Urteil vom Landgericht Magdeburg (11. Zivilkammer) - 11 O 405/16
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 342,36 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von € 2.924,00 aus einer Stromlieferung zuzüglich Nebenforderungen in Höhe von € 12,50.
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Zwischen den Parteien bestand ein Energielieferungsvertrag über die Lieferung von Energie für die Verbrauchsstelle M. 27, ... F., einem Einfamilienhaus.
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In dem Abrechnungszeitraum 03. Januar 2008 bis 23. Januar 2009 verbrauchte die Beklagte 1.680,700 kWh. In dem Abrechnungszeitraum 24. Januar 2009 bis 18. Januar 2010 verbrauchte sie 1.650,7 kWh. Wegen der Einzelheiten der Abrechnungen wird auf die Anlagen B 1 und B 2 (Bl. 56 f. d.A.) Bezug genommen.
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Für den Abrechnungszeitraum 21. Januar 2010 bis 31. Januar 2011 weist die Jahresrechnung einen Verbrauch von 24.807 kWh aus. Die entsprechende Rechnung hat die Beklagte nicht bezahlt.
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Am 16. Juni 2010 tauschte die Klägerin den Zähler bei der Beklagten. Eine von der Beklagten beantragte Befundprüfung des ausgebauten Zählers konnte wegen Vernichtung nicht durchgeführt werden. Eine Überprüfung der Elektroanlage im Haus am 23. November 2011 durch den Elektromeister H. ergab keine Mängel.
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Unter dem 27. Januar 2012 erteilte die Klägerin eine Schlussrechnung in Höhe von € 9.269,33. In dieser Schlussrechnung enthalten sind auch der Verbrauch von 10.804 kWh und der Grundpreis für den Zeitraum vom 01. Februar 2011 bis 31. Dezember 2011 mit einem Rechnungsbetrag von € 2.924,00. Die Beklagte leistete auf diese Rechnung keine Abschlagszahlungen und auch keine sonstigen Zahlungen. Wegen der Einzelheiten der Abrechnung wird auf Anlage K 1, Bl. 22 d.A., Bezug genommen.
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Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie € 9.269,33 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 6.345,33 seit dem 14. Oktober 2011, aus € 2.924,00 seit dem 16. Februar 2012 sowie weitere Nebenkosten in Höhe von insgesamt € 664,30 zu zahlen.
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Mit Schriftsatz vom 25. April 2016 hat die Klägerin die Klage auf weitere Nebenkosten in Höhe von € 651,80 zurückgenommen.
- 9
Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2016, bei Gericht eingegangen am 25. Juli 2016, hat die Klägerin die Klage i.H.v. € 6.345,33 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. Oktober 2011 zurückgenommen, nachdem die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben hatte.
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Die Klägerin beantragt nunmehr,
- 11
die Beklagte zu verurteilen, an sie € 2.924,00 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 16. Februar 2012 sowie Nebenkosten in Höhe von € 12,50 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie behauptet, derartig große Energiemengen nicht abgenommen zu haben. Dies sei in einem 4-Personenhaushalt mit 2 minderjährigen Kindern nicht möglich. Auch habe sie seit dem 30. August 2011 einen neuen Stromanbieter.
- 15
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen K. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2016 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 16
Die zulässige Klage ist nur in Höhe von € 342,36 begründet. Im Übrigen ist sie nicht begründet.
- 17
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von € 342,36 aus dem Stromlieferungsvertrag für die Zeit vom 01. Februar 2011 bis zum 31. Dezember 2011.
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Ein früheres Ende der Grundversorgung durch die Klägerin hat die Beklagte zwar zum 31. August 2011 behauptet, aber nicht beweisen können. Der Zeuge K. konnte sich zwar an einen Wechsel erinnern, aber keinen genauen Zeitpunkt mehr angeben. Die Klägerin hat ihren Hinweis im Schreiben vom 10. Mai 2012, Anlage B 4, dahingehend erläutert, dass es sich nur um einen Wechsel des Netzbetreibers gehandelt hat und nicht um einen solchen des Versorgers. Nur das Stromnetz wurde an die Stadtwerke S GmbH abgegeben, nicht aber ein Versorgungsvertrag gekündigt. Diesem entgegenstehende Unterlagen hat die Beklagte trotz Aufforderung durch die Klägerin nicht vorgelegt und auch keine Beweisangebote über die benannte Anlage B 4 gemacht. Diese hat die Klägerin für das Gericht nachvollziehbar erläutert.
- 19
Unabhängig von möglichen Einwendungen gemäß § 17 Abs. 1 StromGVV gegen die Rechnung der Klägerin ist für diesen Zeitraum ein Sockelbetrag durch die Beklagte zu zahlen. Die insoweit ausgeurteilte Summe ergibt sich als Mindestbetrag aus den von der Beklagten beglichenen Abrechnungen für die Zeiträume 03. Januar 2008 bis 23. Januar 2009 und 24. Januar 2009 bis 18. Januar 2010, angewendet als Durchschnittsverbrauch auch für die hier streitgegenständliche Abrechnungsperiode als Schätzung gemäß § 287 ZPO. Hieraus ergibt sich ein monatlicher Durchschnittsverbrauch von 135,976 kWh [(1680,7+1650,7) : 24,5 (Monate)]. Diesen multipliziert mit 11 Monaten und einem Strompreis von 21,01 ct/kWh für 3 Monate und 22,04 ct/kWh für 8 Monate ergibt einen Verbrauchspreis von € 325,46. Hierzu kommt ein Grundpreis von 1,13 ct je kWh Grundpreis, also € 16,90. Dies addiert ergibt den tenorierten Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte.
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Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung weiterer € 2.581,64 aus dem Stromliefervertrag. Die Beklagte hat erfolgreich Einwendungen gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StromGVV gegen die Rechnung der Klägerin vom 27. Januar 2012 geltend gemacht. Es besteht die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers.
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Wie in der mündlichen Verhandlung angekündigt, schließt sich das Gericht der Rechtsprechung des OLG Celle, Urteil vom 12. November 2015, Az. 13 U 9/15 und des OLG Köln, Beschluss vom 28. Oktober 2011, Az. 11 U 174/11 an. Danach kann sich die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers der Abrechnung nach § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StromGVV/GasGVV aus einer enormen und nicht plausibel erklärbaren Abweichung der Verbrauchswerte vorangegangener und nachfolgender Abrechnungsperioden ergeben.
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Dies ergibt sich maßgeblich aus der Änderung der Verordnung. Zur alten Rechtslage betreffend § 30 Nr. 1 AVBEltV a.F. war nach ständiger Rechtsprechung Voraussetzung für die Erheblichkeit des Einwandes des Kunden, dass dieser nach den Umständen offensichtlich war, was wiederum voraussetzte, dass die Rechnung selbst bereits auf den ersten Blick Fehler erkennen ließ, also bei objektiver Betrachtung kein vernünftiger Zweifel über die Fehlerhaftigkeit möglich war (vgl. nur BGH, Urteil vom 21. November 2012, Az. VIII ZR 17/12, Rn. 15, juris).
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Mit der Neufassung der Allgemeinen Bedingungen für die Grundversorgung sollte eine Besserstellung des Kunden erreicht werden.
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Bereits der Wortlaut ist anders gefasst. So hieß es zur alten Rechtslage: "soweit sich aus den Umständen ergibt, dass offensichtliche Fehler vorliegen". Nunmehr genügt die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers. Daraus folgt nach der Wortlautauslegung, dass die Hürden für den Haushaltskunden gesenkt werden sollen. Die ernsthafte Möglichkeit ist weniger streng auszulegen als das Vorliegen eines offensichtlichen Fehlers.
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Auch der Sinn und Zweck der StromGVV/GasGVV stützen diese Auslegung. Es soll durch diese Verordnungen ein gerechter Ausgleich zwischen den Grundversorgern und den Haushaltskunden getroffen werden. Dieser schlägt wegen des Kontrahierungszwanges der Grundversorger etwas zu Gunsten dieser aus, darf aber den Kunden nicht gänzlich schutzlos gegen für ihn nicht nachvollziehbare Rechnungen der Versorger stellen.
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Die bisherige Rechtslage und Rechtsprechung stellte sehr hohe Hürden für einen erfolgreichen Einwand des Kunden auf. Hierauf verweist auch der Bundesrat in seiner Stellungnahme, BR-Drs. 306/06, S. 37 zu § 17: "vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung wird gegenüber der bisherigen Regelegung klargestellt, dass bereits das Bestehen der ernsthaften Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers den Haushaltskunden [...] zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung berechtigt". Hierauf muss die Rechtsprechung reagieren und entsprechend die Anforderungen an den Nachweis eines offensichtlichen Fehlers senken. Dies haben das OLG Celle und das OLG Köln in den oben genannten Entscheidungen zu Recht getan und entschieden, dass in Umsetzung der Neufassung, der Fehler nunmehr nicht zweifelsfrei feststehen muss, sondern eben die ernsthafte Möglichkeit genügt. Diese kann sich in Zusammenschau der vorgetragenen Argumente auch aus einem unerklärlich hohen Verbrauch ergeben.
- 27
Dieser Fall liegt hier für die StromGVV vor.
- 28
In den beiden von der Beklagten zuletzt beglichenen Abrechnungen im Zeitraum 03. Januar 2008 bis 23. Januar 2009 und 24. Januar 2009 bis 18. Januar 2010 lag der monatliche Durchschnittsverbrauch wie oben berechnet bei 135,976 kWh. In der hier noch streitgegenständlichen Abrechnungsperiode lag er bei 982,182 kWh/Monat (10.804kWh/11 Monate), also mehr als sieben Mal so hoch.
- 29
Dass die Verbrauchswerte nach dem 31. Dezember 2011 auch wieder auf dem vorangehenden Niveau lagen, ergibt sich aus der Zeugenaussage des Zeugen K.. Er hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft bekundet, dass sich die Beklagte danach nicht mehr über zu hohe Abrechnungen beklagt hat und wieder alles normal lief. Die Abschläge seien in etwa vergleichbar und der Verbrauch so wie auch die Jahre vor diesem Problem.
- 30
Der dazwischen liegende Zeitraum kann nicht als Referenzzeitraum angesehen werden und dazu führen, dass kein unerklärbar hoher Verbrauch vorliegt. Die Rechnung für den Zeitraum vom 21. Januar 2010 bis 31. Januar 2011 war zwischen den Parteien aus demselben Grund streitig und hat die Klägerin zunächst mit eingeklagt. Erst nachdem die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben hat, hat die Klägerin die Klage insoweit zurückgenommen. Hierdurch kann der Beklagten aber nicht der Einwand des § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StromGVV genommen werden. Hätte sie die ihr zustehende Einrede der Verjährung nicht erhoben, wäre der Abrechnungszeitraum hier ebenso zu klären gewesen. Die prozessuale Ausnutzung materieller Rechte kann aber nicht zu einer Schlechterstellung der Beklagten führen. Darüber hinaus hat die Beklagte für diesen Zeitraum eine Befundprüfung verlangt, die ausweislich Anlage B 4, Bl. 59 d.A., nicht mehr möglich war, da der Zähler durch die Klägerin bereits verschrottet worden war. Zusammen mit dem mehr als 15-fachen Verbrauch zur vorangegangen Abrechnungsperiode hätte der Beklagten die Einwendung des § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StromGVV zugestanden.
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Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beklagte in den vorangegangen Abrechnungsperioden deshalb einen geringeren Verbrauch hatte, da die Zählerstandsdaten mitgeteilt wurden oder die Liefermengen rechnerisch ermittelt worden waren. Aus allen dem Gericht vorliegenden Rechnungen ergibt sich, dass jeweils zum Ende des Abrechnungszeitraumes abgelesen wurde. Aus den Rechnungen Anlagen B 1 und B 2 ergibt sich durch die Anmerkung ** bei Verbrauchszeitraum und der dazu gehörenden Aufschlüsselung auf der Rückseite, dass jeweils eine Turnusablesung durch den e...-a...-Ableseservice vorgenommen worden war. Auch bei den Rechnungen Anlagen K 1 und K 2 wird durch die 13) aufgeschlüsselt, dass die Werte abgelesen wurden. Einen Unterschied kann das Gericht hier nicht erkennen. Alle Endwerte wurden abgelesen.
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Auch gibt es keine in der Person der Beklagten liegenden Umstände, die den hohen Verbrauch erklären könnten. Sie hat angegeben, dass der Haushalt in dieser Zeit aus vier Personen, zwei Erwachsenen und zwei Kindern, bestand. Diese haben die normalen Hausgeräte benutzt, also Kochsystem, Licht, TV und Radio, Kühlschrank sowie Waschmaschine. Nach der Aussage des Zeugen K. gab es daneben auch noch eine Spülmaschine und eine Mikrowelle. Heizung und Warmwasser liefen über Gas. Dies hat auch der Zeuge K. bestätigt.
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Auch konnte der Zeuge nicht von Besonderheiten in diesem Zeitraum berichten, die sich in einem höheren Verbrauch hätten niedergeschlagen können. Die Bauarbeiten auf der anderen Seite der Straße kommen hierfür nicht in Betracht, da der Zeuge K. ausgesagt hat, dass die Versorgung dort über einen Klingeldraht direkt vom Strommast lief und dieser Verbrauch jedenfalls vor dem Zähler der Beklagten stattfand.
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Grund an den glaubhaften Bekundungen des Zeugen K zu zweifeln, hat das Gericht nicht. Er selbst war glaubwürdig, hat fehlende Erinnerung eingeräumt und freimütig auch von den Bauarbeiten auf der anderen Straßenseite berichtet. Auch hat er unumwunden zugegeben, sich nicht genau mit den Abrechnungen befasst zu haben, da dies seine Lebensgefährtin übernommen hat. Dafür, dass seine Schilderungen von dem Verhalten der Familie in dem Haus nicht zutreffend sind, gibt es keinen Anhaltspunkt. Diesen gibt es auch nicht dafür, an den nunmehr wieder normalisierten Verbräuchen zu zweifeln.
- 35
Hinzu kommt, dass eine Überprüfung der Elektroanlage im Haus durch den Elektromeister H. keine Mängel, Fehler oder einen Fremdfluss ergab. Dass diese Überprüfung stattgefunden hat, ist zwischen den Parteien nunmehr unstreitig, da sich die Klägerin mit nachgelassenem Schriftsatz vom 10. Oktober 2016 selbst hierauf bezogen, sie lediglich als Befundprüfung bezeichnet hat. Um eine solche handelte es sich ausweislich der Anlage B 3, Bl. 58 d.A., aber nicht. Herr H. hatte die Anlage auf nicht feststellbare, nicht beabsichtigte oder fremd verursachte Energieflüsse untersucht.
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Dass die Beklagte nicht ausdrücklich eine Befundprüfung auch des zweiten Zählers verlangt hat, kann dahinstehen. Nach § 17 Abs. 1 S. 2 StromGVV besteht eine Alternative zwischen den beiden Nummern. Entweder besteht die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers oder ein doppelt so hoher Verbrauch verbunden mit dem Verlangen einer Befundprüfung. Hier liegt bereits, wie erläutert, die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers vor.
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Kann die Beklagte sich auf Einwände gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StromGVV berufen, liegt die Beweislast für den Verbrauch bei der Klägerin (vgl. OLG Celle, aaO, Rn. 30). Beweisangebote hat sie trotz ausdrücklichen Hinweises in der mündlichen Verhandlung nicht gemacht.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung von Mahnkosten in Höhe von € 10,00. Kosten für zwei unwirksame Mahnungen sind der Klägerin nicht zu ersetzen. Denn die Mahnung eines deutlich zu hohen Betrages ist nur dann eine wirksame Mahnung, wenn der Schuldner die Erklärung des Gläubigers nach den Umständen des Falles als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlichen Leistung verstehen muss und der Gläubiger zur Annahme der gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung bereit ist (so Palandt/Grüneberg, Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2016, § 286 Rn. 20). So lag der Fall hier nicht. Weder musste die Beklagte die Mahnungen so verstehen, dass sie nur den jetzt tatsächlich geschuldeten Betrag zahlen müsse noch hätte sich die Klägerin mit dieser Zahlung einverstanden erklärt.
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Ebenso abzuweisen war die Klage, soweit die Klägerin Kosten für eine Bonitätsauskunft in Höhe von € 2,50 geltend gemacht hat. Derartige Auskunftskosten sind keine notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung und können nicht auf den beklagten Schuldner abgewälzt werden Das Risiko, dass der in Anspruch genommene Schuldner nicht zahlungsfähig ist (Insolvenzrisiko), fällt in den Risikobereich des klagenden Gläubigers. Die Bonitätsauskunft betrifft die Frage, ob die Durchführung eines Rechtsstreits im Hinblick auf die finanzielle Situation des Schuldners wirtschaftlich sinnvoll ist. Kosten für Bonitätsauskünfte wendet der Gläubiger allein im eigenen Interesse auf (so auch LG B, Urteil vom 14. Juli 2015 - 14 O 505/14 m.w.N.-, juris).
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.
- 41
Soweit die Klägerin die Klage gemäß § 269 ZPO zurückgenommen hat, trägt sie gemäß § 269 Abs. 3 s. 2 ZPO die Kosten. Soweit noch über die Klage zu entscheiden war, hat auch die Klägerin die Kosten zu tragen. Gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO können einer Partei die gesamten Kosten auferlegt werden, wenn die Zuvielforderung nur geringfügig war. Gemessen an der streitigen Forderung unterliegt die Beklagte mit rund zwölf Prozent, gemessen an der Gesamtsumme aber nur mit rund vier Prozent. Wegen der Einheit der Kostenentscheidung ist dieser letzte Wert der Entscheidung zu Grunde zu legen und er liegt unterhalb der anerkannten Schwelle von zehn Prozent im Rahmen des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Schwabe
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Referenzen
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