Beschluss vom Landgericht Magdeburg - 21 Qs 54/17

Tenor

Auf die Beschwerde des Angeklagten W. H. N. vom 20. Juli 2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts Bernburg vom 22. Mai 2017 dahingehend geändert, dass dem Angeklagten W. H. N. Rechtsanwalt J. F. aus B. als Pflichtverteidiger beigeordnet wird.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe

I.

1

Am 19. April 2017 erhob die Staatsanwaltschaft Magdeburg gegen den Beschwerdeführer W. H. N. Anklage wegen Betruges sowie gegen den Mitangeklagten H. L. wegen Raubes (Az.: 277 Js 19104/16).

2

Daraufhin meldete sich für den Beschwerdeführer Rechtsanwalt J. F. aus B. als Wahlverteidiger und beantragte gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO seine Beiordnung als Pflichtverteidiger.

3

Für den Mitangeklagten meldete sich Rechtsanwalt A. F. aus B. als Wahlverteidiger und beantragte ebenfalls gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO seine Beiordnung als Pflichtverteidiger. Dies erfolgte antragsgemäß mit Beschluss vom 22. Mai 2017 (Az.: 5 Ls 277 Js 19104/16 (12/17)) des Amtsgerichts Bernburg. Mit weiterem Beschluss vom selben Tag wies das Amtsgericht die Bestellung von Rechtsanwalt J. F. aus Braunschweig als Pflichtverteidiger für den Beschwerdeführer zurück.

4

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 20. Juli 2017 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er unter Betreuung stehe. Der Aufgabenkreis umfasse auch Amts- und Behördenangelegenheiten, da er selbst bei einfachem Schriftverkehr mit Ämtern überfordert sei.

5

Das Amtsgericht Bernburg hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Magdeburg zur Entscheidung vorgelegt.

II.

6

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

7

Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 2 S. 1 StPO liegen vor. Der Beschwerdeführer ist ersichtlich nicht in der Lage, sich selbst zu verteidigen, da er unter Betreuung steht und sich die Betreuung auch auf sämtliche Amts- und Behördenangelegenheiten erstreckt. Demnach ist der Beschwerdeführer ohne anwaltliche Hilfe nicht in der Lage, die Abläufe eines Strafverfahrens umfassend nachzuvollziehen und angemessen darauf zu reagieren.

III.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO analog.


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