Urteil vom Landgericht Münster - 021 O 124/08

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, in der Struktur ihrer Berater und zum Zwecke der Provisionsabrechnung gegenüber Beratern die Linie des Beraters K, Berater-Nr. ####### und deren Tiefen getrennt von der Linie der Beraterin T, Berater-Nr. ###### und deren Tiefen zu führen, so wie bis zum 30.06.2008 ge¬schehen, und zwar die Linie T und ihre Tiefen als Erstlinie der Linie K.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger beginnend mit dem Abrechnungsmonat Juni 2008 und dann monatlich fortlaufend bis zur Trennung der Li¬nien K und T im Sinne von Ziffer 1. den Platinbonus im Sinne ihrer Ge¬schäftsbedingungen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins¬satz zu zahlen, und zwar jeweils ab dem 1. des Monats, der dem jeweiligen Abrech¬nungsmonat als zweiter folgt, also für den Abrechnungsmonat Juni ab 01.08.2008, für den Abrechnungsmonat Juli ab 01.09.2008 und so fort, den sie während dieser Zeit für den Berater K ermittelt und/oder zahlt.

3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger beginnend mit dem Abrechnungsmonat Juni 2008 und dann monatlich fortlaufend bis zur Trennung der Linien K und T im Sinne von Ziffer 1. Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Höhe sie den Platinbonus für den Berater K im Sinne ihrer Geschäftsbedingungen ermittelt und/oder ge¬zahlt hat.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 55.000,00 € vorläufig vollstreckbar.


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