Urteil vom Landgericht Münster - 115 O 71/14

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Versicherungsvertrag der Parteien „H Q“ (Schwere-Krankheiten-Vorsorge) Vers-Nr. ##-######-## nicht durch Anfechtung und Rücktritt vom Vertrag der Beklagten gemäß Schreiben vom 08.04.2013 erloschen ist, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.641,96 € zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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