Beschluss vom Landgericht München II - 23 Ns412 Js 158569/21
Tenor
1. Das Verfahren wird hinsichtlich der Angeklagten xxx mit Zustimmung der Verteidigung, des Angeklagten xxx und der Staatsanwaltschaft gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt.
1. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.
Der Angeklagte xxx hat seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen.
Gründe
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