Beschluss vom Landgericht Magdeburg (9. Zivilkammer) - 9 O 1087/12
Tenor
Auf die Erinnerung der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Magdeburg vom 17.10.2012 dahingehend abgeändert, dass über die festgesetzten Kosten hinaus ein Betrag von 25,00 € erstattungsfähig ist.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss wird daher wie folgt geändert und neu gefasst:
Die aufgrund des vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteils des Landgerichts Magdeburg vom 29.08.2012 von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf 1.329,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 07.09.2012.
Eine Gerichtsgebühr wird nicht erhoben; die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens.
Der Streitwert der Erinnerung wird auf 25,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Klägerin wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Magdeburg.
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In diesem Kostenfestsetzungsbeschluss lehnte die zuständige Rechtspflegerin die Festsetzung der Gebühren in Höhe von 25,00 € gemäß § 4 Abs. 4 RDGEG mit der Begründung ab, dies seien keine notwendigen Kosten im Sinne des § 91 ZPO.
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Gegen diesen Beschluss, der der Klägerin am 14.11.2012 zugestellt worden ist, legte diese ein als sofortige Beschwerde bezeichnetes Rechtsmittel ein. Die Rechtspflegerin half diesem Rechtsmittel nicht ab und legte es der zuständigen Richterin mit Nichtabhilfebeschluss vom 15.01.2013 zur Entscheidung vor.
II.
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Das gemäß § 11 Abs. 2 RPflG aufgrund der unter 200,00 € liegenden Beschwer als Rechtspfleger Erinnerung zu behandelnde Rechtsmittel ist zulässig und begründet.
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Wie von der Klägerin begehrt, sind 25,00 € als Kosten für die Vertretung durch das Inkassobüro im Mahnverfahren als notwendige Kosten des Rechtsstreits festzusetzen gemäß § 91 Abs. 1 ZPO, § 4 Abs. 4 Satz 2 RDGEG. Das die Inkassokosten mit max. 25,00 € gemäß § 91 ZPO im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähig sind, ergibt sich aus der Auslegung von § 4 Abs. 4 Satz 2 RDGEG.
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In der ursprünglichen Fassung des Entwurfes zum RDGEG hieß es in § 4 Abs. 4 Satz 2 zunächst „ihre Vergütung für die Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren ist nicht nach § 91 der Zivilprozessordnung erstattungsfähig“.
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Gerade diese ursprüngliche Fassung des Gesetzes wurde jedoch später geändert. Nunmehr lautet § 4 Abs. 4 Satz 2 RDGEG „ihre Vergütung für die Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren ist bis zu einem Betrag von 25,00 € nach § 91 Abs. 1 der Zivilprozessordnung erstattungsfähig“.
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Aus dem Vergleich dieser beiden Gesetzesfassungen und auch aus der Begründung des Rechtsausschusses in der Bundestagsdrucksache 16/6634 (dort S. 54) ergibt sich, dass es offenbar der Wille des Gesetzgebers war, dass die Kostenerstattung im Kostenfestsetzungsverfahren stattfinden soll. Der Rechtsausschuss kam damit den Bedenken gegen die alleinige Erstattung der Inkassokosten über den materiellen Kostenerstattungsanspruch, die insbesondere hinsichtlich der praktischen Handhabbarkeit geäußert wurden, nach.
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Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit ist gemäß § 91 ZPO die Erforderlichkeit. Von der Erforderlichkeit der Kosten gemäß § 91 Abs. 1 ZPO ist jedoch auszugehen. Nicht notwendige Rechtsverfolgungskosten stellen die Kosten für die Beauftragung eines Inkassounternehmens mit der Beitreibung einer Forderung im gerichtlichen Mahnverfahren in der Regel nur dann dar, wenn Anhaltspunkte vorliegen, das ohne Durchführung des streitigen Erkenntnisverfahrens der Schuldner nicht leisten und auch eine Titulierung nicht gelingen wird. Hierfür ist hier jedoch nichts ersichtlich. Im Gegenteil hat die Klägerin vorgetragen, dass in einem Telefonat mit dem eingeschalteten Inkassounternehmen die Beklagte sogar die Zahlung der Forderung in 3 Raten angekündigt hatte. Diese Zusage hielt die Beklagte jedoch später nicht ein. Dies war jedoch zum damaligen Zeitpunkt noch nicht erkennbar.
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Die Erforderlichkeit der Kosten ergibt sich auch aus der Überlegung, dass die Deckelung der Gebühren auf 25,00 € für Inkassokosten im Mahnverfahren schuldnerschützend wirkt. Das Ziel, für den Gläubiger einen Anreiz zu schaffen, ein günstigeres Inkassounternehmen ins Mahnverfahren einzuschalten, verfolgte offenbar auch der Gesetzgeber (vgl. Bundestagsdrucksache 16/3655 S. 88). Dass sich erst im Nachhinein, wie auch im vorliegenden Fall, herausstellt, dass sich der ursprünglich kostengünstigere Weg durch die Durchführung eines Klageverfahrens nun als teurerer Weg darstellt, ist offenbar auch vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden.
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Eine Anrechnung der 25,00 € auf entstandene Rechtsanwaltskosten scheidet schon mangels einer gesetzlichen Vorschrift, die eine Anrechnung dieser Kosten vorsieht, aus.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 11 Abs. 4 RpflG, § 91 ZPO.
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Referenzen
- BGB § 247 Basiszinssatz 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 6x
- § 4 Abs. 4 RDGEG 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 2 RPflG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 4 Satz 2 RDGEG 3x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 4 RpflG 1x (nicht zugeordnet)