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GKG 2004 § 22 Streitverfahren, Bestätigungen und Bescheinigungen zu inländischen Titeln

Gerichtskostengesetz

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung sowie in Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 4 schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Im Verfahren, das gemäß § 696 Absatz 1 der Zivilprozessordnung dem Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Mahnbescheid beantragt hat. Im Verfahren, das gemäß § 700 Absatz 3 der Zivilprozessordnung dem Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Vollstreckungsbescheid beantragt hat. Im Verfahren, das nach Einspruch dem Europäischen Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Zahlungsbefehl beantragt hat. Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(2) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen ist Absatz 1 nicht anzuwenden, soweit eine Kostenhaftung nach § 29 Nummer 1 oder 2 besteht. Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden, solange bei einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz nicht feststeht, wer für die Kosten nach § 29 Nummer 1 oder 2 haftet, und der Rechtsstreit noch anhängig ist; er ist jedoch anzuwenden, wenn das Verfahren nach Zurückverweisung sechs Monate geruht hat oder sechs Monate von den Parteien nicht betrieben worden ist.

(3) In Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessordnung, einer Bescheinigung nach § 1110 der Zivilprozessordnung, § 27 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes oder nach § 57, § 58 oder § 59 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes schuldet die Kosten der Antragsteller.

(4) Im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Die Kosten für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren schuldet der Anmelder. Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde nach § 23 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes schuldet neben dem Rechtsbeschwerdeführer auch der Beteiligte, der dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten des Rechtsbeschwerdeführers beigetreten ist, die Kosten.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - OVG 3 S 22/26
16. April 2026
OVG 3 S 22/26 16. April 2026
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (6. Senat) - OVG 6 S 59/26
2. März 2026
OVG 6 S 59/26 2. März 2026
Beschluss vom Verwaltungsgericht Berlin (38. Kammer) - 38 L 153/26 V
13. Februar 2026
38 L 153/26 V 13. Februar 2026
Beschluss vom Verwaltungsgericht Berlin (38. Kammer) - 38 L 163/26 V
29. Januar 2026
38 L 163/26 V 29. Januar 2026
Beschluss vom Verwaltungsgericht Berlin (38. Kammer) - 38 L 422/25 V
29. Januar 2026
38 L 422/25 V 29. Januar 2026
Beschluss vom Verwaltungsgericht Berlin (40. Kammer) - 40 L 549/25 V
22. Januar 2026
40 L 549/25 V 22. Januar 2026
Beschluss vom Verwaltungsgericht Berlin (41. Kammer) - 41 L 763/25 V
6. Januar 2026
41 L 763/25 V 6. Januar 2026
Beschluss vom Verwaltungsgericht Berlin (39. Kammer) - 39 L 934/25 V
12. Dezember 2025
39 L 934/25 V 12. Dezember 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Berlin (39. Kammer) - 39 L 946/25 V
12. Dezember 2025
39 L 946/25 V 12. Dezember 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 1 B 15.25
2. Dezember 2025
1 B 15.25 2. Dezember 2025