Urteil vom Landgericht Magdeburg (9. Zivilkammer) - 9 O 1695/08 (488)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einer zahnmedizinischen Behandlung in den Jahren 2004 und 2005 in der Praxis der Beklagten, sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden.

2

Der Kläger befand sich am 27.02.2004 am 28.01.2005 und am 07.09.2005 bei der Beklagten in Behandlung. An allen drei Behandlungsterminen wurde eine Kontrolluntersuchung durchgeführt, welche die Beklagte ohne Befund abschloss.

3

Im Rahmen der Behandlung am 07.09.2005 führte die Beklagte eine Vitalitätsprüfung der Zähne 47 und 48 durch und fertigte ein Röntgenbild an. Ferner wurden die Zähne 47 und 48 behandelt; es wurden neue Füllungen angefertigt. Nach diesem Termin stellte sich der Kläger bei der Beklagten nicht wieder vor.

4

Im Oktober 2006 stellte sich der Kläger bei einer anderen Zahnärztin vor, welche einen Behandlungsbedarf diagnostizierte und die notwendige Behandlung bis April 2007 erfolgreich durchführte.

5

Der Kläger behauptet,

6

die Beklagte habe im Jahre 2005 die indizierte und auch notwendige Behandlung seiner Zähne unterlassen. Insbesondere habe die Beklagte ihn nicht auf den Behandlungsbedarf hingewiesen.

7

Die ab Oktober 2006 durchgeführte umfangreiche Sanierung seines Gebisses sei nur deshalb notwendig geworden, weil die Beklagte die notwendige Behandlung im Jahre 2005 unterließ. Hierdurch seien dem Kläger Kosten für die Behandlung ab Oktober 2006 entstanden. Im Übrigen hätte er wegen der mit der Zahnbehandlung verbundenen Kieferschmerzen Physiotherapie in Anspruch nehmen müssen.

8

Der Kläger beantragt,

9
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes, Schmerzensgeld von mindestens 5.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit 18.08.2007 zu bezahlen (immaterieller Schadensersatz),
10
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.987,38 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit 18.08.2007 zu zahlen (materieller Schadensersatz),
11
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 718,40 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit 18.08.2007 zu zahlen (materieller Schadensersatz, vorgerichtliche Geschäftsgebühr),
12
4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welche diesem aus der fehlerhaften Behandlung in der Zeit vom 27.2.2004 und 7.09.2005 in der Praxis der Beklagten entstanden sind und/oder noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden (Feststellungsantrag).
13

Die Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Die Kammer hat gemäß Beschluss vom 14.01.2009 Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens, vgl. Bl. 89 d.A. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Herrmann vom 20.07.2009 (Bl. 111 ff. d.A.) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2009 (Bl. 158 ff. d.A.) verwiesen.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Die Klage ist unbegründet.

18

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld wegen Verletzung einer Pflicht aus dem zahnärztlichen Behandlungsvertrag.

19

Dem Kläger ist es nicht gelungen nachzuweisen, dass die Beklagte im Rahmen der Behandlung des Klägers in den Jahren 2004 und 2005 ihre ärztliche Sorgfaltspflicht verletzt hat.

20

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere der Anhörung des Sachverständigen im Termin am 16.12.2009 steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Beklagte den Kläger an allen drei Behandlungsterminen im Jahre 2004 und 2005 lege artis untersuchte und zahnärztlich versorgte.

21

Der Sachverständige stützte sich zur Erstellung seines Gutachtens auf die Behandlungsunterlagen der Beklagten und stellte fest, dass diese die durchgeführten Untersuchungen und Behandlungen in ausreichender Weise dokumentieren. Insbesondere die Dokumentation des Termins am 07.09.2005 erfolgte in ausreichender Art und Weise. Die von der Beklagten im Rahmen des Behandlungstermins am 07.09.2005 erhobenen Befunde wurden sodann von der nachfolgenden Zahnärztin des Klägers ab Oktober 2006 entsprechend behandelt.

22

Der Sachverständige führte zu seinem Gutachten ergänzend aus, dass eine Karies nicht unbedingt immer sofort behandelt werden muss. Nach seiner Aussage kann auch abgewartet werden, sofern der Patient keine Beschwerden hat. Dies sei unter Umständen sogar zu empfehlen, da auch eine Behandlung der Karies einen Eingriff in den Zahn darstellt, der nicht unbedingt zu einer Verbesserung der Situation führt. Ob ein Zahnarzt eine von ihm erkannte Läsion behandelt oder nicht, hängt nach Aussage des Sachverständigen im Wesentlichen davon ab, ob der Patient tatsächlich Beschwerden hat und ob der Zahnarzt eine Behandlung für notwendig und angemessen erachtet. Nach der Einschätzung des Sachverständigen hat die Beklagte im Rahmen ihrer Therapiefreiheit sämtliche notwendigen und erforderlichen Maßnahmen zur Behandlung des Klägers ergriffen. Insbesondere hat sie die Zähne 47 und 48 im Termin am 7. September 2005 behandelt, weil der Kläger zu diesem Termin mit Schmerzen vorstellig wurde.

23

Im Übrigen hat der Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt, dass der Vergleich der Röntgenbilder vom 07.09.2005 mit den durch die nachfolgende Zahnärztin angefertigten aus dem Oktober 2006 ergibt, dass sich der Zahnstatus des Klägers von September 2005 bis Oktober 2006 nicht verschlechtert hat. Daraus ist zu schließen, dass die von der nachfolgenden Zahnärztin durchgeführte Behandlung derjenigen entspricht, die der Kläger auch bereits im Jahre 2005 bekommen hätte, wenn denn damals ein Behandlungsbedarf bestanden hätte.

24

Nach alledem ist ein Fehlverhalten der Beklagten bereits nicht feststellbar. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass ein Fehlverhalten der Beklagten unterstellt, dieses für die notwendige Behandlung ab Oktober 2006 ursächlich gewesen sei.

25

Die Klage war daher voll umfänglich abzuweisen.

26

Da der Kläger mit seiner Klage voll unterlegen ist, hat er die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, vgl. § 91 ZPO.

27

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen