Urteil vom Landgericht Magdeburg (4. Kammer für Handelssachen) - 36 O 260/10

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Am 11.04./ 25.06.2003 schlossen die Klägerin und die envia Mitteldeutsche Energie AG einen Händlerrahmenvertrag sowie am 11.04./20.05.2003 eine „Vereinbarung zum Abschluss von Verträgen über Rechte und Pflichten von Kunden, deren Stromlieferant Nutzer des Leitungsnetzes der enviaM“ ist. Punkt 6. „Entgelte“ enthält folgende Regelung:

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6.1 Für die Nutzung des Netzes des Netzbetreibers im Sinne dieses Vertrages zahlt der Stromlieferant dem Netzbetreiber die Netznutzungsentgelte, die Mess- und Verrechnungsentgelte, die Konzessionsabgabe sowie die Mehrbelastungen nach Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWK-Umlage) und die Blindmehrarbeit gemäß Anlage 3 …
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6.2 Die Netznutzungsentgelte sowie alle anderen Entgelte nach Anlage 3 werden vom Netzbetreiber kontinuierlich überprüft und können bei Änderung der spezifischen Kosten, die für die Berechnung maßgebend sind und bei Novellierung der zu Grunde liegenden Gesetze sowie der VVII plus, angepasst werden. Des Weiteren kann der Netzbetreiber die Preise anpassen, wenn der vorgelagerte Netzbetreiber seine Preise ändert.
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Nach Ziffer 15.2 sollten die Regelungen der VV II plus gelten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlagenkonvolut K2 der Klage beigefügten Verträge verwiesen.

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Noch vor dem Vertragsschluss – am 11.04.2003 – sandte der Vertreter der Klägerin ein Schreiben an die Beklagte -, in dem es hieß:

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„Wir zahlen vorläufig die Entgelte unter Vorbehalt ihrer energie- und kartellrechtlichen Überprüfung im ganzen und in ihren einzelnen Bestandteilen und unter Vorbehalt der Rückforderung oder anderweitigen Verrechnung. Eine Einigung hinsichtlich der Preisstellung ist ausdrücklich nicht erzielt worden. Hinsichtlich dieser Frage gehen wir davon aus, dass die branchenweite Diskussion in naher Zukunft weitere Erkenntnisse bringen wird.“

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Die Beklagte pachtet seit dem 01.01.2005 das im Eigentum envia Mitteldeutsche AG stehende Stromnetz. In dem Pachtvertrag sind auch die Rechtsstellungen der envia Mittedeutscher Energie AG auf die Beklagte übertragen worden.

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Im Jahr 2007 berechnete sich das von der Rechtsvorgängerin der Klägerin zu zahlende Entgelt nach dem von der Beklagten veröffentlichten Preisblatt im Netto-Arbeitspreis 6,48 ct/kWh, der Nettogrundpreis betrug 15,00 €/a, der Netto-Verrechnungspreis für Drehstrom-Eintarifzähler betrug in Summe 26,28 €/a. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das der Klage als Anlage K 3 beigefügte Preisblatt der Klägerin verwiesen. Diese Preise genehmigte die Bundesnetzagentur auf Grund von § 23 a EnWG in Verbindung mit den Bestimmungen der StromNEV am 09.11.2006. Auf den als Anlage K 32 zum Schriftsatz der Klägerin vom 29.08.2012 eingereichten, in Teilen geschwärzten Beschluss der Bundesnetzagentur wird verwiesen.

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Im Jahre 2008 wurden die genehmigten Arbeitsentgelte durch Regulierungsbescheid gemäß StromNEV zum 01.01.2008 auf 6,17 € gesenkt.

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Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr Ansprüche nach §§ 315, 812 BGB und nach Art. 102 AEUV zustünden. Sie meint, die Indizwirkung sei dadurch erschüttert, dass die Prüfung durch die Regulierungsbehörde in der ersten Genehmigungsrunde nur rasterhaft erfolgt sei. So schließt sie u. a. aus einer Stellungnahme der Bundesnetzagentur vom 18.01.2008, wonach in der zweiten Genehmigungsrunde – neben Prüfungsschwerpunkten aus der ersten Genehmigungsrunde – die aufwandsgleichen Kosten einer vertieften Prüfung unterzogen worden seien, dass diese Prüfung in der ersten Runde nicht erfolgt sei. Sie weist darauf hin, dass in der zweiten Entgeltgenehmigungsrunde niedrigere Netzentgelte genehmigt worden seien. Sie meint zudem, dass die Eigenkapitalquote der Beklagten mit 40 % zu hoch angesetzt sei. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vortrags wird auf den Schriftsatz vom 29.08.2012 verwiesen.

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Die Klägerin beantragt,

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das Gericht möge das billige Netznutzungsentgelt einschließlich der Mess- und Verrechnungsentgelte für die Nutzung des Stromversorgungsnetzes der Beklagten durch die ehemalige L – die Zukunft der Energie GmbH & Co. KG zur Energieversorgung ihrer Kunden, die sie im Jahr 2007 im Netzgebiet der Beklagten angemeldet und versorgt hat, einschließlich der Nutzung der vorgelagerten Netze bestimmen;

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sowie die Beklagte zu verurteilen, die Differenz zwischen den für das Jahr 2007 gezahlten 4.208.632,87 Euro (netto) und dem vom Gericht bestimmten billigen Entgelt für das Jahr 2007 für die Netznutzung zzgl. Umsatzsteuer nebst gesetzlicher Rechtshängigkeitszinsen an die LAG zu zahlen;

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hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe der Differenz des zwischen dem von durch die ehemaligen L – die Zukunft der Energie GmbH & Co.KG für die Nutzung im Jahr 2007 gesamt gezahlten Entgelt in Höhe von 4.208.632,87 Euro (netto) und dem vom Gericht nach § 287 ZPO festgestellten kartellrechtlich zulässigen Entgelt für die Netznutzung für das Jahr 2007 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit des Hauptantrages zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, dass die indizielle Wirkung der Genehmigung der Bundesnetzagentur nicht erschüttert sei.

Entscheidungsgründe

I.

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Die Klage ist zulässig. Die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen als Kartellkammer folgt aus § 87 I 2, II GWB i.V.m. § 89 I GWB i.V.m. der Landesverordnung vom 05.12.1995 zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten der Amtsgerichte und Landgericht in Zivilsachen. Ausreichend für diese Zuständigkeitsbegründung ist, dass die Klägerin ihre Ansprüche auch auf Art. 102. AEUV i.V.m. § 33 GWB stützt.

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Dass die Klage noch nicht der Höhe nach beziffert ist, steht der Zulässigkeit nicht entgegen. Steht nämlich die Höhe des Betrages erst nach Ausübung der Gestaltung durch das Gericht entsprechend pflichtgemäßen Ermessen fest, so genügt die umfassende Darstellung der Schätzungs- und Anspruchsgrundlagen sowie die Angabe der Größenordnung (Zöller-Greger, ZPO, 30. Auflage, Rn. 14 zu § 254).

II.

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Die Klage ist jedoch unbegründet.

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Der Klägerin steht kein Anspruch auf abweichende Bestimmung der Entgelte nach § 315 BGB zu, da von der Billigkeit der festgesetzten Entgelte ohne weitere Nachprüfung auszugehen ist.

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Grundsätzlich allerdings unterliegen auch nach dem Energiewirtschaftsgesetz 2005 genehmigte Netznutzungsentgelte einer Billigkeitskontrolle nach § 315 III BGB, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Norm vorliegen. Seine Anwendung ist nicht durch die Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes ausgeschlossen, weil der Gesetzgeber gerade nicht mit der behördlichen Entgeltgenehmigung die zivilrechtliche Billigkeitskontrolle verdrängen wollte (hierzu im Einzelnen BGH, Urteil vom 15.05.2012 - EnZR 105/10 - Stromnetznutzungsentgelt V, Rdnr. 17 ff., zitiert nach juris).

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Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 315 I, III BGB liegen vor. Nach den 2003 abgeschlossenen Verträgen steht der Beklagten ein einseitiges Preisanpassungsrecht vor, so dass diese die Preise im Sinne von § 315 I BGB bestimmt und hierbei billiges Ermessen ausüben muss. Nach § 315 III BGB ist diese Bestimmung verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Das Gericht geht davon aus, dass die von der Beklagten im Jahr 2007 der Billigkeit entsprechen.

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Zwar trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der geschuldeten Entgelte den Netzbetreiber, hier also die Klägerin, wenn – wie hier geschehen – der Netznutzer die Entgelte nur unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Nachprüfung gezahlt hat (BGH, Urteil vom 20.07.2010 – EnZR 23/09 – Stromnetznutzungsentgelt IV, Rn. 26 ff., zitiert nach juris). Doch stellt die Kontrolle des Nutzungsentgelts nach energiewirtschaftsrechtlichen Vorschriften aufgrund der Prüftiefe durch die neutralen Regierungsbehörden bereits ein so gewichtiges Indiz für die Billigkeit und Angemessenheit der Entgelte dar, dass es unter der Geltung des Energiewirtschaftsgesetzes 2005 nun dem Netzbetreiber obliegt, die indizielle Wirkung der Entgeltgenehmigung zu erschüttern (BGH, Urteil vom 15.05.2012 - EnZR 105/10 - Stromnetznutzungsentgelt V, Rdnr. 36, zitiert nach juris).

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Der Klägerin ist es nicht gelungen, die Indizwirkung der Entgeltgenehmigung zu erschüttern. Dass die Bundesnetzagentur bei ihrer ersten Genehmigungsrunde andere Schwerpunkte als in der zweiten Genehmigungsrunde gesetzt hat, spricht nicht gegen die Indizwirkung. Angesichts der Vielzahl der zu überprüfenden Daten und Fakten liegt es auf der Hand, dass bei der Prüfung Schwerpunkte gesetzt werden müssen. Im gleichen Maße wird auch ein Sachverständiger bei der Überprüfung der Entgelte nicht jede einzelne Kostenposition überprüfen und bewerten können, sondern seine Prüfung auf Schwerpunkte beschränken müssen. So hat der BGH in seiner Entscheidung, die auch den hier streitgegenständlichen Genehmigungsbescheid zum Gegenstand hat, das ihm bekannte Vorgehen der Bundesnetzagentur als ausreichend angesehen und insbesondere auf die Prüftiefe der neutralen Behörde hingewiesen, um die Indizwirkung zu begründen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 36, zitiert nach juris).

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Soweit die Beklagte die zu Grunde gelegte Eigenkapitalquote von 40 % bemängelt, ist diese Quote allein noch kein Grund, die Indizwirkung der Genehmigung als erschüttert anzusehen. Auch im vorliegende Verfahren ist davon auszugehen, dass die zuständige Regulierungsbehörde die angesetzte Eigenkapitalquote auf ihre sachliche Richtigkeit überprüft hat, da diese schließlich im ersten Genehmigungsverfahren einer der Hauptstreitpunkte war (vgl. BGH, a.a.O., Rdnr. 38). Entsprechendes gilt für die Eigenkapitalverzinsung.

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Die Klägerin hat im vorliegenden Verfahren auch nicht mit weitergehenden Darlegungen als in dem vom BGH zu entscheidenden Fall die Indizwirkung erschüttert. Die Kammer verkennt nicht, dass der Vortrag der Klägerin notwendigerweise allgemein sein muss, weil ihr nur der geschwärzte Bescheid der Bundesnetzagentur vom 09.11.2006 vorliegt, so dass es der Beklagten kaum möglich ist, konkrete Einwendungen gegen die ihr nicht bekannten Zahlen zu erheben. Doch lag auch im Fall, der dem Urteil des BGH zu Grunde lag, der Beklagten nur der geschwärzte Genehmigungsbescheid vor, so dass nach der Entscheidung des BGH vom 15.05.2012 davon auszugehen ist, dass die Schwärzungen nicht ausreichen, um die Indizwirkung der Genehmigung zu beseitigen. Hinzu kommt, dass die Schwärzungen erfolgen, um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Netzbetreibers, welche dem Eigentumsschutz des Art. 14. GG unterfallen, zu wahren. Es würde die diesbezüglichen Regelungen des Energiewirtschaftsgesetz 2005 konterkarieren, wenn der Netzbetreiber nun im zivilrechtlichen Verfahren zur Vermeidung von prozessualen Nachteilen gezwungen wäre, diese Geheimnisse zu offenbaren. Es ist daher davon auszugehen, dass trotz des Umstandes, dass dem Netznutzer die Geschäftsgeheimnisse des Netzbetreibers nicht offenbart werden, dieser weiterhin in der Darlegungs- und Beweislast ist und die Indizwirkung der Genehmigung entkräften muss.

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Der Klägerin steht auch kein Schadensersatzanspruch nach Art. 102 Satz 2 a AEUV i. V. m. § 33 III 1 GWB zu. Die Verwendung der staatlich genehmigten Preise für die Nutzung des Stromnetzes spricht gegen einen Missbrauch der Monopolstellung der Beklagten.

III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 ZPO.


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