Beschluss vom Landgericht Magdeburg (3. Strafkammer) - 23 Qs 64/21, 23 Qs 235 Js 2849/21 (64/21)
Orientierungssatz
Zur Klärung des Vorwurfs des Verstoßes gegen räumliche Beschränkungen gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG ist die Beiziehung der Ausländerakte erforderlich. Da nur ein Strafverteidiger umfassende Akteneinsicht erhält, begründet bereits dieser Umstand die Notwendigkeit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers.(Rn.12)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts B2. vom 27. Juli 2021 wird der Beschluss
aufgehoben.
Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt J. S., .., ..... B3., als Pflichtverteidiger
beigeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
I.
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Das Amtsgericht B2. erließ am 5. Mai 2021 gegen den Beschwerdeführer einen Strafbefehl mit dem Vorwurf, am 16. Januar 2021 in B3. wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt zuwidergehandelt zu haben und verhängte gegen ihn eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 €.
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Als Beweismittel werden zwei Polizeibeamte benannt. Die Akte enthält im Wesentlichen die Strafanzeigen gegen den Angeklagten sowohl hinsichtlich des ersten Verstoßes am 6. Januar 2021 als auch hinsichtlich des nunmehr im Strafbefehl vorgeworfenem wiederholten Verstoßes am 16. Januar 2021.
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Das Ergebnis der kommissarisch richterlichen Vernehmung der Polizeibeamten B4. und K2., die im Strafbefehl als Zeugen benannt werden, liegt bislang nicht vor. Ebenso wenig wurde die Ausländerakte bisher beigezogen.
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Nachdem der Strafbefehl dem Angeklagten zugestellt worden war, meldete sich der Verteidiger für den Angeklagten, legte Einspruch ein und beantragte zunächst einmal Akteneinsicht.
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Sodann beantragte er die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Hinblick auf die fehlenden deutschen Sprachkenntnisse des Angeklagten sowie im Hinblick auf die schwierige Rechtslage, die sich insbesondere aus der Erforderlichkeit der Klärung ausländerrechtlicher Fragen ergeben würde.
- 6
Durch den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts B2. wurde die beantragte Bestellung eines Pflichtverteidigers abgelehnt, weder die mangelnden Sprachkenntnisse noch die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage würden hier die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erfordern. Der Sachverhalt sei denkbar einfach und überschaubar.
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Dieser Beschluss wurde dem Angeklagten ausweislich der Postzustellungsurkunde am 29. Juli 2021 zugestellt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde mit anwaltlichem Schriftsatz vom 5. August 2021 ging bei dem Amtsgericht am 5. August 2021 ein.
II.
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Die sofortige Beschwerde ist zulässig und im Ergebnis auch begründet.
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Gemäß § 140 Abs. 2 StPO wird einem Angeklagten ein Pflichtverteidiger bei Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage beigeordnet.
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Dies ist vorliegend der Fall.
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Gemäß § 95 Abs. 1 Ziff. 7 AufenthG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 oder Abs. 1 c AufenthG zuwiderhandelt. Aus § 61 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes ergibt sich, dass der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt ist. Satz 2 sieht Ausnahmen von der räumlichen Beschränkung vor. Gemäß Abs. 1 c kann eine räumliche Beschränkung des Aufenthaltes eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers auch unabhängig von den Absätzen 1 bis 1 b in den dort genannten Fällen angeordnet werden.
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Bereits die dem Strafbefehlsvorwurf zugrundeliegenden Normen zeigen, dass hier die Beiziehung der Ausländerakte erforderlich ist, da Voraussetzung für die Strafbarkeit eine vollziehbare Ausreisepflicht des Ausländers ist bzw. die räumlichen Beschränkungen an verschiedene Voraussetzungen gebunden sind.
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Darüber hinaus ergibt sich bereits aus der ersten Anzeige vom 6. Januar 2021, dass der Angeklagte aus nicht näher mitgeteilten Gründen davon ausgegangen ist, dass er trotz Vorlage der Aufenthaltsbescheinigung, aus der sich eben jene räumliche Beschränkung ergibt, der Auffassung war, er dürfe sich unbeschränkt im Bundesgebiet aufhalten. Worauf diese Auffassung beruhen könnte oder ob es sich um eine bloße Schutzbehauptung handeln könnte, ist aufgrund des Akteninhalts ohne Kenntnis der Ausländerakte nicht zweifelsfrei nachvollziehbar. Da nur ein Verteidiger umfassende Akteneinsicht erhält, begründet bereits dieser Umstand die Notwendigkeit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers.
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 467 StPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 140 Notwendige Verteidigung 1x
- § 61 Abs. 1 oder Abs. 1 c AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 61 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung 1x