Beschluss vom Landgericht Landau in der Pfalz (3. Zivilkammer) - 3 T 13/90

Tenor

1. Die Beschwerde des Beklagten vom 15.02.1990 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Kandel vom 25.01.1990 - C 949/88 - wird kostenfällig zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdewert beträgt 228,00 DM.

Gründe

I .

1

Der Kläger hat den Beklagten auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch genommen. Während des Verfahrens wurde der Beklagte zur Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses i. H. v. 1.200,00 DM verurteilt (Beschluß des Amtsgerichts Kandel v. 16.03.1989). Diesen Vorschuß hat der Beklagte gezahlt.

2

Das Amtsgericht gab mit Urteil vom 30.06.1989 der Klage teilweise statt; die Verfahrenskosten wurden aufgeteilt. Der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers beantragte am 18.07.1989 Kostenausgleich, wobei er die dem Kläger entstandenen Rechtsanwaltskosten auf 2.137,50 DM errechnete und davon den Prozeßkostenvorschuß von 1.200,00 DM absetzte (Bl. 60 d. A.).

3

Der Beklagte legte gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung ein. Das Rechtsmittel hatte teilweise Erfolg und führte zu einer anderen Kostenentscheidung (Urteil der Kammer v. 19.03. 1989, 3 S 63/89).

4

Mit dem hier angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluß vom 25 .01.1990 setzte der Rechtspfleger des Amtsgerichts die von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten des Berufungsverfahrens auf 228,09 DM fest (BI. 101 d. A.). Ein weiterer Kostenfestsetzungsbeschluß für die Kosten erster Instanz vom 21.03.1990 (BI. 111 d. A.) wurde am 03.07.1990 aufgehoben, nachdem der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers seinen Kostenfestsetzungsantrag vom 18.07.1989 (also über die Kosten erster Instanz) zurückgenommen hatte.

5

Mit der Erinnerung erstrebt der Beklagte die Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 25.01.1990.

6

Er meint, eine Festsetzung zu seinen Lasten könne nicht mehr erfolgen, weil der von ihm geleistete Prozeßkostenvorschuß berücksichtigt werden müsse.

7

Der Kläger wendet sich gegen die Erinnerung, verweist auf die Verrechnung des Kostenvorschusses in seinem Kostenfestsetzungsantrag vom 18.07.1989 und meint, eine Berücksichtigung des Vorschusses auch bei der Festsetzung der Kosten zweiter Instanz sei unzulässig; der Beklagte mache mit der Erinnerung einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch geltend, über den im Kostenfestsetzungsverfahren nicht entschieden werden dürfe.

II.

8

Die nunmehr als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung des Beklagten ist formgerecht eingelegt, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.

9

Grundsätzlich dürfen im Kostenfestsetzungsverfahren materiellrechtliche Einwendungen einer Partei wegen ihrer Kostenerstattungspflicht (Stundung, Erfüllung, Aufrechnung) nicht berücksichtigt werden (vgl. Baumbach u. a., ZPO, 49. Aufl., § 104 Anm. 1 D a + b m. N.). Jedoch gilt die "Verrechnung" oder "Anrechnung" eines nach § 1360 a Ahs. 4 bzw. § 1610 BGB gezahlten Prozeßkostenvorschusses als zulässig. Streitig ist lediglich, an welche Voraussetzungen dies geknüpft ist. Die verschiedenen Fallgestaltungen und Lösungen sind von Cronauer in Rpfl. 1988, 39 f. dargestellt. Cronauer folgt der Meinung des OLG Stuttgart, FamRZ 1987, 968 = JurBüro 1987, 1411. Danach soll die Prozeßpartei, die der anderen einen Prozeßkostenvorschuß gezahlt hat, die Anrechnung des Betrages im Kostenfestsetzungsverfahren verlangen können, soweit er nach der Kostenentscheidung erstattungspflichtig ist. Das soll ohne Rücksicht darauf zulässig sein, ob der Vorschußempfänger mit dem Vorschuß und einem etwaigen Erstattungsanspruch seine eigenen Verfahrenskosten voll abdecken kann. Dieses Ergebnis hält die Kammer mit KG Rpfl. 1988, 39 = JurBüro 1988, 497, u. OLG Karlsruhe, FamRZ 1986, 376, für unzutreffend, weil es dem unterhaltsrechtlichen Charakter des Prozeßkostenvorschusses nach §§ 1360 a Abs. 4, 1610 BGB widerspricht (zur unterhaltsrechtlichen Natur des Prozeßkostenvorschusses vgl. zuletzt BGHZ 110, 247)

10

Ein Prozeßkostenvorschuß kann nur dann zurückverlangt werden, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berechtigten wesentlich geändert haben oder eine Rückzahlung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht. Der BGH (BGHZ 94, 316, 318 f.) hat ausdrücklich dargestellt, daß dem Unterhaltspflichtigen nicht schon dann ein Anspruch auf Rückzahlung des Vorschusses erwächst, wenn er im Prozeß gegen den Vorschußempfänger ganz oder teilweise obsiegt, also einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch erwirbt. Die prozessuale Kostentragungspflicht löst also nicht automatisch die Pflicht zur Rückzahlung eines Prozeßkostenvorschusses aus. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen um aus Billigkeitsgründen eine Forderung auf Rückzahlung des Prozeßkostenvorschusses auszulösen. Solche Umstände sind hier nicht gegeben.

11

Ein Prozeßkostenvorschuß ist immer dann geschuldet, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen der eine persönliche Angelegenheit darstellt (Unterhaltsansprüche sind immer persönliche Angelegenheiten). Der Kläger ist nach wie vor unterhaltsbedürftig. In beiden Instanzen sind ihm allein an Rechtsanwaltskosten 3.123,48 DM entstanden. Davon hätte der Beklagte ihm, falls es auch zur rechtskräftigen Ausgleichung der Kosten erster Instanz gekommen wäre, insgesamt 1.029,74 DM erstatten müssen (1. Instanz: 801,65 DM, 2. Instanz: 228,09 DM). Zieht man diese Summe von den entstandenen Kosten von 3.123,48 DM ab, verbleiben 2.093,74 DM. Wird darauf der Prozeßkostenvorschuß von 1.200,00 DM verrechnet, so bleibt der Kläger mit ungedeckten 893,74 DM Anwaltskosten belastet (tatsächlich ist die Summe höher, weil der Kläger sein Kostenfestsetzungsgesuch 1. Instanz zurückgenommen hat; das geht aber letztlich mit ihm anheim).

12

Etwas anderes mag gelten, wenn der gezahlte Prozeßkostenvorschuß und der Kostenerstattungsanspruch des Vorschußempfängers höher sind als alle dem Vorschußempfänger entstandenen Verfahrenskosten, das ist hier aber nicht der Fall. Es muß somit bei dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluß verbleiben.

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