Beschluss vom Landgericht Münster - 5 T 548/06 LG Münster, 73 IN 12/03 AG Münster
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
Wert: 332,73 €.
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G r ü n d e :
2Das Amtsgericht hat im angefochtenen Beschluss die Vergütung des Insolvenzverwalters einschließlich seiner Auslagen auf insgesamt 87.309,70 € festgesetzt, wobei ein Betrag von 12.042,64 € auf die 16%ige Mehrwertsteuer entfällt. Es hat dabei eine Insolvenzmasse in Höhe von 804.717,55 € zugrunde gelegt.
3Mit seiner nach § 64 InsO zulässigen sofortigen Beschwerde begehrt der Insolvenzverwalter eine Erhöhung seiner Vergütung. Das Amtsgericht habe zu Unrecht die auf seine Vergütung entfallende Mehrwertsteuer nicht in die vergütungsrelevante freie Masse einbezogen. Da die Schuldnerin vorsteuerabzugsberechtigt sei, könne sie die auf seine Vergütung entfallende Mehrwertsteuer zurückfordern, diese falle daher in die Masse zurück und erhöhe somit die Masse, nach der seine Vergütung zu berechnen sei. Er bittet daher, ausgehend von einer freien Masse von 814.294,12 € eine Brutto - Gesamtvergütung in Höhe von 87.642,43 € festzusetzen.
4Wegen der Einzelheiten wird auf den Vergütungsantrag vom 25.09.2005 Bl. 322 d.A., den angefochtenen Beschluss und die Beschwerde Bezug genommen.
5Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
6Das Amtsgericht hat zu Recht die zu erwartende Vorsteuererstattung hinsichtlich der Verwaltergebühren nicht in die freie Masse eingerechnet, sondern abgesetzt. Da die Schuldnerin vorsteuerabzugsberechtigt ist, stellt die Steuer auf die Gebühren lediglich einen durchlaufenden Posten dar, der die freie Masse nicht erhöht. Dies hatte die Kammer bereits im Beschluss vom 09.02.2006 ( # T ##/## ) unter Bezugnahme auf Nowak in Münchner Kommentar, § 1 InsVV, Rn. 18 a.E. entschieden. Dabei verbleibt es auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Zwar ist zutreffend, dass sicher zu erwartende Zuflüsse zur Masse, die erst nach der Schlussrechnung, jedoch vor Beendigung des Verfahrens zur Masse kommen werden, schon bei der vergütungsrelevanten Masseberechnung tunlichst berücksichtigt werden sollen. Dies gilt nach Auffassung der Kammer jedoch nicht für die auf die Vergütung des Verwalters entfallende Mehrwertsteuer.
7die Beschwerde war deswegen zurückzuweisen.
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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