Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

BGB § 1360a Umfang der Unterhaltspflicht

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.

(2) Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen.

(3) Die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613 bis 1615 sind entsprechend anzuwenden.

(4) Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Hamburg (3. Senat) - 3 K 91/25
24. November 2025
3 K 91/25 24. November 2025
Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 468/25
22. Oktober 2025
1 BvR 468/25 22. Oktober 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - VI R 16/23
9. September 2025
VI R 16/23 9. September 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - IX ZR 108/24
10. Juli 2025
IX ZR 108/24 10. Juli 2025
Hinweisbeschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 10 U 3/25
2. Juni 2025
10 U 3/25 2. Juni 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 UF 213/24
6. Mai 2025
3 UF 213/24 6. Mai 2025
Endbeschluss vom Amtsgericht Landau a.d. Isar - 003 F 331/24
13. Februar 2025
003 F 331/24 13. Februar 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Gera (6. Kammer) - 6 K 1207/24 Ge
16. Januar 2025
6 K 1207/24 Ge 16. Januar 2025
Urteil vom Bundessozialgericht - B 8 SO 8/23 R
18. Dezember 2024
B 8 SO 8/23 R 18. Dezember 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht Gera (6. Kammer) - 6 K 1248/24 Ge
11. Dezember 2024
6 K 1248/24 Ge 11. Dezember 2024