Urteil vom Landgericht Lübeck (1. Zivilkammer) - 1 S 43/05
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 07.04.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bad Oldesloe geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
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Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
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Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Bad Oldesloe vom 04.07.2005 wird zunächst Bezug genommen.
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Nach Auffassung der Kammer ist die Klage entgegen der in dem angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung nicht begründet.
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Es ist zwar grundsätzlich richtig, dass die Beklagte unmittelbar keine Rechte aus dem zwischen dem Kläger und dem Gutachter bestehenden Werkvertrag herleiten kann. Dies ändert aber nichts daran, dass der Kläger nur den Schaden ersetzt verlangen kann, der zur Naturalrestitution erforderlich ist. Nichts anderes kann aus Sicht der Kammer für die Schadensermittlungskosten gelten und entspricht dem Rechtsgedanken der §§ 249 ff. BGB. Für die Erforderlichkeit der Schadensbeseitigungskosten ist der Geschädigte – hier der Kläger – darlegungs- und beweisbelastet. Dogmatisch ist diese Frage auf der Ebene der Anspruchsbegründung und nicht beim Mitverschulden angesiedelt.
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Vor diesem Hintergrund ist es zwar richtig und im übrigen zwischen den Parteien auch unstreitig, dass dem Grunde nach hier die Kosten für das Sachverständigengutachten einen erstattungsfähigen Schaden darstellen. Allerdings kann anhand der Gutachterrechnung nicht auf die Erforderlichkeit der Gutachterkosten als Schadensermittlungskosten geschlossen werden. Denn dieser hat nicht wie üblich nach Zeitaufwand abgerechnet, sondern seine Vergütung an der Höhe des Schadens ausgerichtet, was diese Rechnung aus Sicht der Kammer nicht prüffähig macht. Denn es ist nicht plausibel, dass die Höhe des Schadens einen Einfluss auf den zu vergütenden Aufwand des Gutachters hat.
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Damit hat der Kläger seiner Darlegungslast für die Angemessenheit der Vergütung des Gutachters nicht genügt. Er hätte ggf. vor Begleichung der Gutachterrechnung bei der Beklagten anfragen sollen, ob die Kosten des Gutachters in der abgerechnete Form übernommen werden könnten. Der Beklagte kann nicht das Risiko aufgebürdet werden, dass die Gutachterkosten unter Umständen höher sind als notwendig. Dies wäre allerdings der Fall, wenn die Beklagte die Gutachterkosten selbst bei nicht prüffähiger Rechnung zu erstatten hätte.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
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