Beschluss vom Landgericht München II - 23 Ns412 Js 158569/21

Tenor

1. Das Verfahren wird hinsichtlich der Angeklagten xxx mit Zustimmung der Verteidigung, des Angeklagten xxx und der Staatsanwaltschaft gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt.

1. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.

Der Angeklagte xxx hat seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen.

Gründe

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 467 Abs. 1. und 4 StPO.

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