Beschluss vom Landgericht Mönchengladbach - 5 T 151/11
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 22. März 2011 wird unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.
Die aus der Landeskasse an die Beteiligte zu 2. gezahlte Vergütung wird in Höhe von 5.544,00 € aus dem Vermögen der Betroffenen zurückgefordert und ist von dieser an die Landeskasse zu erstatten.
2.
Kosten werden nicht erhoben.
Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
3.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
4.
Beschwerdewert: 16.077,61 €
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Betroffene wird bereits seit vielen Jahren betreut. Die Betreuervergütung ist jeweils aus der Staatskasse gezahlt worden. Aufgrund eines Erbfalls verfügt die Betroffene jetzt aber über Vermögen, jedenfalls in Höhe von ca. 90.000,00 €.
4Nach Anhörung der Betroffenen und des Beteiligten zu 1. hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 22. März 2011 den Betrag von 16.077,61 € von der Betroffenen zurückgefordert als gezahlte Betreuervergütung für die Jahre 2001 bis 2010.
5Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer Beschwerde.
6Sie beruft sich auf Verjährung und bestreitet die Höhe des Anspruches. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
7II.
8Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.
9Die von der Betroffenen gemäß §§ 292 Abs.1, 168 FamFG, 1908i, 1836e BGB zurückzuerstattende Betreuervergütung beträgt nur 5.544,00 € und nicht die geforderten 16.077,61 €.
10Nach den genannten Vorschriften ist die Betroffene grundsätzlich verpflichtet, die aus der Landeskasse an die Beteiligte zu 2. gezahlten Beträge zu erstatten. Die Betroffene verfügt nunmehr auch über ausreichendes Vermögen.
11Allerdings hat sich die Betroffene für Zahlungen vor dem Jahr 2008 erfolgreich auf Verjährung berufen.
12Bis Ende des Jahres 2009 enthielt § 1836e Abs. 1 S. 2 BGB die Regelung, dass der übergegangene Anspruch in 10 Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Vergütung gezahlt wird, erlischt. Nach dieser Vorschrift hätte vorliegend ein Betrag von 15.249,70 € (Betrag laut Aufstellung des Beteiligten zu 1. auf Blatt 245 der Akten, allerdings unter Berücksichtigung, dass die ersten fünf Zahlungen noch in DM erfolgt sind) zurückgefordert werden können. Die Regelung in § 1836e Abs. 1 S. 2 BGB a.F. ist aber ersatzlos abgeschafft worden.
13Dabei gilt die 10-Jahres-Frist des § 1836e Abs.1 S. 2 BGB a.F. auch nicht für eine Übergangsfrist fort. Artikel 229 § 23 EGBGB ist insoweit nicht anwendbar. Denn § 1836e Abs. 1 S. 2 BGB a.F. enthielt keine Verjährungsfrist, sondern regelte nur ein "Erlöschen" des Anspruchs. Die Regelung überlagerte die Verjährungsvorschriften, die entsprechend nicht anwendbar waren. Die Streichung der 10-Jahres-Frist diente der Anpassung an die allgemeinen Verjährungsregeln. Wie aus den Gesetzesmaterialien ersichtlich ist (Bundestagsdrucksachen 16, 13543, Seite 11, 16, 8954, Seite 16, 29/30 und 35) hat man sich dazu entschieden, die Erlöschensfrist ersatzlos abzuschaffen mit der Folge, dass der Anspruch nach allgemeinen Regeln verjährt. Entsprechend ist Artikel 229 § 23 EGBGB auf § 1836e Abs. 1 S. 2 BGB a.F. nicht anwendbar, weil sich die Übergangsvorschriften nur auf die geänderte Verjährung im Familien- und Erbrecht bezieht. Eine Übergangsregelung für § 1836e Abs. 1 S. 2 BGB a.F. wurde nicht beschlossen.
14Dies führt vorliegend dazu, dass die 10-Jahres-Frist nicht gilt, weil die Rückforderung erst nach der Abschaffung des § 1836e Abs. 1 S. 2 BGB a.F. erfolgt ist.
15Nach den allgemeinen Verjährungsregeln der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB sind aber Ansprüche betreffend die Jahre 2001 bis 2007 verjährt. Der Anspruch entsteht mit der Zahlung der Staatskasse, wobei diese in dem Moment auch über die erforderlichen Kenntnisse verfügt. Verjährung tritt entsprechend 3 Jahre ab dem Schluss des Jahres ein, in dem gezahlt worden ist. Vorliegend ist die Rückforderung im Jahr 2011 erfolgt. Rückgefordert werden konnten zu dem Zeitpunkt die noch nicht verjährten Forderungen betreffend die Zahlungen ab dem Jahre 2008. Diese Zahlungen machen zusammen genommen 5.544,00 € aus, nämlich 4 x 462,00 € im Jahr 2008 (Bl. 181, 185, 189, 193 der Vergütungsakte), 4 x 462,00 € im Jahre 2009 (Bl. 198, 203, 208 und 213 der Vergütungsakte) und 4 x 462,00 € im Jahr 2010 (Bl. 218, 224, 229 und 234 der Vergütungsakte).
16Der Beschluss ist gemäß § 131 Abs. 5 KostO gebührenfrei.
17Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 70 Abs. 2 FamFG zugelassen, weil die Frage der Verjährung nach Abschaffung des § 1836e Abs. 1 S. 2 BGB a.F. von grundsätzlicher Bedeutung ist.
18Rechtsmittelbelehrung
19Gegen diese Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde zulässig. Sie ist binnen einer Frist von 1 Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof durch einen Schriftsatz, der von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist, einzulegen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- FamFG § 292 Zahlungen an den Betreuer; Verordnungsermächtigung 1x
- FamFG § 168 Auswahl des Vormunds 1x
- §§ 292 Abs.1, 168 FamFG, 1908i, 1836e BGB 2x (nicht zugeordnet)
- § 1836e Abs. 1 S. 2 BGB 6x (nicht zugeordnet)
- § 1836e Abs.1 S. 2 BGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 23 EGBGB 2x (nicht zugeordnet)
- § 1836e Abs. 1 S. 2 BGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist 1x
- BGB § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen 1x
- § 131 Abs. 5 KostO 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde 1x