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ZPO § 128a Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung

Zivilprozessordnung

(1) Das Gericht kann den Parteien, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.

(2) Das Gericht kann auf Antrag gestatten, dass sich ein Zeuge, ein Sachverständiger oder eine Partei während einer Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. Die Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. Ist Parteien, Bevollmächtigten und Beiständen nach Absatz 1 Satz 1 gestattet worden, sich an einem anderen Ort aufzuhalten, so wird die Vernehmung auch an diesen Ort übertragen.

(3) Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sind unanfechtbar.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - V ZR 152/24
8. Mai 2025
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Urteil vom Finanzgericht Nürnberg - 1 K 827/23
11. März 2025
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Urteil vom Landgericht Dortmund - 3 O 495/23
7. März 2025
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Urteil vom Landgericht Dortmund - 3 O 496/23
7. März 2025
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Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 U 58/24
17. Februar 2025
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 47/24
10. Februar 2025
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None vom Oberlandesgericht Dresden - 12 W 70/25
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Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 5 U 173/23
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Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 11 U 113/24
18. Dezember 2024
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Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 1 A 1/23
28. November 2024
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