Urteil vom Landgericht Münster - 115 O 111/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d
2Der Kläger verlangt von der Beklagten aus einem Lebensversicherungsvertrag, zu dem nach Kündigung im Jahr 2011 der Rückkaufswert ausgezahlt wurde, Rückzahlung weiterer geleisteter Beiträge nebst Zinsen.
3Der Kläger stellte am 24.10.1999 bei der Beklagten einen Antrag auf Abschluss eines Vertrags über eine kapitalbildende Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Im Antragsformular befindet sich unmittelbar über der Unterschrift des Klägers ein Hinweis zum Rücktrittsrecht, unterhalb der Unterschriftszeile befindet sich ein weiterer vom Kläger unterschriebener Abschnitt betreffend die Übergabe eines Bedingungsheftes (vgl. Antragsdurchschrift, Bl. 303 – 305 Anlagenband).
4Die Beklagte übersandte dem Kläger danach den Versicherungsschein vom 29.10.1999 (Bl. 328 – 337 Anlagenband), Ablauf der Beitragszahlung sollte der 01.11.2014 sein, vereinbart war eine monatliche Beitragszahlung in Höhe von 231,71 DM. Zugrunde lagen dem Vertrag „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung des Gewinnverbands FD“ (Bl. 309 – 318 Anlagenband.).
5Insgesamt zahlte der Kläger Beiträge in Höhe von zumindest 22.346,88 € auf den Vertrag (nach nicht näher dargelegtem Klägervortrag: 22.402,70 €).
6Mit Schreiben vom 19.10.2008 (Bl. 338 – 341 Anlagenband) beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Vorauszahlung in Höhe von 11.434,00 €, die ihm antragsgemäß ausgezahlt wurde.
7Unter dem 13.12.2010 (Bl. 342 Anlagenband) kündigte der Kläger den streitgegenständlichen Vertrag „zum nächst möglichen Termin“ und bat um Auszahlung auf das bekannte Konto.
8Unter dem 03.02.2011 (Bl. 349 - 350 Anlagenband) bestätigte die Beklagte die Kündigung zum 01.02.2011 und zahlte einen Betrag in Höhe von 5.380,02 € an den Kläger aus (Rückkaufswert zuzüglich Überschussbeteiligung von insgesamt 18.047,34 € abzüglich Vorauszahlung, Beiträgen, Zinsen und Steuern).
9Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.02.2013 (Bl. 92 - 94 Anlagenband) ließ der Kläger den Widerspruch gegen das Zustandekommen des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages nach § 5a, 8 VVG a.F. und den Widerruf nach VerbrKrG erklären. Er forderte die Beklagte zur Zahlung in Höhe von 16.901,79 € bis zum 21.02.2013 auf.
10Der Kläger ist der Ansicht, er habe den Vertrag wirksam widerrufen, insbesondere sei der Widerspruch nicht verfristet.
11Der Kläger ist der Ansicht, die im Antrag enthaltene Rücktrittsbelehrung sei inhaltlich mangelhaft und unwirksam. Da er bei Antragstellung keine Versicherungsbedingungen erhalten habe, hätte er mit Erhalt des Versicherungsscheins über sein Widerspruchsrecht belehrt werden müssen, was nicht geschehen sei.
12Er sei zudem nicht über die Verwendung von Prämienteilen zur Deckung von Provisionsansprüchen, Verwaltungs- und sonstigen Abschlusskosten informiert worden.
13Hilfsweise macht der Kläger Auszahlung eines höheren Rückkaufwertes geltend mit der Begründung, die Bedingungen der Beklagten zum Stornoabzug und zur Verrechnung von Abschlusskosten seien unwirksam.
14Der Kläger beantragt,
151. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 16.901,79 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.03.2013 zu zahlen,
162.
17die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 1.393,97 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (08.07.2013) zu zahlen,
183.
19hilfsweise:die Beklagte zu verurteilen,
20a) in prüfbarer und – soweit für die Prüfung erforderlich – belegter Form darüber Auskunft zu erteilen mit welchen Abschlusskosten die Beklagte den Zeitwert nach § 176 III VVG und welchem Abzug sie die Auszahlungsbeträge für den abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrages belastet hat,
21b) die von der Beklagten erteilten Auskünfte durch die Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen,
22c) gegebenenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte an Eides statt zu versichern und
23d) die Beklagte zur Zahlung einen weiteres Betrages in einer nach der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.09.2011 zu verurteilen.
24Die Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Sie behauptet, der streitgegenständliche Vertrag sei nicht nach dem Policen-, sondern dem Antragsmodell geschlossen worden, der Kläger habe bei Antragstellung die dem Vertrag zugrunde liegenden AVB und die Verbraucherinformationen erhalten. Dies belege die Empfangsbestätigung der Klägerin am Ende des Antrages, die AGB-rechtlich wirksam sei. Daher sei nicht über eine Widerspruchsmöglichkeit belehrt worden, sondern über ein Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 VVG a.F.
27Jedenfalls sei § 5a VVG a.F. nicht europarechtswidrig, ein etwaiges Widerspruchsrecht des Klägers wäre mit Ablauf der Einjahresfrist des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. verfristet. Auf eine etwaige Europarechtswidrigkeit könne sich der Kläger jedenfalls gegenüber der Beklagten nicht berufen, da die Parteien an die vom deutschen Gesetzgeber erlassenen Gesetze gebunden gewesen seien.
28Mit jahrerlanger Beitragszahlung, Beantragung des Policendarlehens und der Vertragsabwicklung nach Kündigung habe der Kläger zumindest ein nach Klägeransicht gegebenes Widerspruchsrecht verwirkt.
29Die Beklagte erhebt ferner die Einrede der Verjährung.
30Sie ist der Ansicht, die Angaben des Klägers zu einer – bestrittenen - Fehlberatung seien nicht substantiiert.
31Einen Stornoabzug habe sie nicht erhoben, der Kläger habe deutlich mehr als die Hälfte der eingezahlten Beiträge ausgezahlt bekommen, und damit mehr als die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals, weshalb weder weitergehende Auskunfts- noch Zahlungsansprüche des Klägers bezüglich des Rückkaufswertes bestünden.
32Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
33Entscheidungsgründe
34Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
35Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch gegen die Beklagte auf weitere Zahlungen im Rahmen der Rückabwicklung des streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrages.
36Der Widerspruch des Klägers scheitert jedenfalls an der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG (in der Fassung vom 21.07.1994). Dahinstehen kann daher, ob der Kläger die Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen bereits bei Antragstellung erhalten hat und im Antrag wirksam über sein Rücktrittsrecht belehrt worden ist.
37Gemäß § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. erlischt in Fällen, in denen der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen hat, das Widerspruchsrecht unabhängig von der Frage, ob dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation vorliegen, und ob er bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist, jedenfalls ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. Da der Kläger die erste Prämie auf den streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrag im Jahr 1999 gezahlt hat, war sein Widerspruchsrecht bereits seit mehreren Jahren erloschen, als er im Februar 2013 den Widerspruch erklärt hat.
38Auf eine Europarechtswidrigkeit von § 5a VVG a. F. - Urteil des EuGH vom 19. Dezember 2013 in der Rs. 209/12 (Endress) - kommt es im vorliegenden Fall nicht an.
39Wie das OLG Celle im Beschluss vom 07.01.2014 (8 U 198/13, zitiert nach juris) ausgeführt hat, entscheidet der EuGH im Vorlageverfahren nach Art. 267 AEUV „über die Auslegung der Verträge“, nicht über den konkreten, der Vorlage zugrunde liegende Sachverhalt. Der EuGH hat sich vielmehr auf die Beantwortung der Vorlagefrage
40„Ist Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung unter Berücksichtigung des Art. 31 Abs. 1 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung dahin auszulegen, dass er einer Regelung - wie § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung - entgegensteht, nach der ein Rücktritts- oder Widerspruchsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, selbst wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Rücktritt oder Widerspruch belehrt worden ist?“
41beschränkt, wie er auch selbst in den Rdnrn. 19 ff. seines Urteils klargestellt hat.
42Die Kammer folgt der auch im Urteil des OLG München vom 20.06.2013 (14 U 103/13) vertretenen Auffassung, dass auch eine Europarechtswidrigkeit von § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. nichts daran ändert, dass die Norm im Streitfall anzuwenden ist.
43Im Urteil des OLG München heißt es hierzu u.a. :
44„ ...Man könnte allerdings im Wege der richtlinienkonformen Auslegung dazu kommen wollen, dass ... (sinngemäß: dem Versicherungsnehmer) ... entgegen dem Wortlaut von § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F.auch nach Ablauf von einem Jahr nach Zahlung der ersten Prämie noch ein Widerspruchsrecht zustand. ...
45Es herrscht weitgehend Einigkeit darüber, dass im deutschen Recht Grenze der Auslegung im engeren Sinne ein entgegenstehender eindeutiger Wortlaut einer Norm ist. ... Danach würde vorliegend eine einfache richtlinienkonforme Auslegung von... § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. ... ausscheiden, da der Wortlaut der Regelungen keinen Zweifel daran lässt, dass ...das Recht zum Widerspruch einer absoluten Höchstfrist von einem Jahr ab Zahlung der ersten Prämie unterworfen sein soll (Abs. 4 S. 2). ...
46...dass sich europäische Richtlinien in der Auslegung des EuGH grundsätzlich gegen widerstreitendes nationales Zivilrecht durchsetzen ... ist aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz, aber auch mit Blick auf die doch gerade fehlende horizontale Direktwirkung von Richtlinienrecht abzulehnen. Da Richtlinien zwischen Privaten nicht unmittelbar wirken, muss die klar manifestierte, im Gesetz widerspruchsfrei ausgedrückte Regelungsabsicht des nationalen Gesetzgebers auch dann Geltung beanspruchen, wenn dieser irrtümlich davon ausging, richtlinienkonform zu handeln.“
47Der Kläger hat darüber hinaus ein etwaiges Widerrufsrecht auch dadurch verwirkt, dass er nach jahrelanger Prämienzahlung zunächst ein Policendarlehen in Anspruch genommen und sich schließlich nach Kündigung den Rückkaufswert hat auszahlen lassen. Mit Wahrnehmung dieser vertraglich geregelten Rechte hat er gegenüber der Beklagten zu erkennen gegeben, dass er den Vertrag als wirksam behandeln wollte. Die nunmehr von ihm verlangte verzinslichen Rückzahlung aller Beiträge ist daher als treuwidrig (§ 242 BGB) anzusehen.
48Der begehrten Rückzahlung aller Beiträge steht zudem entgegen, dass eine Hauptleistungspflicht der Beklagten auch in der finanziellen Absicherung im Falle des Klägers nicht eingetretener Risiken gelegen hat. Während der vorliegend über 11 Jahre bestehenden Vertragsbeziehung hätte sich das Todesfallrisiko und insbesondere auch das Berufsunfähigkeitsrisiko verwirklichen können. Die für dieses - nicht eingetretene - Risiko geleistete finanzielle Absicherung kann nicht wieder rückgängig gemacht werden (vgl. hierzu OLG Celle a.a.O. m.w.N.).
49Der Klageanspruch ist auch nicht etwa deswegen begründet, weil der Beklagten ein zum Schadensersatz verpflichtendes Beratungsverschulden vorzuwerfen wäre.
50Es erscheint bereits sehr zweifelhaft, ob die aus sog. Kick-Back- Rechtsprechung folgende Verpflichtung, darüber aufzuklären, ob und in welcher Höhe Zahlungen zur Befriedigung von Provisionsansprüchen und Deckung von Verwaltungs- und sonstigen Abschlusskosten verwendet wird, auf Verträge der streitgegenständlichen Art übertragbar ist, obwohl beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages kein Geschäftsbesorgungs- oder Kommissionsvertrag zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer besteht, da der Versicherer keine fremden Vermögensinteressen wahrnimmt, sondern ein einheitliches Versicherungsprodukt vertreibt. Dass dem Kläger die generelle Entstehung von Abschlusskosten unbekannt gewesen sei, behauptet er selbst nicht, eine weitergehende Verpflichtung der Beklagten zur Aufklärung, wie sich eine Verrechnung der Abschlusskosten im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung auswirken würde, besteht ohne ausdrückliche Frage des zukünftigen Versicherungsnehmers nicht.
51Auch die hilfsweise erhobene Stufenklage hat keinen Erfolg, sie ist insgesamt unbegründet. Der Kläger hat insbesondere keinen Anspruch auf Auszahlung eines Rückkaufswertes ohne Abzug von Vertragsabschlusskosten. Auch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte entgegen ihrem ausdrücklichem Vortrag Stornokosten in Abzug gebracht hätte.
52Die Beklagte war berechtigt, dem Kläger die den gekündigten Vertrag betreffenden Vertragsabschlusskosten insoweit in Rechnung zu stellen, als dadurch ein Mindestwert von 50 % des nicht um diese Kosten geminderten Deckungskapitals nicht unterschritten wurde. Der BGH hat im Urteil vom 26.06.2013 (IV ZR 39/10, zitiert nach juris) zur Berechnung dieses Mindestbetrags ausgeführt, dass von der Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals die laufenden Verwaltungskosten und der Risikoanteil der Lebensversicherung abgezogen werden können. Infolgedessen liegt das halbe ungezillmerte Deckungskapital, das (mindestens) zur Auszahlung kommen muss unterhalb des Betrages von 50 % der einbezahlten Prämien. Ausgezahlt worden ist von der Beklagten im vorliegenden Fall ein deutlich höherer Betrag (75 % der Beiträge, ausgehend von den nach Klägervortrag in Höhe von 22.402,70 € eingezahlten Beiträgen und dem nach Klägervortrag in Höhe von 16.814,02 € ausgezahlten Rückkaufwert).
53Da unter diesen Gesichtspunkten keine Zahlungsansprüche mehr bestehen können, die durch die geltend gemachten Auskunftsansprüche vorbereitet werden könnten, bestehen auch die Auskunftsansprüche nicht, bei denen es sich um bloße Hilfsansprüche handelt (vgl. OLG München a.a.O. m.w.N.)
54Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den § 709 ZPO.
55Der Streitwert beträgt bis zu 19.000,00 €.
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Referenzen
- § 8 Abs. 5 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- 8 U 198/13 1x (nicht zugeordnet)
- 14 U 103/13 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- § 176 III VVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5a Abs. 2 S. 4 VVG 6x (nicht zugeordnet)
- § 5a VVG 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 1x
- IV ZR 39/10 1x (nicht zugeordnet)