Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 11 U 174/11

Tenor

I.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ZPO vorliegen.

Das Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage hinsichltich der den Zeitraum vom 5.10.2006 bis zum 5.10.2007 betreffenden Rechnung vom 20.6.2008 zu Recht und mit der zutreffenden Begründung abgewiesen, dass der Beklagte nach § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2. GasGVV zur Verweigerung der Zahlung berechtigt ist.


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