Beschluss vom Landgericht Magdeburg (3. Zivilkammer) - 3 T 856/09
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Halberstadt vom 26.11.2009, Geschäftszeichen 13 M 1577/09, teilweise abgeändert.
Ziffer 1. des Beschlusses vom 26.11.2009 wird dahin abgeändert, dass die aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Halberstadt vom 20.10.2009 (13 M 1577/09) bewirkte Pfändung der Forderung des Schuldners auf Auszahlung des Guthabens des Kontos Nr.: … über den bereits durch Beschluss vom 11.11.2009 vorab freigegebenen Betrag in Höhe von 160,- EUR und einen weiteren Betrag in Höhe von 6,78 EUR für November 2009 in Höhe von weiteren 415,07 EUR aufgehoben wird.
Ziffer 3. des Beschlusses vom 26.11.2009 wird aufgehoben.
Der Pfändungsbeschluss des Amtsgerichts Halberstadt vom 20.10.2009 wird dahin abgeändert, dass die erfolgte Pfändung des Guthabens des Schuldners zur Kontonummer … bei der Drittschuldnerin in Höhe von 415,07 EUR aufgehoben wird.
Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 415,07 EUR.
Gründe
I.
- 1
Auf Antrag der Gläubigerin erließ das Amtsgericht Halberstadt am 20.10.2009 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Schuldner wegen einer Teilforderung in Höhe von 1.500,- EUR. Gepfändet wurden angebliche Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin u. a. aufgrund des Kontos des Schuldners mit der Nummer ….
- 2
Am 04.11.2009 beantragte der Schuldner dann die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und die Freigabe der Beträge, die der Schuldner am 31.10.2009 in Höhe von 421,- EUR (415,- EUR sowie 6,- EUR) auf seinem Konto bei der Drittschuldnerin eingezahlt hatte, um Zahlungsverpflichtungen „wie Miete, Strom und Autorate" nachkommen zu können. Zuvor war dem Schuldner von der Agentur für Arbeit mittels eines Barschecks in Höhe von 630,- EUR sein Arbeitslosengeld für den Monat November 2009 ausgereicht worden. Der eingezahlte Betrag von 421,- EUR wurde durch die Gläubigerin am 02.11.2009 gepfändet. Am 10.11.2009 ordnete das Amtsgericht darauf die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung an.
- 3
Am 11.11.2009 stellte der Schuldner Anträge gemäß § 850k ZPO, worauf das Amtsgericht am 11.11.2009 einen gepfändeten Teilbetrag in Höhe von 160,- EUR von dem oben genannten Konto des Schuldners bei der Drittschuldnerin freigab.
- 4
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 26.11.2009 ordnete das Amtsgericht die Freigabe eines weiteren gepfändeten Teilbetrages in Höhe von 6,78 EUR für November 2009 an, hob die Pfändung für die sich anschließenden Zahlungsperioden in Höhe von 989,99 EUR monatlich auf, soweit dem Konto wiederkehrende Einkünfte von der Zustellerservice … GmbH gutgeschrieben werden, ordnete eine Auszahlung des auf dem Konto befindlichen Guthabens von 415,07 EUR an die Gläubigerin an und hob den Beschluss vom 10.11.2009 auf. Hinsichtlich der 415,07 EUR handele es sich rechtlich nicht mehr um eine Sozialleistung, so dass ein Schutz weder nach § 55 SGB I noch nach § 850 k ZPO gegeben sei. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Inhalt der Entscheidung Bezug genommen.
- 5
Gegen diese dem Schuldner am 07.12.2009 zugestellte Entscheidung wendet er sich, soweit darin die Auszahlung von 415,07 EUR an die Gläubigerin veranlasst wurde, mit der am 11.12.2009 direkt beim Landgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde seines Verfahrensbevollmächtigten. Fälschlich sei das Amtsgericht zu der Auffassung gelangt, der vom Schuldner eingezahlte Betrag von „485,- EUR" (richtig: 421,- EUR) sei keine Sozialleistung mehr. Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel am 15.02.2010 nicht abgeholfen.
II.
- 6
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.
- 7
Gemäß § 850k Abs. 1 ZPO ist auf Antrag eines Schuldners eine Pfändung wiederkehrender Einkünfte des Schuldners der in den §§ 850 bis 850b oder 851c ZPO bezeichneten Art, die auf das Konto des Schuldners bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, insoweit aufzuheben, als das Guthaben dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zu dem nächsten Zahlungstermin entspricht. Pfändungsschutz ist dabei auch dann zu bewilligen, wenn ein Arbeitgeber den unpfändbaren Teil des Arbeitseinkommens eines Schuldners nicht auf dessen Konto überweist, sondern diesem über den geschuldeten Betrag einen Barscheck aushändigt, den der Arbeitnehmer sodann auf seinem Konto gutschreiben lässt.
- 8
Zwar kann nach dem klaren Wortlaut des § 850k ZPO Pfändungsschutz nur dann zugebilligt werden, wenn wiederkehrende Einkünfte, wie etwa Arbeitseinkommen oder Zahlungen der Agentur für Arbeit, auf das Konto des Schuldners überwiesen wurden. Erhält ein Schuldner jedoch seine Zahlungen durch die Agentur für Arbeit per Scheck ausbezahlt und löst den Scheck dann auf dem Konto ein, so wird auch eine solche Zahlung von § 850k ZPO umfasst. Denn das Tatbestandsmerkmal der Überweisung nach dieser Norm kann nicht auf die eigentliche Überweisung beschränkt bleiben sondern muss auch andere Formen bargeldlosen Zahlungsverkehrs wie den Scheckeinzug umfassen (vgl. Stöber in Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 850k, Rdn. 2 m.w.N.).
- 9
Vorliegend bezieht der Schuldner Arbeitslosengeld. Die Zahlung für den Monat November 2009 erfolgte durch Übergabe eines Barschecks seitens der Agentur für Arbeit. Den Scheckbetrag löste der Schuldner auf dem gepfändeten Konto ein. Es handelt sich damit nicht um eine einmalige Vergütung sondern um wiederkehrende Einkünfte, die dem Pfändungsschutz des § 850k ZPO unterfallen. Da das aufgrund der Einzahlung vorhandene Guthaben weiter dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zu dem nächsten Zahlungstermin entspricht, ist die Pfändung insoweit aufzuheben.
III.
- 10
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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Referenzen
- ZPO § 569 Frist und Form 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 850b Bedingt pfändbare Bezüge 1x
- ZPO § 793 Sofortige Beschwerde 1x
- § 55 SGB I 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde 1x
- ZPO § 850k Pfändungsschutzkonto 6x
- ZPO § 850 Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen 1x
- 13 M 1577/09 2x (nicht zugeordnet)