Urteil vom Landgericht Münster - 25 O 13/04

Tenor

Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wie-derholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, untersagt, im geschäftlichen Wett-bewerb wie folgt zu werben:

"Unser Geschenk für 2004: Wir übernehmen für sie den bisherigen Kassenzu-schuss!"

Der Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.


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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 2 U 79/04
21. Oktober 2004
2 U 79/04 21. Oktober 2004

Referenzen