Urteil vom Landgericht Münster - 08 O 15/07
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.000,00 EUR
nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.10.2005 sowie
weitere 411,30 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
dem 21.05.2007 zu zahlen;
im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Dem Kläger werden 9/10, der Beklagten 1/10 der Kosten
des Rechtsstreits auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um die Auslegung eines Vertrages und daraus resultierender möglicher insolvenzrechtlicher Ansprüche des Klägers.
3Mit Beschluss des Amtsgerichts N vom 28.11.2005 wurde der Kläger zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn L aus I bestellt. Bis August 2005 war der Gemeinschuldner selbstständig als Bestatter tätig. Mit als "Kaufvertrag" überschriebener Vereinbarung veräußerte er den Kundenstamm einerseits sowie Inventar andererseits an die Beklagte, die mit gleicher Vereinbarung näher bezeichnete Verpflichtungen aus bereits abgeschlossenen Vorsorgeverträgen übernahm. Unter 2) bis 4) dieses Vertrages heißt es wörtlich:
4"2.
5Frau U eröffnet am 01.09.2005 ein neues Bestattungsinstitut und erwirbt von Herrn L den Kundenstamm für einen Kaufpreis von 70.000 Euro sowie Inventar (Anlage 1) für einen Kaufpreis von 4.256,00 Euro. Frau U ist sowohl der Kundenstamm als auch das Anlagevermögen bekannt, sie verzichtet auf Gewährleistungsansprüche jeglicher Art.
63.
7Frau U übernimmt Verpflichtungen aus bereits abgeschlossenen Vorsorgeverträgen (Anlage 2) im Wert von 43.501,43 Euro. Anderweitige Verpflichtungen übernimmt sie nicht. Die Information der Berechtigten erfolgt durch beide Vertragsbeteiligten. Wenn zu einem späteren Zeitpunkt noch weitere Vorsorgevertrage bekannt werden, gehen diese Verpflichtungen ausdrücklich nicht zu Lasten von Frau U und führen zur weiteren Aufrechnung des Kaufpreises (siehe Punkt 4)
84.
9Die Verpflichtung aus Vorsorgeverträgen wird gegen den Kaufpreis aufgerechnet, so dass von Frau U 31.000,00 Euro zu zahlen sind. Sollten weitere Verpflichtungen aus Vorsorgeverträgen noch bekannt werden, führen diese Verpflichtungen ausdrücklich zur weiteren Aufrechnung mit dem Kaufpreis und führen bei bereits erfolgter Zahlung des Kaufpreises zu einer Rückzahlung des entsprechenden Vertrages. Das Eigentum am Kundenstamm und Anlagevermögen geht mit vollständiger Zahlung auf die Käuferin über."
10Hintergrund der Übernahme der dort genannten Vorsorgeverträge war, dass der Gemeinschuldner sich gegen Zahlung einer bestimmten Geldsumme dazu verpflichtet hatte, nach Ableben seiner Vertragspartner deren Beerdigung zu organisieren und auch für eine bestimmte Zeit die Grabpflege zu übernehmen.
11Auf die unter 4) der Vereinbarung genannten Summe von 31.000,00 EUR hat die Beklagte insgesamt 26.000,00 EUR gezahlt.
12Nachdem die Beklagte auf eine entsprechende Aufforderung vom 07.10.2005 eine weitere Zahlung durch ihre Bevollmächtigten durch Schreiben vom 14.03.2006 endgültig ablehnte, beauftragte der Kläger seine Prozessbevollmächtigten mit der Durchsetzung der Restkaufpreisforderung in Höhe von 5.000,00 EUR und der weiteren Anfechtungsansprüche in Höhe von 43.501,43 EUR.
13Mit dem Wortlaut der Vereinbarung unter Ziffer 3) und Ziffer 4) ist der Kläger der Ansicht, die Beklagte sei einerseits die Verpflichtung eingegangen einen Kaufpreis in Höhe von etwa 74.000,00 Euro zu zahlen. Andererseits sei ihr als Gegenleistung für die Übernahme der genannten Vorsorgeverträge eine selbständige Forderung gegen den Gemeinschuldner zugefallen, mit der sie im Sinne der §§ 387 f. BGB, 94 f. InsO aufgerechnet habe. Diese Aufrechnung sei mit der Folge anfechtbar, dass sie den gesamten Kaufpreis in Höhe von etwa 74.000,00 Euro schulde und zwar ohne Abzug der unter 3) des Vertrages genannten Summe von etwa 43.000,00 Euro.
14Der Kläger beantragt,
15die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 48.501,43 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2005 zu zahlen;
16die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger weitere 717,90 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Die Klage ist der Beklagten am 21.05.2007 zugestellt worden.
20Ergänzend wird Bezug genommen auf die wechselseitig geführten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
22Die zulässige Klage hat in der Hauptsache lediglich in Höhe von 5.000,-- EUR und hinsichtlich des Antrages zu Ziffer 2) lediglich bezogen auf vorgerichtliche Anwaltskosten über einen Streitwert in Höhe von 5.0000,-- EUR Erfolg; im Übrigen war sie als unbegründet abzuweisen.
23Aus dem zwischen der Beklagten und dem Gemeinschuldner abgeschlossenen Vertrag hat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Insolvenzverwalter, mithin der Kläger einen Anspruch auf Zahlung weiterer 5.000,-- Euro. Ursprünglich bestand ein Anspruch auf Zahlung von 31.000,-- Euro. Dieser ist jedoch durch Zahlung der Beklagten in Höhe von 26.000,-- Euro gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen.
24Der zwischen dem Gemeinschuldner und der Beklagten im August 2005 geschlossene Vertrag, dort die Ziffern 2) bis 4) ist dahin auszulegen, dass nicht – wie vom Kläger vorgetragen – zwei voneinander unabhängige Rechtsgeschäfte vorgenommen wurden; vielmehr übertrug der Gemeinschuldner bestimmte Aktiva (Kundenstamm und Inventar sowie bestimmte Passiva (Verpflichtungen aus bereits abgeschlossenen Vorsorgeverträgen) aus seinem Vermögen auf die Beklagte. Die Auflistung des von den Parteien zugrundegelegten Wertes dieser Aktiva und Passiva stellt jedoch keine eigenständige Gegenleistung für Aktiva bzw. für Passiva dar, sondern vielmehr lediglich eine Berechnungsgrundlage, die die Parteien zum Gegenstand des Vertrages gemacht haben. Zwar spricht der Wortlaut von Ziffer 3) und auch von Ziffer 4) jeweils von "Aufrechnung". Der Sinn und Zweck dieses Vertrages lässt jedoch entgegen diesem Wortlaut einzig den Schluss zu, dass die Parteien ein einheitliches Rechtsgeschäft abgeschlossen haben. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Umstand, dass die Parteien nicht einfach als vereinbarte "Gesamt"-Gegenleistung die Summen aus Ziffer 2) und Ziffer 3) dieser Vereinbarung voneinander subtrahiert haben, sondern demgegenüber unter Ziffer 4) einen von dieser Subtraktion abweichenden Kaufpreis errechnet haben.
25Damit scheidet eine Auslegung dahin, dass die Parteien zunächst zwei Forderungen "konstruiert" haben und diese im Anschluss konkludent gemäß der §§ 387 ff. gegeneinander aufgerechnet haben, aus.
26Aus diesem Grunde scheidet auch die Rückforderung gemäß der §§ 94 ff., 129 ff. Insolvenzordnung aus.
27Die Beklagte schuldet neben der Hauptforderung in Höhe von 5.000,00 Euro auch die begehrten Zinsen und die begehrten vorgerichtlichen Anwaltskosten bezogen auf einen Streitwert von 5.000,00 Euro unter dem Gesichtspunkt des Verzuges.
28Die zivilprozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 709 Satz 1 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- §§ 387 f. BGB, 94 f. InsO 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 362 Erlöschen durch Leistung 1x
- §§ 94 ff., 129 ff. Insolvenzordnung 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x