Beschluss vom Landgericht Münster - 19 StL 6/11
Tenor
Die Anträge werden als unbegründet zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
1
G r ü n d e :
2I.
3Mit Bescheiden vom 01.03.2011 hat die Antragsgegnerin den Antragstellern wegen Berufspflichtverletzungen jeweils eine Rüge erteilt. Die gegen diese Entscheidungen fristgemäß erhobenen Einsprüche der Antragsteller wies sie jeweils am 12.07.2011 zurück.
4Gegen die am 13.07.2011 zugestellten Einspruchsbescheide haben die Antragsteller am 03.08.2011 – bei Gericht eingegangen am 05.08.2011 – jeweils die Entscheidung des Landgerichts beantragt.
5II.
6Die Anträge der Berufsangehörigen sind gemäß § 82 Abs. 1, Abs. 2 StBerG zulässig, sie sind jedoch nicht begründet.
71.
8Die Kammer ist von folgendem, nicht angegriffenen Sachverhalt ausgegangen:
9Die Antragsteller sind Steuerberater und üben ihren Beruf in einer Sozietät aus.
10Die Sozietät verwendet seit dem Jahre 2010 im schriftlichen Geschäftsverkehr die Bezeichnung „- DIE STEUERBERATER -“, indem sie die Kopfleiste ihrer Geschäftspapiere wie folgt gestaltet:
11„R R1
12- DIE STEUERBERATER- "
132.
14Zu Recht hat die Antragsgegnerin hierin eine unzulässige Werbung sowie einen Verstoß gegen die Pflicht zur Führung der Berufsbezeichnung „Steuerberater“ gesehen und den Antragstellern deshalb jeweils eine Rüge erteilt.
15Gemäß §§ 57, 57 a StBerG, § 9 der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (BOStB) ist dem Berufsangehörigen Werbung erlaubt, wenn diese nicht berufswidrig, insbesondere nicht wettbewerbswidrig ist.
16Gemessen an diesen Vorgaben ist die von den Antragstellern benutzte Formulierung „- DIE STEUERBERATER –“unter dem Gesichtspunkt der irreführenden Spitzenstellungswerbung nicht zulässig. Der Gebrauch des bestimmten Artikels „DIE“ kann nämlich bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck der Alleinstellung begründen oder verstärken. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie vorliegend – der bestimmte Artikel besonders akzentuiert ist, indem er ebenso wie die Berufsbezeichnung in Großbuchstaben gehalten wird. Dies entspricht nicht nur nicht seiner normalen Schreibweise und macht ihn dadurch auffällig; darüber hinaus wird er so auch zu einem Bestandteil der Gesamtbezeichnung „- DIE STEUERBERATER –“ gemacht, wodurch er eine über seine übliche Verwendung hinausgehende Bedeutung erhält. Nicht unerhebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise werden die Vorstellung gewinnen, es handele sich um eine Steuerkanzlei, die sich aus der Masse der im maßgeblichen Raum tätigen Kanzleien heraushebt und eine Spitzenstellung einnimmt.
17Diese Einschätzung wird auch nicht durch den von den Antragstellern erhobenen Einwand entkräftet, durch die Benutzung des bestimmten Artikels solle lediglich darauf hingewiesen werden, dass es sich bei den Sozietätsmitgliedern um zwei Berufsangehörige handelt. Denn abgesehen davon, dass dieser Umstand problemlos durch den personenbezogenen Gebrauch der Berufsbezeichnungen „Steuerberater“ und „Steuerberaterin“ hätte ausgedrückt werden können, würde sich angesichts dessen, dass auf dem Briefkopf zwei Eigennamen ohne speziell zugeordnete Berufsbezeichnung aufgeführt sind und der Begriff „Steuerberater“ im Singular und im Plural gleichlautet, jedem Leser auch ohne den Gebrauch des bestimmten Artikels sogleich erschließen, dass sowohl R als auch R1 den Steuerberatertitel führen.
18Zudem verstößt die von den Antragstellern benutzte Formulierung gegen § 43 StBerG, wonach die von dem Berufsangehörigen im beruflichen Verkehr zu führende Berufsbezeichnung „Steuerberater“ bzw. „ Steuerberaterin“ (ohne jeden Artikel) ist.
19Diese Umstände hätten die Antragsteller bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen können.
20Ihre Anträge auf berufsgerichtliche Entscheidung waren daher als unbegründet zurückzuweisen.
21Die Kostenentscheidung beruht auf § 149 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 148 Abs. 1
22Satz 1 StBerG.
23Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 82 Abs. 3 Satz 4 StBerG).
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