Beschluss vom Landgericht Magdeburg (4. Große Strafkammer) - 24 Qs 65/13, 24 Qs 623 Js 33646/09 (65/13)

Tenor

Auf die Beschwerde der Verteidigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts M. vom 20.03.2013 (Az.: 14 Ds 623 Js 33646/09 (303/12)

aufgehoben.

Der Gegenstandswert für die Adhäsionsklagen – mit Ausnahme der geschlossenen Vergleiche – wird gem. § 33 Abs. 1 RVG wie folgt

festgesetzt:

- Adhäsionsantrag S.: 44,40 €,

- Adhäsionsantrag J.: 40,00 €,

- Adhäsionsantrag D.: 26,40 €,

- Adhäsionsantrag F.: 85,00 €,

- Adhäsionsantrag G.: 47,40 €,

- Adhäsionsantrag N.: 82,41 €,

- Adhäsionsantrag M.: 110,00 €,

- Adhäsionsantrag H.: 235,70 €,

- Adhäsionsantrag Sch.: 50,00 €,

- Adhäsionsantrag W.: 44,81 €,

- Adhäsionsantrag G.-K.: 52,69 €,

- Adhäsionsantrag D.: 200,00 €,

- Adhäsionsantrag M.: 95,00 €,

- Adhäsionsantrag Z.-B.: 120,26 €,

- Adhäsionsantrag H.: 268,21 €,

- Adhäsionsantrag F.: 70,00 €.

Gründe

1

Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde der Verteidigerin ist begründet. Sie führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Änderung der nach § 33 Abs. 1 RVG erfolgten Festsetzung der Gegenstandswerte für die insgesamt 16 Adhäsionsklagen, die nicht mit einem Vergleich erledigt wurden.

2

Die Festsetzung des Gegenstandswertes für die anwaltliche Vergütung im Adhäsionsverfahren richtet sich gem. §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 S. 1 GKG nach dem Wert des Streitgegenstandes. Maßgeblich hierfür ist der Adhäsionsantrag, wobei in derselben Angelegenheit die Werte mehrerer Gegenstände gem. § 22 RVG zusammengerechnet werden.

3

Vorliegend wurden 18 Adhäsionsanträge gestellt, wovon 2 Anträge mit Vergleich erledigt wurden (Bl. 145 R Bd. XIII d. A.) und 16 Anträge zu einer Verurteilung führten (Bl. 161 f. Bd. XIII d. A.).

4

Diese verbleibenden 16 Adhäsionsanträge können nicht isoliert als dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 22 RVG gewertet werden. Das RVG bestimmt diesen Begriff nicht ausdrücklich. Es handelt sich insoweit um die gebührenrechtliche Abgrenzung der anwaltlichen Tätigkeit (vgl. §§ 7, 15 RVG). Entscheidend sind dafür die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls, wobei Art und Umfang des Auftrages maßgeblich sind. Zwar können mehrere Adhäsionsansprüche als eine Sache zu behandeln sein, wenn ein Rechtsanwalt im Adhäsionsverfahren aufgrund eines einheitlich erteilten Pflichtverteidigerauftrages tätig wurde. In diesem Fall sind die Gegenstandswerte für das Kostenfestsetzungsverfahren jedenfalls dann zusammenzurechnen, wenn die Ansprüche auf ein und demselben historischen Vorgang beruhen (vgl. LG Berlin, B. v. 02.09.2005, Az.: (524/521) 19 Ju Js 2266/03 (78/03), zitiert nach Juris). Vorliegend beruhen die von den 16 Adhäsionsklägern geltend gemachten Ansprüche, die Gegenstand der Verurteilung und der vorliegenden Wertfestsetzung sind, jedoch nicht auf ein und demselben historischen Vorgang. Vielmehr handelt es sich nach den Feststellungen des Urteils vom 24.01.2013 um mehrere Verkaufshandlungen an verschiedene Personen, so dass es sich auch nicht deshalb um dieselbe Angelegenheit handelt, weil alle Taten Gegenstand eines Urteils sind (vgl. zur Vertretung von zwei Adhäsionsklägern auch KG Berlin, B. v. 16.03.2009, Az.: 1 Ws 11/09, zitiert nach juris).

5

Die Kammer hat deshalb den amtsgerichtlichen Beschluss vom 20.03.2013 aufgehoben und insoweit für jeden der 16 Adhäsionsanträge, zu denen kein Vergleich geschlossen wurde, den Gegenstandswert gesondert festgesetzt.

6

Für die mit Vergleich erledigten Adhäsionsanträge hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts M. die Rechtsanwaltsgebühren bereits antragsgemäß festgesetzt (Bl. 193 f. Bd. XIII d. A.), so dass insoweit keine Wertfestsetzung erfolgte.

7

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).


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