Urteil vom Landgericht Landau in der Pfalz (Kammer für Handelssachen) - HKO 93/05, HK O 93/05
Tenor
1. Die Widerklage wird abgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Schlussurteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung von 110 % des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung darf durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren bewirkt werden, die nach § 234 Abs. l und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Sicherheitsleistung geeignet sind.
Tatbestand
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Bezüglich des Tatbestandes und des unstreitigen sowie streitigen Vertrags der Parteien zu der von der Beklagten erhobenen (Hilfs-)Widerklage wird auf den Tatbestand des ergangenen Teilurteils der Kammer vom 14.07.06 (Bl. 112 ff.d.A.) Bezug genommen.
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Die Kammer hat bezüglich des Gegenstandes der Widerklage Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 14.07.06. Hinsichtlich des Ergebnisses der noch tatsächlich und rechtlich zu würdigenden Beweisaufnahme wird auf das Beweisaufnahmeprotokoll vom 31.10.06 (Bl. 150 ff.d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die hilfsweise geltend gemachte Widerklage ist zulässig. Sie ist in zulässiger Weise von einer interprozessualen Bedingung abhängig gemacht worden, hier davon, dass das Gericht die geltend gemachte Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wie vorliegend geschehen - als rechtlich nicht möglich erachten würde.
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Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Beklagten steht gegen die Klägerin ein erwiesener Schadensersatzanspruch aus § 26 BinSchG, §§ 425 ff. HGB nicht zu.
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Nach § 425 Abs. l HGB haftet der Frachtführer für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht. Es handelt sich hierbei um eine Obhutshaftung, die den Nachweis eines schuldhaften Verhaltens des Frachtführers nicht erfordert (Baumbach/Hopt, HGB, 32. Auflage, § 425, Rdn.1). Für die Bestimmung des maßgeblichen Obhutszeitraumes kommt es dabei darauf an, wann der Frachtführer das Gut in seinen Verantwortungsbereich übernimmt und wann er es aus diesem wieder an den Verfügungsberechtigten abliefert. Unstreitig zwischen den Parteien ist vorliegend, dass die Klägerin verpflichtet war, die Container im Hafen von Rotterdam zu übernehmen, und zwar nach Verladung aufs Binnenschiff, Frankatur f.i.o.s., frei verladen und gestaut. Die Verladung selber einschließlich der Verkranung schuldete die Klägerin nicht.
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Nach der erfolgten Beweisaufnahme durch Vernehmung von ..., Direktor von ..., ist von folgendem Beweisergebnis auszugehen: Die von der Beklagten georderten Container wurden bei der Fa. ... gereinigt und, soweit erforderlich, repariert. Sie verließen nach Verladung auf ein von der Fa. ... angemietetes Speditionsfahrzeug unbeschädigt das dortige Betriebsgelände und wurden von hier zwecks Verschiffung zum Schiffsverladeplatz verbracht. Die hier vorgenommene Entladung und Staplung sowie die Verkranung der Container auf das Binnenschiff, die sich üblicherweise über ein bis zwei Tage hinziehen kann, ist weder von der Fa. ... noch durch hierzu anderweitig Beauftragte weiter kontrolliert worden. Eine Kontrolle der Fa. ... findet, wenn die Container das Betriebsgelände von ... verlassen haben, bezüglich der Durchführung des Transportes und der Umladung auf das Schiff nicht statt. Nach der beruflichen Erfahrung von ... sind Beschädigungen, insbesondere solche erheblicher Art wie vorliegend bei Umlade- und Verladevorgängen sehr selten. Hierbei wies der Zeuge auch darauf hin, dass üblicherweise der Zustand der Container von den Binnenschiffern selbst nicht kontrolliert wird und von diesen auch keine Schadensmeldung vorgenommen wird. Nach der Aussage von ..., der seine Aussage anschaulich und überzeugend gemacht hat, kann vorliegend nur davon ausgegangen werden, dass die Container jedenfalls bei Verlassen des Betriebsgeländes der Fa. ... unbeschädigt waren. Ob sie dagegen unbeschädigt vom Speditionsfahrzeug abgeladen, gestapelt und von dieser Ablagerstätte dann unbeschädigt auf das Binnenschiff verkrant und verstaut wurden, also ob sie unbeschädigt in den dann beginnenden Obhutszeitraum der Beklagten gelangten, lässt sich anhand der Aussage des Zeugen ... nicht festmachen. Damit entscheidet sich der vorliegende Rechtsstreit nach den Grundzügen der Darlegungs- und Beweislast. Im Rahmen des § 425 HGB hat der Ersatzberechtigte, hier die Beklagte, die Tatbestandsmerkmale des § 425 HGB darzulegen und zu beweisen. Insbesondere hat er zu beweisen, dass das Gut im Haftungszeitraum Schaden genommen hat (Koller, Transportrecht, 5. Auflage, § 425, Rdn. 41 unter Bezugnahme auf BGH, Transportrecht 2001, 298, 299). Der Frachtführer, hier die Klägerin, darf insoweit grundsätzlich die Schadensfreiheit und Vollständigkeit mit Nichtwissen bestreiten und braucht sich nicht bei Unterfrachtführern zu erkundigen, weil ihn keine Untersuchungspflicht trifft (Koller a.a.O.). Soweit die Beklagte hier auf die Kontrollpflicht des Spediteurs gemäß Ziff. 7 ADSp - Kontrollpflichten des Spediteurs - und Ziff. 8 ADSp -Quittung - hinweist, würde selbst ein Verstoß gegen diese Kontrollpflichten seitens der Klägerin eine Änderung der Beweislast nicht bedingen. Denn auch ein Verstoß gegen diese Pflicht, sei sie vertraglich vereinbart oder hier in den allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen festgelegt, führt nicht zur Beweislastumkehr, sondern nur zur Pflicht, dem Absender alle Schäden zu ersetzen, die ihm dadurch entstanden sind, dass er nicht rechtzeitig von der mangelnden Qualität und Vollständigkeit erfahren hat (Koller a.a.O.). Auch der Fall, dass die Parteien vorliegend vereinbart hätten, dass ein solcher Verstoß gegen die Kontrollpflicht zu einer Beweislastumkehr führen würde, liegt von den tatsächlichen Voraussetzungen her nicht vor. Da das Risiko der Nichtaufklärbarkeit des Schadensereignisses hier die für die Widerklageforderung gemäß §§ 26 BinSchG, 425 HGB darlegungs- und beweispflichtige Beklagte trifft und sie die Schadensersatzanspruchsvoraussetzungen hier nicht nachweisen kann, war die Klage bei dem geschilderten Verfahrens- und Sachstand abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709, 108 ZPO.
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