Urteil vom Landgericht Magdeburg (10. Zivilkammer) - 10 O 151/12

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist für die Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar


und beschlossen: Streitwert 20.149,29 €

Tatbestand

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Der Kläger begehrt als Inhaber des Bauplanungsbüros S von den Beklagten Planungshonorar für den Umbau deren Einfamilienhauses, Dr.- L-Str. 4, ... S.

2

Die Beklagten beauftragten den Kläger mit Vertrag vom 22.09.2005 mit entsprechenden Planungsleistungen (Anlage K 1, Bl. 29 ff d.A.).

3

Mit Schreiben vom 04.12.2006 (Anlage K 2) kündigten die Beklagten diesen Architektenvertrag (Anlage K 2, Bl. 31 d.A.).

4

In dem Kündigungsschreiben vom 03.12.2006 forderten die Beklagten den Kläger auf, eine prüffähige Schlussrechnung der bisherigen Leistungen vorzulegen. Hierfür setzten sie eine Frist bis zum 13.12.2006.

5

Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.02.2007 (Anlage K 3, Bl. 33 d.A.) kündigten die Beklagten einen Schadensersatzanspruch an. Ferner wurde in diesem Schreiben ausgeführt, dass es dem Kläger „unbenommen bliebe“, die bisher erbrachten mangelfreien Leistungen durch Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung in Rechnung zu stellen.

6

Am 12.11.2007 (Anlage K 4, Bl. 35 d.A.) legte der Kläger Rechnung Nr. 02607 in einer Rechnungshöhe von 7.889,97 €.

7

Die Beklagten wiesen diese Schlussrechnung mit Schreiben vom 14.12.2007(Anlage K 5, Bl. 39) zurück, in dem die Abrechnung als nicht prüffähig gerügt wurde.

8

Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass diese Rechnung tatsächlich nicht prüffähig ist.

9

Am 09.04.2008 versuchte der Kläger wiederum eine prüffähige Schlussrechnung zu legen, was ihm wiederum nicht gelang, da unstreitig ist, dass diese erneute Rechnung nicht prüffähig ist.

10

Am 22.12.2011 stellte der Klägervertreter eine weitere Honorarrechnung in Höhe von 20.149,29 € (Anlage K 8, Bl. 44 d.A.), welche die Klagesumme ergibt.

11

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Schlussrechnung vom 29.04.2008 falsch und nicht prüffähig sei, aber fälligkeitsbegründend und insofern eine Rüge der Beklagten bezüglich der mangelnden Prüfungsfähigkeit nicht vorliegen würde.

12

Der Kläger beantragt daher,

13

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 20.149,29 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2012 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

15

wie erkannt zu entscheiden.

16

Im wesentlichen tragen sie vor, dass die Klage unschlüssig sei, da kein Vortrag zum Bautenstand erfolgt sei. Im übrigen seien höhere Zahlungen erfolgt. Des weiteren wird die Einrede der Verjährung erhoben, da die Vorlage einer prüffähigen Rechnung erst mit Ablauf der mit Schreiben vom 04.12.2006 gesetzten Frist erfolgt sei. Im übrigen wird Verwirkung behauptet.

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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

19

Das Gericht geht davon aus, dass der Anspruch des Klägers zumindest verwirkt ist gem. § 242 BGB.

20

Dabei hat das Gericht an dieses außerordentliche Rechtsinstitut der Verwirkung im Sinne des § 242 BGB strenge Maßstäbe angelegt, da es sich um einen außerordentlichen Rechtsbehelf handelt, der die gesetzlich nominierten, genau vorgegebenen Vorschriften der Verjährung unterschreitet.

21

Zu Recht hat der Klägervertreter insofern vorgetragen, dass diesbezüglich das entsprechende Zeit- und Umstandsmoment vorliegen muss:

1.

22

Dieser Zeitmoment ist für das Gericht bei einer Gesamtdauer von 5 Jahren zwischen Abschluss bzw. Kündigung des Bauvorhabens und nunmehr geltend gemachter, im Wege des Klageweges eingeforderter Honorarrechnung gegeben. Hier war besonders zu berücksichtigen, dass unmittelbar nach Kündigung am 14.12.2006 der Kläger über ein 1 1/4 Jahr versuchte, prüffähige Rechnungen zu legen, was ihm nicht gelungen ist. Diesbezüglich gab es einen umfangreichen vorprozessualen Briefwechsel zwischen den Parteien. Diese gescheiterten Versuche endeten am 29.04.2008 mit einer wiederum nicht prüffähigen Schlussrechnung.

23

Danach erfolgten 3 Jahre, in denen keine weitere Honorarrechnungen geltend gemachten wurden, sondern erst am 22.12.2011 mit der streitgegenständlichen neuen Honorarrechnung.

24

Bei einer Gesamtdauer von 5 Jahren, wobei ursprünglich 1 ¼ Jahre im heftigen vorprozessualen Schriftwechsel sich bemüht wurde, eine Honorarforderung durchzusetzen und einer anschließenden 3 ½ jährigen Untätigkeit, ist jedoch nach Auffassung des Gerichts das Zeitmoment erfüllt.

2.

25

Auch das Umstandsmoment ist gegeben. Wie oben bereits unter Ziff. 1 geschildert, war Folge der Kündigung ein heftiger prozessualer Schriftwechsel im Zeitraum vom 04.12.2006 bis zu der letzten vergeblich um Prüffähigkeit bemühten Schlussrechnung am 29.04.2008. Der Kläger hat zuletzt mit der von den Beklagten vorgelegten Anlage B 8 (Bl. 111 d.A.) vom 03.12.2007 letztmalig eine Fristsetzung zur Begleichung bis zum 31.12.2007 gedroht.

26

Wenn nach 1 1/4 Jahren vergeblichen Bemühens des Klägers um eine prüffähige Rechnung, der Kläger androht, diese nicht prüffähige Rechnung einzuklagen, er jedoch dann weitere 3 Jahre abwartet, um sie mittels einer neuen, erstmals prüffähigen Rechnung gerichtlich geltend zu machen, hat der Kläger jedoch damit einen Vertrauenstatbestand insoweit geschaffen, dass die Beklagten darauf vertrauen konnte, dass der Kläger keine Rechnung mehr stellen wird, da er nicht in der Lage ist, eine prüffähige Rechnung vorzulegen angesichts der Vorgeschichte von unstreitig nicht prüffähigen Rechnungslegungsversuchen und anschließendem 3-jährigen Untätigsein.

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Nach alledem war der Anspruch verwirkt, die Klage war daher abzuweisen.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

29

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 ZPO.


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