Beschluss vom Landgericht Lübeck (7. Zivilkammer) - 7 T 179/25
Leitsatz
Beantragt ein Prozessbevollmächtigter einer Partei seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung, wird der Antrag vom Prozessgericht abgelehnt und legt der Prozessbevollmächtigte hiergegen eine (unstatthafte) sofortige Beschwerde ein, ist Kostenschuldner der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens der Prozessbevollmächtigte.(Rn.2)
Tenor
Die sofortige Beschwerde vom 01.05.2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 26.04.2025 wird verworfen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
- 1
Die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist nicht statthaft.
- 2
§ 128a Abs. 7 S. 1 ZPO besagt ausdrücklich, dass Entscheidungen nach § 128a ZPO unanfechtbar sind. So liegt es hier. Das Amtsgericht hat einen Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers auf ihre Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung im Sinne von § 128a Abs. 3 S. 1 ZPO zurückgewiesen. Diese Zurückweisung ist, wie sich aus besagtem § 128a Abs. 7 S. 1 ZPO ergibt, nicht mit der sofortigen Beschwerde angreifbar.
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
- 4
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass Kostenschuldnerin der Gerichtskosten die Prozessbevollmächtigte des Klägers und nicht der Kläger selbst ist. Denn die Prozessbevollmächtigte ist Verfahrensbeteiligte im Sinne des § 128a Abs. 1 S. 3 ZPO. Insofern hat sie für sich selbst und nicht in Vertretung des Klägers den Antrag nach § 128a Abs. 3 S. 1 ZPO gestellt und die sofortige Beschwerde erhoben. Insofern hat sie die Beschwerdekosten veranlasst (§ 22 Abs. 1 S. 1 GKG). Sollte die Prozessbevollmächtigte des Klägers diese Sichtweise nicht teilen, kann sie nicht gegen den hiesigen Beschluss ein Rechtsmittel erheben, sondern gegen die noch zu erteilende Gerichtskostenrechnung Erinnerung zum Landgericht Lübeck erheben.
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Referenzen
- 21 C 292/25 1x (nicht zugeordnet)