Beschluss vom Landgericht Marburg (2. Zivilkammer) - 2 O 188/07

Tenor

Die Erinnerung der Klägerin gegen Ihre Inanspruchnahme als Zweitschuldnerin für die in Höhe von 1.258 € offenen Gerichtskosten wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

I.

Nach der Schlusskostenrechnung des Kostenbeamten vom 07.01.2010 steht noch ein Betrag von 1.258 € an Gerichtskosten offen, für die laut Urteil vom 24.07.2008 der Beklagte als Erstschuldner nach § 29 Nr. 1 GKG haftet. Die dem Beklagten mit Beschluss vom 31.03.2008 gewährte Prozesskostenhilfe wurde mit Beschluss vom 03.06.2009 aufgehoben, nachdem der Beklagte trotz mehrmaliger Aufforderung durch das Gericht keine Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen abgegeben hat.

2

Die Staatskasse nimmt die Klägerin nunmehr als Zweitschuldner gemäß §§ 22 Abs. 1, 31 Abs. 2 GKG in Anspruch mit dem Hinweis, eine Zwangsvollstreckung gegen den Beklagten sei aussichtslos, da er amtsbekannt pfandlos ist und eine eidesstattliche Versicherung abgegeben habe.

3

II.

Die seitens der Klägerin eingelegte Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 GKG zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

4

Die Klägerin ist gemäß § 22 Abs. 1 GKG Kostenschuldnerin. Die Staatskasse hat die Klägerin nach § 31 Abs. 2 GKG zu Recht als Zweitschuldnerin in Anspruch genommen. Nach dieser Vorschrift soll die Haftung des Zweitschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Erstschuldners erfolglos geblieben ist oder ausgeschlossen erscheint. Zu Recht sieht die Staatskasse diese Voraussetzung als gegeben an, weil die Zwangsvollstreckung gegen den Beklagten nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aussichtslos erscheint.

5

Die Haftung der Klägerin entfällt auch nicht gemäß § 31 Abs. 3 GKG, da dem Beklagten die Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 2 ZPO widerrufen wurde (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 1989, 365 ; KG Berlin, RPfleger 1979, 152; Hartmann, KostG, 36. Aufl., § 31 GKG, Rz. 16). Dies ist auch nicht unbillig, da die Klägerin gemäß §§ 31 Abs. 1 GKG, 426 Abs. 1 BGB vom Beklagten Ausgleich für die von ihr zu zahlenden Gerichtskosten verlangen kann. Unter Berücksichtigung, dass dem Beklagten durch Urteil die gesamte Kostentragungspflicht auferlegt wurde, hat die Klägerin gegen den Beklagten nach § 426 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB sogar einen Anspruch auf volle Erstattung der von ihr zu begleichenden Gerichtskosten und nicht lediglich auf hälftigen Ausgleich. Würde man einen Rückgriff gegen die Klägerin im vorliegenden Fall verneinen, liefe das darauf hinaus, der Staatskasse das Insolvenzrisiko des Beklagten aufzubürden. Es ist jedoch nicht einzusehen, warum der Staat das Insolvenzrisiko für eine der Parteien tragen sollte. Wenn die Parteien in rechtliche Beziehung zueinander treten, haben sie auch das entsprechende wirtschaftliche Risiko zu tragen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.


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