Beschluss vom Landgericht Landau in der Pfalz (4. Zivilkammer) - 4 T 13/09
1. Die zulässige sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Landau in der Pfalz vom 03.02.2009, Az.: 3 IK 279/08, wird kostenfällig zurückgewiesen.
2. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
Gründe
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Der Schuldner wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Landau in der Pfalz vom 03.02.2009, mit dem die Anträge des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der Restschuldbefreiung sowie der Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens vom 10.12.2008 als unzulässig zurückgewiesen wurden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Rechtsbehelf vom 17.02.2009 (Bl. 52 ff ) sowie auf den Akteninhalt und hierbei auf den angefochtenen Beschluss (Bl. 48 ff d.A.) Bezug genommen.
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Die zulässige sofortige Beschwerde des Schuldners bleibt ohne Erfolg.
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Insofern kann zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden.
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Soweit mit der Beschwerde vorgebracht wird, der Erstrichter habe verkannt, dass zwei neue Forderungen entstanden seien - nämlich Unterhaltsrückstände für die Zeit 2005 bis 2008 sowie die Gebührenforderung des Verfahrensbevollmächtigten aus der Vertretung des Antragstellers im Rahmen des damaligen sofortigen Beschwerdeverfahrens, die nicht in der vorgestellten Höhe dem alten Insolvenzverfahren unterfallen würden und dort auch nicht nachträglich hätten angemeldet werden können, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn zutreffend hätten die Unterhaltsforderungen wegen der Jahre 2005 und 2006 bereits ins Gläubiger- und Forderungsverzeichnis des Altverfahrens aufgenommen werden müssen. Denn bei noch nicht fälligen Forderungen ist dort anzugeben, wann sie fällig werden (vergl. MüKo zur InsO Band 3, 2. Auflage, § 305 Rdn. 44). Die Unterhaltsforderungen bestanden aber bereits, nur ihre Fälligkeit lag in der Zukunft.
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Darüber hinaus ist - selbst wenn man dem nicht folgen wollte, sowohl die Unterhaltsforderung als auch die Gebührenforderung des Verfahrensbevollmächtigten als eine geringfügige Forderung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof anzusehen, wenn man diese ins Verhältnis setzt zum Volumen der sich aus dem Gläubiger- und Forderungsverzeichnis ergebenden Gesamtforderung. Denn ein rechtlich schützenswertes Interesse für einen abermaligen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Verbindung mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung besteht auch dann nicht (vergl. BGH 9. Zivilsenat, Beschluss vom 11.10.2007, IX ZB 270/05, sowie Landgericht Landau in der Pfalz Beschluss vom 17.11.2008, Az. 4 T 86/08). Wäre dem Schuldner die Möglichkeit eröffnet, durch schuldig bleiben einer geringen Forderung erneut ein aufwendiges Insolvenzverfahren in Gang zu setzen, würde die Rechtskraft der die Restschuldbefreiung versagenden Entscheidung zur Disposition des Schuldners gestellt und ein unredlicher Schuldner würde dadurch in den Stand gesetzt, im Anschluss an eine zu Recht ergangene Versagung der Restschuldbefreiung durch Anpassung der tatsächlichen Grundlagen nachträglich eine Restschuldbefreiung zu erwirken. Mit Hilfe einer erneuten Antragstellung könnte der Schuldner die an zeitliche Fristen geknüpften Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 2 - 4 InsO zudem umgehen (vergl. BGH a.a.O.). Diese Erwägungen gelten - entgegen der Auffassung der sofortigen Beschwerde - ohne weiteres bei Beachtung des Umgehungsverbotes auch für das Hinzutreten weiterer Gläubiger (vergl. LG Landau a.a.O.). Im Hinblick auf die geltend gemachte Gebührenforderung des Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners aus dem früheren sofortigen Beschwerdeverfahren spricht zudem schon der Sinn und Zweck der Versagungsvorschriften gegen die Zulassung eines abermaligen Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Verbindung mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung auf Grund einer solchen Forderung, aber auch das oben genannte Umgehungsverbot. Denn ansonsten könnte der Schuldner immer und ohne weiteres auf einfachem Wege durch Beauftragung eines Rechtsanwalts als Verfahrensbevollmächtigten im Beschwerdeverfahren trotz einer in der Sache begründeten Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Verbindung mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung gerade mit der dadurch "erworbenen" Verbindlichkeit einen neuerlichen Antrag auf Restschuldbefreiung anstreben. Es liegt auf der Hand, dass dadurch ebenfalls nicht nur die Rechtskraft der die Restschuldbefreiung versagenden Entscheidung zur Disposition des Schuldners gestellt würde, sondern hierdurch zudem ein unredlicher Schuldner dadurch in den Stand gesetzt werden würde, im Anschluss an eine zu Recht ergangene Versagung der Restschuldbefreiung durch eine Anpassung der tatsächlichen Grundlagen nachträglich eine Restschuldbefreiung zu erwirken, unter Umgehung der an zeitliche Fristen geknüpften Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 2-4 InsO. Mithin hat es bei der angefochtenen Entscheidung zu verbleiben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 4 InsO.
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Referenzen
- InsO § 4 Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- 3 IK 279/08 1x (nicht zugeordnet)
- IX ZB 270/05 1x (nicht zugeordnet)
- 4 T 86/08 1x (nicht zugeordnet)