Beschluss vom Landgericht Marburg (3. Strafkammer) - 3 Qs 1/12
Leitsatz
Unterlässt ein Widerrufsbeschluss versehentlich die Anrechnung von erbrachten bewährungsleistungen, so ist der Beschluss insoweit mit der einfachen Beschwerde anfechtbar.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die als Bewährungsleistung erbrachte Geldsumme wird in der Weise angerechnet, dass ein Monat der Freiheitsstrafe als verbüßt gilt.
Gründe
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NN. wurde durch Urteil des Jugendrichters Marburg vom 03.06.2009, rechtskräftig nach Rücknahme seiner Berufung seit dem 09.12.2009, zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zur Auflage wurde ihm u.a. gemacht, 1.000,- Euro in monatlichen Raten zu je 50,- Euro an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen. Darauf hat er insgesamt 300,- Euro geleistet, bis die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen wurde, weil er richterlich gestanden hatte, neue und erhebliche Straftaten begangen zu haben. Der Widerrufsbeschluss vom 24.10.2011, der ihm mit Rechtsmittelbelehrung „sofortige Beschwerde“ am 31.10.2011 zugestellt wurde, ist rechtskräftig.
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Mit dem eingangs genannten Antrag begehrt der Verurteilte die Rückzahlung der erbrachten Bewährungsleistung. Der Jugendrichter hat keine Möglichkeit dazu gesehen und die Sache als sofortige Beschwerde über die Staatsanwaltschaft, die keinen Antrag gestellt hat, der Kammer vorgelegt.
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Der Antrag auf Rückzahlung der Bewährungsleistung hat keinen Erfolg, denn das Gesetz führt in § 56f Abs. 3 Satz 1 StGB aus: „Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen <…> erbracht hat, werden nicht erstattet.“ Das Gericht hat insoweit kein Ermessen, sondern die Erstattung ist absolut ausgeschlossen.
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Der Antrag ist jedoch zugleich als Beschwerde gegen die im Widerrufsbeschluss unterbliebene Anrechnung der Leistungen zu sehen, welche als Möglichkeit in § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB vorgesehen ist.
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Insoweit ist der Antrag nicht wegen Fristversäumnis unzulässig. Die nachträglichen Entscheidungen im Zusammenhang mit einer Strafaussetzung zur Bewährung unterliegen nach § 453 Abs. 2 StPO grundsätzlich der einfachen, also unbefristeten Beschwerde; nur die dort ausdrücklich genannten Entscheidungen können nur mit der sofortigen (befristeten) Beschwerde angefochten werden. Zu letzteren gehört zwar auch die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung. Von dieser zu trennen ist jedoch die damit verbundene Entscheidung über die Anrechnung von Bewährungsleistungen. Die für den Widerruf gebotene formelle Klarheit, die durch das befristete Rechtsmittel hergestellt wird, erscheint hier weniger dringend und steht auch inhaltlich nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Widerrufsentscheidung.
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Der solcherart auszulegende Antrag des Verurteilten hat in der Sache Erfolg. Die Entscheidung nach § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB stellt eine Ermessensentscheidung des Gerichts dar. Aus dem Widerrufsbeschluss ergibt sich nicht, dass der Jugendrichter die Anrechnungsmöglichkeit bedacht hat, so dass ein sog. Ermessensfehlgebrauch in der Form der Nichtausübung eines gesetzlich vorgesehenen Ermessens vorliegt. Da eine Zurückverweisung der Sache im Gesetz nicht vorgesehen ist, hat die Kammer als Beschwerdegericht die in der Sache erforderliche Entscheidung zu erlassen, § 309 Abs. 2 StPO. Angesichts der Höhe der Strafe sowie der Höhe der Geldauflage und im Blick auf die in der Gewährung von Ratenzahlungen zum Ausdruck kommende finanzielle Bedrängnis des Verurteilten erscheint es angemessen, die erbrachte Leistung mit einem Monat auf die Strafe anzurechnen.
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