil in Verbindung mit dem aktuellen „tableau indicatif“ für unfallbedingte Verwaltungs-, Schriftverkehr- und Telefonkosten ein Pauschalbetrag („Frais administratifs“) in Höhe von 100,00 € zu (vgl. LG G., Vfg. v. 22.09.2014 -3 O 79/13; AG Kempen, Urt. v. 15.02.2019 -13 C 520/18, juris).
42f)
43Der Kläger hat nach belgischem Recht Anspruch auf Zahlung von Ausgleichszinsen ab Unfalldatum (vgl. Münchener Kommentar, Straßenverkehrsrecht, Bd. 3, Belgien Rn 905 ff.). Die Höhe kann vom Gericht festgelegt werden können, wobei fünft Prozentpunkte über dem Basiszinssatz angemessen sind (vgl. AG Kempen, Urt. v. 15.02.2019 -13 C 520/18, juris).
44Es ergibt sich demnach ein erstattungsfähiger Gesamtschaden, wie im Tatbestand festgestellt.
45II.
46Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 2 ZPO.
47Der Streitwert wird auf 14.682,00 EUR festgesetzt.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 4 Am 12.10 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 11 Abs. 2 EuGVVO 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2008, 819 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2007, 71, 72 1x (nicht zugeordnet)
- VVG 2008 § 115 Direktanspruch 1x
- Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 15 O 1/13 1x
- GVG § 23 1x
- GVG § 71 1x
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 1x
- 3 O 79/13 1x (nicht zugeordnet)
- 13 C 520/18 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x