Urteil vom Landgericht Münster - 04 O 553/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar
1
Tatbestand:
2Die Klägerin macht einen Anspruch für psychische Spätfolgeschäden infolge von behaupteter Misshandlung sowie Missbrauch während der Heimerziehung in ihrer Kindheit geltend.
3Die Klägerin wurde am XXXX geboren.
4Die Klägerin behauptet, sie sei im Rahmen der Erziehungsfürsorge in der Zeit von 1947 bis 1951 im C in E, von Mitte 1951 bis 1956 im Kinderheim T in M und anschließend im X in C1 bis zum 29.04.1966 untergebracht gewesen. Die Heimaufenthalte seien vom Jugendamt der Stadt E veranlasst worden, welches zudem die Amtsvormundschaft über die Klägerin ausgeübt habe. Die Aufsichtspflicht über die Heimeinrichtungen habe dem Beklagten oblegen.
5Während der Heimaufenthalte sei es zu körperlichen Misshandlungen gekommen, welche insbesondere aus Schlägen – auch mit Gegenständen – oder Prügeln bestanden und oftmals deutlich sichtbare Spuren hinterlassen hätten. Detailliert behauptet die Klägerin Geschehnisse im X, welche sich unter der Ordensschwester H. S ereignet hätten. So habe S die Klägerin aus geringfügigem Anlass mit dem Kopf auf einen Holztisch geschlagen. Auch sei ihr eine Zwangsjacke angelegt worden, um ihr zuvor Erbrochenes wieder einzuflößen. Zur Ruhigstellung seien der Klägerin regelmäßig Medikamente verabreicht worden. Unter Beteiligung einer weiteren Betreuungsschwester namens A. F sei der Verzehr einer Suppe erzwungen worden, in welcher sich eine Ratte befunden habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klageschrift (Bl. 4 d. A.) Bezug genommen.
6Durch den leitenden Arzt der Einrichtung X namens Dr. H. T1 sei es zu Folter durch Stromstöße gekommen, während die Klägerin mit Lederriemen an einer Behandlungsbahre gefesselt gewesen sei.
7Psychische Misshandlungen hätten sich in der Isolation der Klägerin von der Gruppe durch mehrtägiges Einschließen in einem engen dunklen Raum ohne Sanitäreinrichtungen unter Nahrungsentzug gezeigt. Ebenso sei das Miterlebenmüssen von Übergriffen auf andere Heimkinder dem Bereich seelischer Peinigung zuzuordnen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klageschrift (Bl. 6 d. A.) Bezug genommen.
8Ob, wofür und unter welchen Voraussetzungen Sanktionen verhängt worden seien, sei von der Willkür des Personals abhängig gewesen; ebenso die Höhe der Strafe.
9Des Weiteren behauptet die Klägerin, sie sei Opfer sexueller Gewalt geworden. Kurz vor dem Wechsel der Heimeinrichtung von T in M hin zum X in C1 sei sie im Juli 1956 von einem jungen Mann, vermeintlich dem Sohn der Hauseltern, sexuell missbraucht worden.
10Unter überwiegender Außerachtlassung der Schulpflicht sowie Verstößen gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz bzw. dessen Vorgänger sei die Klägerin zur Verrichtung von Arbeit gezwungen worden. Im Rahmen einer Sechstagewoche bei einer täglichen Arbeitszeit von sechs bis neun Stunden sei sie zu Diensten inner- und außerhalb der Heimeinrichtungen verpflichtet gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klageschrift (Bl. 3, 13 f., 22 f. d. A.) Bezug genommen.
11Bereits damals sei es bei der Klägerin neben den äußeren Verletzungen mit starken körperlichen Schmerzen zu einem Gefühl der Entehrung gekommen.
12Im Zuge der medialen Berichterstattung seit 2009 über die Aufdeckung der Missbrauchsfälle in deutschen Heimeinrichtungen habe bei der Klägerin ein Prozess der Vergangenheitsaufarbeitung eingesetzt. Dies sei mit erheblichen psychischen Schädigungen einhergegangen. So habe sich bei ihr eine Retraumatisierung eingestellt, welche – verbunden mit posttraumatischen Belastungsstörungen – zu schwerwiegenden psychischen Langzeitschäden geführt habe. Ihr Selbstwertgefühl sei von hoher Unbeständigkeit geprägt und sie sei in vielen Lebensbereichen auf die Hilfe Dritter angewiesen. Die Erinnerungen an die damaligen Geschehnisse führten auch heute noch bei ihr zu einem chronifizierten Panikgefühl und lang anhaltenden Angstzuständen. Aufgrund ihres Krankheitsbildes habe sie sich in psychotherapeutische Behandlung begeben, welche auf Dauer unerlässlich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klageschrift (Bl. 5-7, 17 f., 46 d. A.) Bezug genommen.
13Die Klägerin ist –ohne nähere Darlegung der rechtlichen Voraussetzungen- der Ansicht, der Beklagte sei für die Aufsicht über die Heim- und Fürsorgeeinrichtungen zuständig gewesen und habe die ihm obliegende Aufsichtspflicht verletzt.
14Zu dieser Pflicht habe nicht nur die Überprüfung der Voraussetzungen gehört, ob einem Heim die Genehmigung zum Betrieb dieser Einrichtung zu erteilen sei, sondern darüber hinaus die fortwährende Überwachung der Einrichtungen und ihres Personals auf Einhaltung der geltenden Anforderungen. Dem sei der Beklagte nicht nachgekommen.
15Die Klägerin behauptet, der Beklagte hätte erkennen müssen, dass es sich bei dem in den Heimeinrichtungen eingesetzten Personal vielfach um solches mit mangelnder beruflicher Qualifikation und fehlender sozialer Kompetenz gehandelt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klageschrift (Bl. 5-7, 17 f. d. A.) Bezug genommen.
16Es müsse angenommen werden, dass dem Beklagten die Missstände bekannt gewesen seien, unter denen die Klägerin gelitten habe. Hingegen habe der Beklagte die Augen vor den Missständen verschlossen.
17Im Übrigen ist die Klägerin der Ansicht, zu ihren Gunsten habe eine Darlegungs- und Beweislastumkehr zu erfolgen. Sie habe – wenn auch ohne Erfolg – die ihr zur Verfügung stehenden Mittel genutzt, um entsprechendes Beweismaterial wie Akten und Ministerialerlasse zu erlangen. Die Akten der Heimaufsicht seien jedoch nicht frei zugänglich und lediglich dem behördlichen Gebrauch sowie behördlicher Einsicht vorbehalten.
18Die Klägerin ist der Ansicht, der ihr zustehende Anspruch sei nicht verjährt. Dabei verweist sie vor allem auf die Regelungen in § 207 BGB und § 210 BGB. Durch die bei ihr mit Volljährigkeit gegebene Geschäftsunfähigkeit wegen Depressionen und ständiger Traumatisierung sei es ihr nicht möglich gewesen, ihre tatsächliche wie rechtliche Situation einschätzen zu können und ihre Rechte geltend zu machen. Erst im Zuge der medialen Berichterstattung seit 2009 über die Aufdeckung der Missbrauchsfälle in deutschen Kinder- und Jugendheimen habe sie nach und nach die Geschehnisse mithilfe ärztlicher Behandlung realisieren und für die Geltendmachung ihrer Ansprüche eintreten können.
19Ferner ist die Klägerin der Meinung, dass eine Verjährung unter Heranziehung der Radbruchschen Formel auszuscheiden habe. Das flächendeckende, systematisch institutionalisierte Unrechtssystem Heimerziehung – wie es während der Aufenthalte der Klägerin in den benannten Einrichtungen der Fall gewesen sei – könne gleich dem Unrecht des Nationalsozialismus und der DDR nicht verjähren.
20Die Klage ist dem Beklagten am 07.06.2013 zugestellt worden.
21Die Klägerin beantragt,
22den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 54.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
23Der Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Der Beklagte ist der Ansicht, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu.
26Zwar räumt er ein, es sei inzwischen bekannt geworden, dass es durchaus in den 1940er- bis in die 1960-Jahre zu körperlichen Übergriffen und Misshandlungen in Einrichtungen der Jugendfürsorge und -hilfe gekommen sei. Diese Geschehnisse wolle er auch nicht verharmlosen.
27Der Vortrag der Klägerin sei jedoch nicht hinreichend substantiiert und werde zudem mit Nichtwissen bestritten. Erst ab dem 01.01.1963 sei der Beklagte zuständige Aufsichtsbehörde für Kinder- und Jugendeinrichtungen in Westfalen-Lippe gewesen. Ansprüche für die Zeit vor dem 01.01.1963 könnten ihm gegenüber daher gar nicht bestehen. Die Klägerin hingegen trage keine Geschehnisse vor, welche sich nach besagtem Zeitpunkt ereignet haben sollen.
28Zudem sei der Klägervortrag nicht substantiiert genug, um eine Aufsichtspflichtverletzung des Beklagten darzulegen. Die Klägerin ziehe sich vielmehr auf allgemeine Erwägungen zurück, anstatt konkrete Pflichtverstöße des Beklagten vorzutragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung (Bl. 116 f. d. A.) Bezug genommen.
29Eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zugunsten der Klägerin dürfe schon allein deshalb nicht erfolgen, weil die Klägerin nicht ausreichend dargelegt habe, alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft zu haben.
30Zudem erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung und bestreitet, dass die Klägerin mangels Geschäftsfähigkeit nicht in der Lage gewesen sei, ihre Rechte wahrzunehmen.
31Eine Anwendung der Radbruchschen Formel komme nach Beklagtenansicht nicht in Betracht, da das diesbezügliche Klägervorbringen zu unsubstantiiert sei und keinen Bezug zur Rolle des Beklagten in dem behaupteten Unrechtssystem herstelle.
32Wegen der sonstigen Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze einschließlich der beigefügten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.
33Entscheidungsgründe:
34Die zulässige Klage ist unbegründet.
35Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 54.000 € als Schadenersatz und Schmerzensgeld gegenüber dem Beklagten aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG als allenfalls in Betracht kommende Anspruchsgrundlage zu. Dabei kann sowohl dahinstehen, ob der Beklagte passivlegitimiert ist, als auch die Frage nach der ausreichenden Substantiierung des Klägervortrags. Denn ein etwaiger Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch ist jedenfalls verjährt. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
36Das Vorbringen der Klägerin weist den 29.04.1966 als den Tag aus, in den das letztmögliche in Betracht zu ziehende schadensauslösende Ereignis gefallen sein kann. Denn dies ist der Tag, an dem die Klägerin die Heimeinrichtung X verließ.
37Unabhängig von ihrer Entstehung, der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis gilt für Schadenersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, eine Verjährungshöchstfrist von dreißig Jahren. Letzteres sowohl nach altem Recht gem. § 852 Abs. 1 BGB a.F. als auch nach neuem Recht gem. § 199 Abs. 2 BGB n.F. Verjährung etwaiger Ansprüche ist demnach mit Ablauf des 29.04.1996 eingetreten.
38Die dreißigjährige Verjährung ist jedoch nicht als Verjährungshöchstfrist zu verstehen. Da die Vorschriften über die Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung auch für die dreißigjährige Frist gelten, kann bis zur Vollendung der Verjährung eine deutlich längere Zeitspanne als dreißig Jahre liegen (vgl. Palandt, BGB, 73. Auflage, § 199, Rn. 42).
39Jedoch vermögen die in diesem Zusammenhang von der Klägerin erhobenen Einwände auch unter Heranziehung von § 207 BGB und § 210 BGB an der eingetretenen Verjährung nichts zu ändern.
40§ 207 BGB, der u.a. eine Hemmung von Ansprüchen zwischen dem Mündel und dem Vormund während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses, dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses und dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der Pflegschaft vorsieht, findet vorliegend schon seinem Wortlaut nach keine Anwendung. Denn Klägerin und Beklagter standen in keinem der dort genannten Verhältnisse.
41§ 210 BGB bestimmt im Falle einer geschäftsunfähigen oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person ohne gesetzlichen Vertreter, dass eine für oder gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig oder der Mangel der Vertretung behoben wird. Unabhängig von der Frage, ob die Klägerin tatsächlich an der Wahrnehmung der ihr etwaig zustehenden Rechte wegen fehlender Geschäftsfähigkeit gehindert war und somit § 210 BGB vorliegend tatsächlich eingreift, steht diese Norm – ihre Anwendung unterstellt – dem Eintritt der Verjährung nicht im Wege. Entgegen der Ansicht der Klägerin tritt nämlich gem. § 210 BGB Verjährung nach sechs Monaten ab Wegfall des Hemmungstatbestandes ein, also nach sechs Monaten ab Wegfall der Geschäftsunfähigkeit. § 210 BGB bestimmt eine Ablaufhemmung und lässt Beginn wie auch Lauf der Verjährung unberührt (Erman, BGB, 13. Auflage, § 210, Rn. 3). Die Klägerin hat ihren Prozessbevollmächtigten mit Vollmacht vom 24.05.2011 mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt, was eindeutig gegen eine ab dem 24.05.2011 fortdauernde Geschäftsunfähigkeit spricht. Eine solche wird von der Klägerin zu dieser Zeit auch nicht behauptet. Zudem war der Klägerin zumindest seit besagtem Tag bekannt, dass vermeintliche Ansprüche gegen den Beklagten infrage stehen. Die Klägerin, die ihren Prozessbevollmächtigten wirksam beauftragt hat, war somit geschäftsfähig und auch in der Lage, ihre Ansprüche geltend zu machen. Unter Heranziehung von § 210 BGB bedeutet dies, dass die Ablaufhemmung am 24.11.2011 geendet hätte. Klageerhebung erfolgte indessen erst mit Klagezustellung am 07.06.2013. Eine Rückwirkung der Zustellung auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung gemäß § 167 ZPO kommt vorliegend nicht infrage, da von einer „demnächst“ erfolgten Zustellung in Anbetracht des Zeitpunktes der Klageeinreichung (16.11.2012) und der Zustellung der Klage (07.06.2013) nicht die Rede sein kann. Auf die Vorschussrechnung vom 22.11.2012 ist erst am 28.05.2013 Vorschuss eingezahlt worden.
42Aber auch unter Zubilligung einer Rückwirkung gemäß § 167 ZPO erfolgte schon die Klageeinreichung (fast ein Jahr) nach Verjährungseintritt.
43Insoweit ist der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch – sein Bestehen unterstellt – auch unter Berücksichtigung von § 210 BGB verjährt.
44Der Einrede der Verjährung steht auch nicht die Radbruch´sche Formel entgegen. Denn diese findet vorliegend keine Anwendung. Die Klägerin vermochte nicht konkret und substantiiert darzulegen – die zahlreichen Misshandlungen im Rahmen der Jugendfürsorge als zutreffend unterstellt – warum von einer systematischen Institutionalisierung der Heimeinrichtungen auszugehen sei. Zwar behauptete die Klägerin einzelne Vorfälle, die auch zur damaligen Zeit dem geltenden Recht widersprachen. Doch mit Blick auf das Erfordernis eines systematischen und institutionalisierten „Unrechtssystems Heimerziehung“ trägt sie lediglich allgemein und abstrakt vor. Zudem legt die Klägerin zumindest nicht ausreichend den für eine Anwendung der Radbruchschen Formel notwendigen Beitrag des Beklagten zu dem behaupteten „Unrechtssystem Heimerziehung“ dar.
45Mangels zugrunde liegenden Hauptanspruchs scheidet auch der geltend gemachte Zinsanspruch aus.
46Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
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