Beschluss vom Landgericht München II - 20 T 15671/25

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 31.10.2025, Az 1509 M 8557/25, wird zuruckgewiesen.

Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe im Beschluss des Amtsgerichts München vom …10.25 Bezug genommen.

Gerichtsvollzieherin beim Amtsgericht München … ist nicht für die Nachbesserung der Vermögensauskunft zuständig.

Bei einer Abnahme nach § 802 i ZPO bestimmt sich die Zuständigkeit für die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses nicht nach dem Haftort, sondern nach § 802 e ZPO. Die aus § 802 i ZPO begründete Zuständigkeit ist keine originäre Zuständigkeit und begründet folglich auch keine örtliche Zuständigkeit (siehe AG Lübeck, Beschluss vom 19.1.2022, Az. 51b M 19/20).

Der Gerichtsvollzieher des Haftorts wird vielmehr wie der ersuchte Gerichtsvollzieher im Fall der Rechtshilfe behandelt (siehe Zöller, ZPO-Kommentar, 33. Auflage, § 802 i ZPO, Rdnr. 3).

Zutreffend ist, dass – etwa bei einem Wohnsitzwechsel des Schuldners – der Gerichtsvollzieher am Amtsgerichts des frühen Wohnsitzes des Schuldners für das Nachbesserungsverfahren örtlich zuständig bleibt; dies vor dem Hintergrund, dass das Nachbesserungsverfahren die Fortsetzung des alten und aufgrund des Nachbesserungsverlangens insoweit noch nicht abgeschlossenen Verfahrens ist (siehe AG Brake, Beschluss vom 25.4.2013, Az. 6 M 380/13). Im letzteren Fall war der Gerichtsvollzieher am Amtsgerichts des frühen Wohnsitzes des Schuldners auch der nach § 802 e ZPO örtlich zuständige Gerichtsvollzieher. Dies ist verfahrensgegenständlich nicht der Fall.

Kosten: § 97 ZPO.

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