Beschluss vom Landgericht Lübeck (7. Zivilkammer) - 7 T 62/26
Leitsatz
Dem Betreuer steht gegen die Versagung eines Antrags auf Erweiterung der Betreuung keine Beschwerdebefugnis aus eigenem Recht zu.
anhängig BGH, kein Datum verfügbar, XII ZB 72/26
Tenor
Die Beschwerde des Betreuers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eutin vom 02.02.2026 wird verworfen.
Gründe
I.)
- 1
Der Betreuer verfolgt mit seiner Beschwerde seinen Antrag auf Erweiterung der Betreuung um den Aufgabenbereich „Wohnungsangelegenheiten einschließlich des Rechts auf Zugang zur Wohnung" weiter, den das Amtsgericht zurückgewiesen hat.
- 2
Für die Betroffene besteht eine Betreuung. Der Beteiligte zu 2) ist ihr Betreuer.
- 3
Mit Schriftsatz vom 01.12.2025 hat der Betreuer beantragt, seinen Aufgabenkreis um die Bereiche „Wohnungsangelegenheiten einschließlich des Rechts auf Zugang zur Wohnung“ und ... zu erweitern, wobei der Betreuer bereits den Bereich „Wohnungsangelegenheiten“ inne hat. ...
- 4
Mit Beschluss vom 02.02.2026 hat das Amtsgericht unter anderem den Antrag des Betreuers auf Erweiterung des Aufgabenkreises um den Aufgabenbereich „Wohnungsangelegenheiten einschließlich des Rechts auf Zugang zur Wohnung“ zurückgewiesen. Es fehle an einer Rechtsgrundlage für eine betreuungsgerichtliche Ermächtigung des Betreuers, das zwangsweise Öffnen und Betreten der Wohnung der betroffenen Person herbeizuführen. Auf die weitergehende, ausführliche Begründung des Amtsgerichts wird verwiesen.
- 5
Gegen den Beschluss wendet sich der Betreuer mit seiner Beschwerde vom 02.02.2026, soweit mit dem Beschluss sein Antrag auf Erweiterung der Betreuung um den Aufgabenbereich „Wohnungsangelegenheiten einschließlich des Rechts auf Zugang zur Wohnung" zurückgewiesen worden ist. Auf den Inhalt der Beschwerdeschrift wird verwiesen.
- 6
Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 03.02.2026 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Lübeck zur Entscheidung vorgelegt.
- 7
Die Beschwerdekammer des Landgerichts hat den Betreuer mit Verfügung vom 04.02.2026 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde unzulässig sein dürfte. Denn es fehle wohl an einer Beschwerdeberechtigung (§ 59 FamFG). Die unterbliebene Anordnung eines Aufgabenbereichs greife nicht in die eigene Rechtssphäre des Betreuers ein, weil die Betreuung ausschließlich im Interesse der Betroffenen angeordnet sei. Hierauf hat der Betreuer mit Schriftsatz vom 13.02.2026 ausgeführt, dass sein Antrag zurückgewiesen worden sei, der es ihm als beruflichen Betreuer ermöglichen würde, die Betroffene zu ihrem Wohl in einfacher Weise in den Wohnungsangelegenheiten unterstützen zu können. Durch die angefochtene Entscheidung sehe sich der Betreuer in seiner grundgesetzlich geschützten Berufsausübungsfreiheit beschränkt. Auf den weiteren Inhalt des Schriftsatzes wird Bezug genommen.
II.)
- 8
Die Beschwerde ist unzulässig.
- 9
Eine Beschwerdeberechtigung steht dem Betreuer, der die Beschwerde ausdrücklich im eigenen Namen erhoben hat, nicht zur Seite.
- 10
Durch die angegriffene Entscheidung über die Versagung der Erweiterung der Betreuung um den Bereich des „Rechts auf Zugang zur Wohnung“ im Rahmen des bereits vorhandenen Aufgabenbereichs „Wohnungsangelegenheiten“ ist der Betreuer nicht in eigenen subjektiven Rechten im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG beeinträchtigt. Zwar kommt eine Beschwerdebefugnis des Betreuers nach § 59 Abs. 1 wegen Beeinträchtigung eigener Rechte in Betracht bei einem ihm nachteiligen Eingriff in das ihm übertragene Betreueramt oder die ihm daraus zustehenden Rechte. So hat die Beschwerdekammer (LG Lübeck FamRZ 2021, 713; a.A. insoweit LG Berlin FamRZ 2018, 1859; vgl. hierzu auch BGH NJW-RR 2022, 1301) zur Beschwerdebefugnis eines Betreuers bei Versagung eines Antrags auf Genehmigung einer Unterbringung ausgeführt: „Der Umstand, dass die Unterbringung von einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung abhängt, ändert nichts daran, dass der Betreuer durch eine seiner Ansicht nach zu Unrecht verweigerte Genehmigung an der Ausübung des ihm übertragenen Betreueramtes gehindert wird (...). Die Zurückweisung seines Antrags auf Genehmigung einer Unterbringung beschwert den Betreuer nicht nur formell, sondern greift in seine durch die gesetzlichen Regelungen und die Wünsche des Betreuten definierten Amtsbefugnisse ein. Zu den Amtspflichten des Betreuers gehört es, die Angelegenheiten des Betroffenen so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht (...), und dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern (...). Im Rahmen dessen kann die mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung des Betroffenen eine zur Erreichung der Ziele der Betreuung notwendige Maßnahme darstellen. Versagt das Betreuungsgericht dem Betreuer die Genehmigung einer nach seinem Dafürhalten zum Wohle des Betroffenen erforderlichen Unterbringung, beschränkt es die dem Betreuer im Rahmen seiner Amtsführung zur Verfügung stehenden Maßnahmen über den allgemeinen Genehmigungsvorbehalt hinaus zusätzlich.“
- 11
Jedoch vertritt der BGH, dass schon die Aufhebung der Betreuung nicht die Rechtssphäre des Betreuers tangiere, weil die Betreuung nicht im Interesse des Betreuers, sondern ausschließlich im Interesse der Betroffenen angeordnet sei (vgl. BGH NJW-RR 2014, 390 zum Beschwerderecht des Betreuers bei Aufhebung der Betreuung; vgl. auch OLG Köln FGPrax 2009, 70 zur Nichtübertragung eines Aufgabenkreises, und LG Aachen BeckRS 2020, 34729 zur Beschwerderecht des Betreuers bei Einschränkung der Betreuung). Deshalb stehe dem Betreuer in einem solchen Fall kein Beschwerderecht zu. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des BGH kommt dem Betreuer erst recht kein Beschwerderecht zu, wenn er sich mit der Beschwerde gegen die unterbliebene Erweiterung eines Aufgabenbereichs wendet (so auch: Jokisch in: Sternal, 22. Aufl. (2025), § 59 FamFG, Rn. 78). Da nach der Rechtsprechung des BGH die Rechtssphäre des Betreuers nicht betroffen ist, wird auch nicht in seine Berufsausübungsfreiheit eingegriffen.
- 12
Soweit der Betreuer darauf abstellt, dass er einen Antrag auf Erweiterung der Betreuung gestellt habe und dieser zurückgewiesen worden sei, ergibt sich aus § 59 Abs. 2 FamFG kein Beschwerderecht. Jedoch normiert § 59 Abs. 2 FamFG keine selbständige Beschwerdeberechtigung, sondern beschränkt das in § 59 Abs. 1 FamFG generell, d.h. sowohl für Amts- als auch für Antragsverfahren, geregelte Beschwerderecht (vgl. BGH NJW 2012, 2039). Danach genügt die Zurückweisung des Antrags für sich allein nicht. Vielmehr ist der dadurch formell beschwerte Antragsteller nur dann beschwerdeberechtigt, wenn er zugleich materiell beschwert, also durch die erstinstanzliche Entscheidung in einem subjektiven Recht beeinträchtigt ist (BGH NJW 2003, 3772). Dies ist hier nicht der Fall (siehe oben).
- 13
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt (§ 81 Abs. 1 FamFG).
- 14
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen (§ 70 FamFG).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- XII ZB 72/26 1x (nicht zugeordnet)