Beschluss vom Landgericht Lüneburg - 9 S 28/24
In dem Rechtsstreit
1. C. K.,
2. C. K.
- Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte zu 1. und 2.:
Rechtsanwältin S. T.,
gegen
W.
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen L.
hat das Landgericht Lüneburg – 9. Zivilkammer – durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. P. als Einzelrichter am 28.03.2025 beschlossen:
Tenor:
Das am 04.03.2025 verkündete Urteil wird in den Entscheidungsgründen gem. § 319 ZPO wegen eines Schreibversehens dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 3, II. der Satz 2 lautet:
„In der Sache ist die Berufung nicht begründet.“
Dr. P. Vorsitzender Richter am Landgericht
Zitiert von
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Beschluss vom Landgericht Lüneburg - 9 S 28/24
28. März 2025
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9 S 28/24 | 28. März 2025 |