Beschluss vom Landgericht Mainz - 8 T 215/18

Tenor

1. Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bingen am Rhein vom 3. September 2018 - Az.: 111 XVII 150/13 - wird als unzulässig verworfen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Gründe

I.

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Für die Betroffene wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Bingen am Rhein vom 12. Juli 2013 ein gesetzlicher Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet.

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Im Januar 2018 beantragte die Betroffene die Aufhebung der Betreuung, Mit Beschluss vom 3. September 2018 lehnte das Amtsgericht diesen Antrag ab und verlängerte sowohl die gesetzliche Betreuung als auch den Einwilligungsvorbehalt unter Festsetzung einer erneuten Überprüfungsfrist bis 31. August 2023.

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Gegen diesen Beschluss wendet sich die Betroffene mit ihrer Beschwerde vom 10. September 2018 (Bl. 216 der Akte). Hierzu hat die Betroffene ein handschriftliches und von ihr eigenhändig unterzeichnetes Schriftstück offenbar mit ihrem Mobiltelefon abfotografiert und diese Fotografie dann als Bilddatei von ihrem Mobiltelefon per E-Mail an das Amtsgericht übersandt.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Inhalt der Verfahrensakte Bezug genommen.

II.

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Die Beschwerde der Betroffenen vom 10. September 2018 gegen den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts Bingen am Rhein vom 3. September 2018 ist unzulässig, da sie nicht in der gemäß § 64 Abs. 2 S. 1 FamFG vorgeschriebenen Form eingelegt worden ist.

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Hiernach ist die Beschwerde durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen.

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Zwar können gemäß § 14 Abs. 2 FamFG Anträge und Erklärungen der Beteiligten auch als elektronisches Dokument im Sinne des § 130a ZPO übermittelt werden. Hierfür ist jedoch gemäß § 130a Abs. 3 ZPO erforderlich, dass das Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird.

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Beides ist hier nicht der Fall. Denn weder ist die von der Betroffenen übersandte E-Mail bzw. die angehängte Bilddatei mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen noch hat die Betroffene für deren Versendung an das Amtsgericht einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a Abs. 4 ZPO gewählt. Vielmehr erfolgte die Übersendung per einfacher E-Mail über ein Mobiltelefon unter Verwendung eines regulären Versanddienstes (Gmail).

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Dass das Originaldokument, welches die Betroffene abfotografiert und als Bilddatei versandt hat, mit der eigenhändigen Unterschrift der Betroffenen versehen ist, führt zu keiner abweichenden Bewertung. Vielmehr hatte der Gesetzgeber diese Fallkonstellation ausweislich der Gesetzesbegründung im Zusammenhang mit der Regelung des § 130a ZPO in seiner jetzigen, ab dem 1. Januar 2018 gültigen Fassung ausdrücklich im Blick (vgl. BT-Drucks. 17/12634, S. 25). Dort wird ausgeführt, dass die im Falle der Versendung auf einem sicheren Übermittlungsweg erforderliche - einfache - Signatur der verantwortenden Person bspw. auch durch Einfügen einer Wiedergabe der Unterschrift dieser Person in das elektronische Dokument angebracht werden kann. Auch in diesem Fall ist jedoch ausweislich der Gesetzesbegründung zur Wahrung der prozessualen Form die Einreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg erforderlich. Ist dieses Erfordernis nicht erfüllt, so ist die prozessuale Form nicht gewahrt und das Dokument, sofern die Verfahrensordnung Schriftform voraussetzt, nicht wirksam eingereicht.

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Die Beschwerde der Betroffenen vom 10. September 2018 ist somit nicht formwirksam eingelegt worden und daher als unzulässig zu verwerfen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 84 FamFG. Danach soll das Gericht die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat. Die Fassung als Sollvorschrift ermöglicht es jedoch, bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise ganz oder teilweise von der Kostenbelastung des Rechtsmittelführers abzuweichen. Ein besonderer Umstand kann bspw. dadurch gegeben sein, dass das Rechtsmittel - wie vorliegend - eine Angelegenheit der staatlichen Fürsorge (Verlängerung einer gesetzlichen Betreuung) betrifft und das Rechtsmittel von dem Fürsorgebedürftigen selbst eingelegt wurde (vgl. LG Meiningen, Beschluss vom 17. Januar 2014 - 4 T 2/14, BeckRS 2014, 02882, m.w.N.).

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