Urteil vom Landgericht Münster - 021 O 124/08
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, in der Struktur ihrer Berater und zum Zwecke der Provisionsabrechnung gegenüber Beratern die Linie des Beraters K, Berater-Nr. ####### und deren Tiefen getrennt von der Linie der Beraterin T, Berater-Nr. ###### und deren Tiefen zu führen, so wie bis zum 30.06.2008 ge¬schehen, und zwar die Linie T und ihre Tiefen als Erstlinie der Linie K.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger beginnend mit dem Abrechnungsmonat Juni 2008 und dann monatlich fortlaufend bis zur Trennung der Li¬nien K und T im Sinne von Ziffer 1. den Platinbonus im Sinne ihrer Ge¬schäftsbedingungen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins¬satz zu zahlen, und zwar jeweils ab dem 1. des Monats, der dem jeweiligen Abrech¬nungsmonat als zweiter folgt, also für den Abrechnungsmonat Juni ab 01.08.2008, für den Abrechnungsmonat Juli ab 01.09.2008 und so fort, den sie während dieser Zeit für den Berater K ermittelt und/oder zahlt.
3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger beginnend mit dem Abrechnungsmonat Juni 2008 und dann monatlich fortlaufend bis zur Trennung der Linien K und T im Sinne von Ziffer 1. Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Höhe sie den Platinbonus für den Berater K im Sinne ihrer Geschäftsbedingungen ermittelt und/oder ge¬zahlt hat.
4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 55.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Kläger nimmt die Beklagte auf Einhaltung des Linienschutzes im Vertriebssystem der Beklagten in Anspruch.
3Die Beklagte vertreibt Parfüm-, Kosmetik- und Körperpflegeprodukte sowie Nahrungsergänzungsmittel in über 30 Ländern. Der Vertrieb erfolgt über selbstständige Partner (sogenannte Berater) im sogenannten Multi-Level-Marketingsystem.
4Die Berater kaufen und verkaufen die Produkte der Beklagten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und erhalten dafür nach ihren Beraterverträgen Provisionen, wobei ein Mindestumsatz nicht erforderlich ist.
5Weiterhin haben die Berater die Möglichkeit, weitere Berater für die Beklagte zu werben. Der werbende Berater erhält dann von der Beklagten Boni auf die Umsätze, die der geworbene Berater mit der Beklagten macht. Die geworbenen Berater können ihrerseits wieder weitere Berater anwerben.
6Auf diese Weise entstehen Vertriebsstrukturen in Form einer Pyramide mit einer Vielzahl von Ebenen untereinander und einer Vielzahl von kleineren Pyramiden in größeren. Bis in die Tiefen der Ebenen der sich als Pyramide vorzustellenden Strukturen wird der erstwerbende Berater, gewissermaßen die Spitze der jeweiligen Pyramide, durch Boni an den Umsätzen der ihm zugeordneten tieferen Ebenen beteiligt.
7Der Kläger ist ein sogenannter Platin-Orgaleiter. Dies ist die vierthöchste Stufe von 13 in der Beraterhierarchie der Beklagten. Die Parteien sind durch einen Partnervertrag miteinander verbunden, dem die "Geschäftsbedingungen für L" zugrunde liegen. In diesen heißt es u. a.:
8"Das Bonussystem der L, wie es sich aus dem aktuellen Konzept zum Erfolg für den aktiven L ergibt, ist Vertragsbestandteil."
9und weiter:
10"Die Einhaltung des Linienschutzes ist ein Grundsatz des Vertriebssystems der L und dient als unabdingbare Geschäftsgrundlage dem Schutz aller Partner. Demnach ist der Wechsel eines aktiven Partners in eine andere Linie nicht möglich. Partner und Ehegatten können frühestens zwölf Monate nach Beendigung ihrer L-Partnertätigkeit, d. h. letztes Rechnungsdatum oder letzte Provisionszahlung, neu vermittelt werden. Es sei denn, es handelt sich um denselben Vermittler. Ehepartner dürfen nicht separat, insbesondere für einen Wettbewerber, als Partner tätig sein. ..."
11In Ergänzung zu dem Beratervertrag schlossen die Parteien unter dem 22.12.1992 einen Zusatzvertrag für Organisationsleiter, in dessen Präambel es wie folgt heißt:
12"Grundlage der vertraglichen Beziehungen zwischen der Gesellschaft und dem Organisationsleiter sind der bereits abgeschlossene Beratervertrag sowie die Geschäfts- und Lieferbedingungen für L-Berater, deren Geltung der Organisationsleiter mit Unterschrift unter diesen Vertrag nochmals ausdrücklich anerkennt.
13Die Bestimmungen des Beratervertrages gelten unbeschränkt fort, soweit im folgenden Zusatzvertrag abweichende Vereinbarungen getroffen worden sind."
14Wegen der Einzelheiten des Zusatzvertrages für Organisationsleiter wird auf die zu den Akten gereichte Kopie des Vertrages vom 22.12.1992 (Blatt 69 bis 81 d. A.) Bezug genommen.
15Zum 01.09.1999 schlossen sich Frau T und Herr K gemeinsam, d. h. als sogenannte Teampartnerschaft, dem Vertriebssystem der Beklagten vertraglich an. Bei einer Teampartnerschaft entstehen nicht zwei, sondern es entsteht nur eine Vertriebsstruktur bzw. sogenannte Linie. Herrn K und Frau T wurde dementsprechend eine Partnernummer, die Nummer ######, zugeordnet. Im Jahre 2000 qualifizierte sich die Teampartnerschaft "K/T" zum Orgaleiter, weshalb die Beklagte mit Herrn K und Frau T (die damals noch unter ihrem Ehenamen H handelte) bzw. der Teampartnerschaft "K/T" einen entsprechenden Organisationsleitervertrag schloss.
16Ende des Jahres 2004 wollten Herr K und Frau T aus privaten Gründen ihre Teampartnerschaft auflösen, jedoch weiterhin im Rahmen des Vertriebssystems der Beklagten geschäftlich aktiv sein. Sie traten deshalb mit der Bitte an die Beklagte heran, strukturell getrennt geführt zu werden, d. h. zusätzlich zur Linie "K" sollte eine sogenannte Erstlinie "T" begründet werden. Diesem Wunsch kam die Beklagte nach, indem mit Wirkung vom 17.12.2004 die Teampartnerschaft aufgelöst und für Frau T eine eigene Linie und damit eine eigene Partnernummer (Nr. #######) angelegt wurden.
17Die mit der Auflösung bzw. Aufspaltung der Teampartnerschaft "K/T" verbundene Entstehung der beiden Partnernummern "###### K" und "###### T" war für den Kläger mit einem Vorteil, nämlich der Erhöhung seines Bonuseinkommens verbunden. Dieser Vorteil resultierte aus dem Bonussystem der Beklagten. Zusätzlich zur Handelsspanne erhält jeder Vertriebspartner monatlich auf die Summe aller in einem Monat (von ihm und den Beratern seiner Linie/Vertriebsstruktur) getätigten Bestellungen von der Beklagten rückwirkend einen Bonus, der wie ein Mengenrabatt anzusehen ist. Voraussetzung ist ein Gesamtumsatz von 250 PW (PW bedeutet Punktwert, 100 PW entsprechen 50,00 EUR) und ein Eigenumsatz von 100 PW. Die Höhe des Bonusses bzw. die Bonusstufe ergibt sich aus dem Gruppenumsatz (= Eigenumsatz des Vertriebspartners zuzüglich des Umsatzes der Berater seiner Linie/Vertriebsstruktur). Bei 250 PW beträgt der Bonus 3 %, 2.000 PW 11 % u. s. w. bei 14.000 PW beträgt der Bonus 21 % (sogenannte 21-%-Linie).
18Zusätzlich hierzu zahlt die Beklagte ihren Vertriebspartnern ebenfalls umsatzbezogenen sogenannten Tiefenbonus. Der Tiefenbonus teilt sich in vier Bereiche (Silber-, Platin-, Präsidenten- und Präsidententopbonus). Den Tiefenbonus bekommen nur sogenannte Orgaleiter – wie der Kläger – die mindestens vier 21-%-Linien aufgebaut haben, d. h. Linien mit einem entsprechend hohen Umsatzvolumen. Für den Platinbonus sind zehn solcher 21-%-Linien erforderlich.
19Nach dem Bonussystem der Beklagten wird der Platin-Tiefenbonus nur bis zum nächsten sogenannten Orgaleiter mit entsprechender Tiefenbonus-Qualifikation gezahlt (in dem zur Gerichtsakte gereichten Schaubild bezüglich des Platinbonusses A 1 = Blatt 6 d. A. entspricht dies M). Sobald M selbst zehn sogenannter 21-%-Linien aufgebaut hat, erhält M den Platin-Tiefenbonus, nicht mehr jedoch der in dem Schaubild A 1 aufgeführte A. In dem Schaubild stellt A gleichsam den Kläger dar; M entspricht der Teampartnerschaft "K/T".
20Ende des Jahres 2004 hatte die Teampartnerschaft "K/T" unstreitig zehn 21-%-Linien aufgebaut und damit – wie im Schaubild M – die Qualifikation für den Platin- bzw. Tiefenbonus. Das bedeutete, dass der Platin- bzw. Tiefenbonus der Teampartnerschaft "K/T" und nicht mehr dem Kläger (als an der Spitze seiner Vertriebsstruktur stehend) zustand.
21Durch die strukturelle Trennung bzw. Aufspaltung der Teampartnerschaft "K/T" in die Linien "K" und "T" ging diese Qualifikation verloren. Von den zehn sogenannten 21-%-Linien der Teampartnerschaft "K/T" gingen vier 21-%-Linien auf Frau T über. Dadurch verblieben bei Herrn K sechs 21-%-Linien. Der Platin- bzw. Tiefenbonus blieb in der Folge nicht bei der Teampartnerschaft "K/T", sondern wurde dem Kläger zuteil mit der Folge, dass er einen Bonuszuwachs erhielt.
22Mitte des Jahres 2005 traten Herr K und Frau T an die Beklagte mit dem Anliegen heran, wieder eine Teampartnerschaft zu bilden und zu diesem Zweck die beiden Linien "K" und "T" wieder zusammen zu legen. Nachdem die Beklagte sich erfolglos um eine Kompromisslösung mit dem Kläger bemüht hatte, kam sie dem Anliegen "K/T" mit Wirkung zum 01.07.2008 nach. Herrn K und Frau T wurde die gemeinsame Partnernummer ###### zugewiesen, die Partnernummer ####### von Frau T wurde gelöscht.
23Mit Schreiben vom 27.06.2008 forderte der Kläger die Beklagte auf, die Linien "K" und "T" nicht wieder zusammen zu legen. Dies wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 02.07.2006 zurückgewiesen.
24Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die Zusammenlegung der Linien vorzunehmen, jedenfalls nicht ohne Zustimmung der Berater in höherer Linie, für die sich – wie vorliegend für ihn – eine solche Zusammenlegung finanziell negativ auswirke. Er – der Kläger – habe – wie unstreitig ist – der Zusammenlegung nicht zugestimmt, ihr im Gegenteil ausdrücklich widersprochen. Die Zusammenlegung stelle einen klaren Verstoß gegen die von der Beklagten selbst aufgestellten und in den Vertrag der Parteien einbezogenen Geschäftsbedingungen dar, nach denen die Einhaltung des Linienschutzes ein Grundsatz des Vertriebssystems der Beklagten sei und als unabdingbare Geschäftsgrundlage dem Schutz aller Partner diene. Der Kläger behauptet: Der Trennung der Linien "K" und "T" im Jahre 2004 habe er ausdrücklich nicht zugestimmt.
25Der Kläger beantragt,
26- Die Beklagte wird verurteilt, in der Struktur ihrer Berater und zum Zwecke der Provisionsabrechnung gegenüber Beratern die Linie des Beraters K, Berater-Nr. ####### und deren Tiefen getrennt von der Linie der Beraterin T, Berater-Nr. ###### und deren Tiefen zu führen, so wie bis zum 30.06.2008 geschehen, und zwar die Linie T und ihre Tiefen als Erstlinie der Linie K.
- Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger beginnend mit dem Abrechnungsmonat Juni 2008 und dann monatlich fortlaufend bis zur Trennung der Linie K und T im Sonne von Ziffer 1. den Platinbonus im Sinne ihrer Geschäftsbedingungen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen und zwar jeweils ab dem 1. des Monats, der dem jeweiligen Abrechnungsmonat als zweiter folgt, also für den Abrechnungsmonat Juni ab 1. August, für den Abrechnungsmonat Juli ab 1. September und so fort, den sie während dieser Zeit für den Berater K ermittelt und / oder zahlt.
- Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger beginnend mit dem Abrechnungsmonat Juni 2008 und dann monatlich fortlaufend bis zur Trennung der Linien K und T im Sinne von Ziffer 1. Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Höhe sie den Platinbonus für den Berater K im Sinne ihrer Geschäftsbedingungen ermittelt und / oder gezahlt hat.
Die Beklagte beantragt,
28die Klage abzuweisen.
29Sie ist der Auffassung, sie sei nicht verpflichtet, die Linien "K" und "T" getrennt zu führen. Der Grundsatz der Einhaltung des Linienschutzes sei vorliegend nicht berührt. Dieser solle nur vermeiden, dass ein Konflikt zwischen unterschiedlichen Organisationsstrukturen –bezogen auf die in dem Schaubild A 1 = Blatt 6 d. A unterhalb von A bestehende Vertriebsstruktur – entsteht, indem ein Berater mitsamt seiner von ihm aufgebauten Linie in die Organisationsstruktur eines anderen (Platin-) Orgaleiters wechselt, d. h. in eine separate Vertriebsstruktur mit einem anderen (Platin-) Orgaleiter an der Spitze. Der vorliegende Fall beziehe sich indes ausschließlich auf die Vertriebsstruktur eines Platin-Orgaleiters. Sie behauptet: Der Kläger wolle lediglich verhindern, dass der Grundsatz des Bonussystems der Beklagten eingreife, nachdem der sogenannte Platin- bzw. Tiefenbonus nur bis zum nächsten Orgaleiter mit entsprechender Tiefenbonus-Qualifikation gezahlt werde. Sie meint, sie werde weder aus vertraglichen noch aus gesetzlichen Gründen daran gehindert, die ursprüngliche und etwa sechs Jahre lang einheitliche, erst Ende 2004 getrennte Linie "K/T" wieder zusammen zu legen. Durch die Zusammenlegung der Linien werde lediglich die Vertriebsstruktur wiederhergestellt, die ursprünglich bestanden habe. Der zeitweise nicht von der Beklagten veranlassten Aufspaltung der ursprünglich einheitlichen Linie "K/T", auf die der Kläger einen Anspruch weder gehabt habe noch habe, sei dem Kläger als Vorteil gewissermaßen in den Schoß gefallen. Einen fortwährenden Anspruch vermöge dies zugunsten des Klägers aber nicht zu begründen. Sie behauptet: Der Kläger habe der im Jahre 2004 vorgenommenen Trennung der Linien "K" und "T" ausdrücklich zugestimmt.
30Sie meint, durch die Verweigerung des Klägers zur Zustimmung der zur Zusammenlegung der Linien "K" und "T" verhalte sich der Kläger rechtsmissbräuchlich und verstoße gegen die Grundsätze von Treu und glauben. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass sie – die Beklagte – dem Kläger im Jahre 2006 ein Darlehen über 284.325,00 EUR zur Beseitigung wirtschaftlicher Schwierigkeiten zur Verfügung gestellt habe.
31Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
32Entscheidungsgründe:
33Die Klage ist begründet.
34Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Trennung der Beraterlinien "K" und "T", so wie bis zum 30.06.2008 geschehen, aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Beratervertrag in Verbindung mit dem Zusatzvertrag für Organisationsleiter vom 22.12.1992 sowie den diesen Verträgen zugrunde liegenden Geschäftsbedingungen für L zu.
35Aus diesen Vertragsgrundlagen ergibt sich der Grundsatz der Einhaltung des Linienschutzes, der als unabdingbare Geschäftsgrundlage dem Schutz aller Partner im Vertriebssystem der Beklagten dient. Aus diesem Grundsatz folgt, dass einseitige – wie vorliegend von der Beklagten vorgenommene – Änderungen in der Vertriebsstruktur ohne Zustimmung der von der Änderung betroffenen Beteiligten nicht vorgenommen werden können. Dass der Kläger als der von der Zusammenlegung der Linien "K" und "T" Betroffener der Zusammenlegung zugestimmt hat, ist von der Beklagten weder dargetan noch sonst ersichtlich.
36Entgegen der Auffassung der Beklagten greift vorliegend auch der Grundsatz des Linienschutzes zugunsten des Klägers ein. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, dass der Grundsatz des Linienschutzes in der vorliegenden Fallkonstellation keine Geltung beanspruchen könne, da vorliegend kein Berater samt der von ihm aufgebauten Linie von einem Orgaleiter in die Organisationsstruktur eines anderen Orgaleiters wechsele. Dass der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen niedergelegte und damit zwischen den Parteien vereinbarte Grundsatz des Linienschutzes lediglich auf derartige Fallkonstellationen beschränkt sein sollte, findet sowohl nach dem Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wie auch nach deren Auslegung keine Stütze. Nach dem Wortlaut der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ist eine solche Beschränkung nicht vorgesehen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Weiteren in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Satzes: "Demnach ist der Wechsel eines aktiven Partners in eine andere Linie nicht möglich." Bei sachgerechter und verständiger Auslegung des Grundsatzes des Linienschutzes aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers der Erklärung soll dieser – worauf der Kläger zurecht hinweist – in erster Linie vermeiden, dass in dem Vertriebssystem der Beklagten Linien in ihrem Bestand, wie sie Grundlage der Provisions- und Bonusansprüche eines jeden Beraters als Geschäftspartner der Beklagten sind, verändert werden, weil dies Einfluss auf die Provisions- und Bonusansprüche des Beraters haben kann und – wie sich im Fall des Klägers infolge der Zusammenlegung der Linien "K" und "T" auch zeigt – auch hat, da er den Platin-Bonus auf das Geschäftsvolumen ab der zweiten Linie unter dem vormaligen Beratern "K" und "T" verliert. Insoweit hat die Beklagte mit der von ihr vorgenommenen Zusammenlegung der Linien "K" und "T" ohne Zustimmung des davon betroffenen Klägers gegen den Grundsatz des Linienschutzes verstoßen.
37Die Beklagte kann sich entgegen ihrer Auffassung mit Erfolg auch nicht darauf berufen, dass die von ihr vorgenommene Zusammenlegung der Linien "K" und "T" gerechtfertigt sei, da sie dem ursprünglichen Zustand der Linien – vor der Trennung der Linien "K" und "T" – entsprochen habe und von daher nur ein Zustand hergestellt werde, der dem von dem Kläger selbst ausgebrachten Werbemaßnahmen durch Anwerben weiterer Berater entsprochen habe. Mit diesem Standpunkt verkennt die Beklagte, dass sie mit der Zulassung der Trennung der Linien "K/T" auch im Verhältnis zum Kläger eine Vertragsänderung des bislang zwischen den Parteien bestehenden Beratervertrages in Verbindung mit dem Zusatzvertrag für Organisationsleiter vom 22.12.1992 vorgenommen hat, wodurch nach den Vertragsbedingungen der Person des Klägers infolge der Trennung der Linien "K" und "T" zugleich die Position des Platin-Bonusses erwuchs. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob der Kläger als der von dieser Maßnahme zu seinen Gunsten Betroffene der Trennung ausdrücklich zugestimmt hat. Jedenfalls hat er durch sein Verhalten in der Folgezeit durch die widerspruchslose Hinnahme der darauf folgenden monatlichen Provisions- und Bonusabrechnungen inklusive des ihm dabei gewährten Platin-Bonusses die Maßnahme genehmigt.
38Indes war die Beklagte nach der Vornahme der Vertragsänderung nicht befugt, einseitig in das bestehende Vertragsgefüge durch die Zusammenlegung der Linien "K" und "T" einzugreifen mit der Folge, dass in der Person des Klägers der ihm zwischenzeitlich erwachsene Platin-Bonus wieder entfiel. In das bestehende Vertragsgefüge konnte die Beklagte einseitig – dass es an der erforderlichen Zustimmung oder Genehmigung des Klägers zur Zusammenlegung der Linien fehlt, ist bereits oben ausgeführt – nicht eingreifen. Wollte die Beklagte sich diese Möglichkeit der späteren Zusammenlegung der Linien nach deren zwischenzeitlicher Trennung erhalten, hätte sie bereits damals bei der Vornahme der Trennung vorsorglich die Zustimmung der von der Maßnahme Betroffenen einholen können und müssen, um zur Vornahme einer solchen Handlung wie der späteren Zusammenlegung der Linien berechtigt zu sein. An der Einholung einer solchen Zustimmung fehlt es jedoch unstreitig.
39Entgegen ihrer Auffassung war die Beklagte vorliegend auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nach § 242 BGB zur Zusammenlegung der Linien berechtigt. Selbst wenn die Trennung der Linien "K" und "T" seinerzeit für den Kläger durch den Anfall des Platin-Bonusses von Vorteil war, wäre es nicht reine Prinzipienreiterei gewesen, wenn der Kläger der Auflösung der Teampartnerschaft seine Zustimmung versagt hätte mit der Folge, dass diese Bewertung im Ergebnis auch für die Wiederherstellung der Teampartnerschaft gelten müsse. Dass nämlich der Kläger durch die Verweigerung der Zustimmung schutzwillige Interessen von Herrn K und Frau T an der Auflösung der Teampartnerschaft wie auch solche der Beklagten an einem möglichst konfliktfreien Vertriebssystem grob missachtet hätte, ohne dass schützenswerte Eigeninteressen des Klägers selbst demgegenüber stünden, ist weder hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich. Zu Recht weist der Kläger in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Berater K und T sich seinerzeit aus freien Stücken zur Trennung entschieden haben, obwohl ihnen dabei klar und bewusst war, dass sie nach den geltenden Vertragsbedingungen der Beklagten damit den Platin-Bonus an den Kläger verlieren würden. Diese wirtschaftliche Folge nahmen sie aufgrund ihrer damaligen persönlichen Situation in Kauf. Die dadurch bedingte Änderung der Vertragsgrundlagen war danach durch spätere Erklärung nicht einseitig wieder rückgängig zu machen. Entsprechendes gilt für die angeblich schützenswerten Interessen der Beklagten. Auch ihr war mit der Erteilung ihrer Zustimmung zur Trennung der Linien klar, dass sich zwar nicht in dem von ihr auszukehrenden Bonusvolumen, wohl aber im Verhältnis der Berater durch den Verlust des Platin-Bonusses einerseits wie auch durch das Anwachsen in der Person des Klägers andererseits eine Änderung ergab. In Kenntnis dieses Umstandes hat sie der Änderung zugestimmt, die letztlich auch für sie von Vorteil war, da sie anderenfalls riskiert hätte, sowohl Herrn K wie auch Frau T als Vertriebspartner gänzlich zu verlieren. Von daher gebieten es entgegen der Auffassung der Beklagten schützenswerte Interessen der übrigen Beteiligten nicht, den Kläger zur Zustimmung zur Zusammenlegung der Linien "K" und "T" nach den Grundsätzen von Treu und Glauben für verpflichtet zu halten.
40Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auch weiterhin darauf, dass sie dem Kläger ein Darlehen zur Beseitigung finanzieller Engpässe und Schwierigkeiten im Umfang von 284.325,00 EUR gewährt habe. Allein dieser Umstand vermag es nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zu rechtfertigen, den Kläger zur Zustimmung zur Zusammenlegung der Linien "K" und "T" für verpflichtet zu halten.
41Ist danach aber der von dem Kläger verfolgte Antrag zu 1. auf weiterer Trennung der Linien "K" und "T" für die Zeit ab dem 01.0.2008 begründet, waren auch der Feststellungsantrag des Klägers zu 2. auf Zahlung des Platin-Bonusses ab dem 01.07. nebst Zinsen entsprechend der Zuwendung dieses Bonusses an den Berater K wie auch der Antrag zu 3. auf Erteilung der Auskunft über die Ermittlung bzw. Zahlung des entsprechenden Platin-Bonusses an Herrn K begründet.
42Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 709 Satz 1 ZPO.
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