Urteil vom Landgericht Münster - 023 O 54/16
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe
des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 20 %.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger begehrt von der Beklagten Unterlassung von als wettbewerbswidrig beanstandeter Werbung.
3Der Kläger ist ein nach Wettbewerbsrecht klagefähiger Umwelt- und Verbraucherschutzverband. Er bezweckt nach seiner Satzung u. a., die aufklärende Verbraucherberatung und den Umweltschutz in der Bundesrepublik Deutschland zu fördern. Seit dem 13.10.2004 ist er in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagegesetzes mit Wirkung zum 11.10.2004 eingetragen. Die Beklagte hat ihren Sitz in Münster. Sie ist u. a. Vertragshändlerin der Volkswagen AG und betreibt eine mehrere Autohäuser sowie Werkstätten.
4In der „Ahlener Zeitung“ vom 05.03.2016 ließ die Beklagte in der Rubrik „kfzmarkt.ms“ u. a. folgende Anzeige für einen VW Touareg veröffentlichen:
5…
6In dieser Anzeige der Beklagten waren keine Angaben zum CO2-Ausstoß und zum Verbrauch des Fahrzeuges enthalten.
7Mit Schreiben vom 23.03.2016 (Anlage K 3, Blatt 9/10 der Akten) hat der Kläger die Beklagte abgemahnt und einen Verstoß durch die Anzeige gegen § 5 Pkw-EnVKV i. V. mit der Anlage 4 Abschnitt II Nr. 2 der Pkw-EnVKV gerügt und die Beklagte unter Fristsetzung „bis zum Mittwoch, 30. April 2016“ zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung aufgefordert (Blatt 12 der Akten). Ferner hat der Kläger eine Kostenrechnung vom 23.03.2016 über 229,34 € übersandt und die Beklagte um Zahlung des Betrages binnen zwei Wochen gebeten (Blatt 11 der Akten).
8Mit der Klage begehrt der Kläger von der Beklagten, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Druckschriften für neue Personenkraftwagenmodelle zu werben, ohne dabei Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emmission im Sinne von § 2 Nr. 5 und 6 Pkw-EnVKV zu machen. Außerdem verlangt er Zahlung vorprozessualer Kosten in Höhe von 229,34 € für das Abmahnschreiben.
9Der Kläger meint mit näherem Vorbringen, die Klage sei nicht rechtsmissbräuchlich.
10Der Kläger meint weiter, die beanstandete Anzeige verstoße gegen § 5 Pkw-EnVKV i. V. mit Abschnitt I Nr. 2 der Anlage 4 zur Pkw-EnVKV. Bei dem Fahrzeug, das Gegenstand der Anzeige sei, handele es sich um einen Neuwagen im Sinne der Pkw-EnVKV. Das gelte auch, wenn das Vorbringen der Beklagten zum Datum der Erstzulassung, welches der Kläger bestreitet, zuträfe. Ein Fahrzeug, welches lediglich eine Laufleistung von 150 km aufweise und lediglich 4,5 Monate für den Händler zugelassen gewesen sei, sei nach der Rechtsprechung des BGH als neuer Personenkraftwagen i. S. von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV zu qualifizieren. Maßgeblich sei die Laufleistung des Fahrzeuges. Mit 150 km liege diese deutlich unter dem Grenzwert des BGH von 1.000 km. Eine andere Nutzungseigenschaft als die des Weiterverkaufs habe die Beklagte schon nicht ausreichend vorgetragen. Eine andere Nutzungseigenschaft ergebe sich auch nicht aus der kurzen Zulassungsdauer von 4,5 Monaten. Im Übrigen bestreitet der Kläger einen anderweitigen Nutzungszweck als den des Weiterverkaufs.
11Der Kläger beantragt,
121.
13die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für je-
14den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu
15250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs
16Monaten, Letztere zu vollstrecken an dem jeweils verantwortlichen Ge-
17schäftsführer,
18zu unterlassen,
19im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Druckschriften
20für neue Personenkraftwagenmodelle zu werben,
21ohne dabei Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die
22CO2 -Emission (im Sinne des § 2 Nr. 5 und 6 Pkw-EnVKV) zu machen,
23wie geschehen in der Anlage 2 zur Klageschrift für den „VW Touareg“, EZ
2409/15, mit einer Laufleistung von 150 km und einer Motorleistung von 193
25kW,
262.
27die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 229,34 € nebst Zinsen in Höhe
28von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
2910.06.2016 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.
30Die Beklagte beantragt,
31die Klage abzuweisen.
32Die Beklagte meint mit näherem Vorbringen, die Abmahnung durch den Kläger sei rechtsmissbräuchlich. In der mit der Abmahnung verlangten Unterlassungserklärung zeige die darin vorgesehene Vertragsstrafe von 10.000,00 € für jeden Verstoß die Rechtsmissbräuchlichkeit. Diese Vertragsstrafe sei überhöht. Zudem sei in der verlangten Unterlassungserklärung eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe vorgesehen gewesen. Zudem zeige der lange Zeitraum zwischen der beanstandeten Zeitungsanzeige vom 05.03.2016 und der für die Abgabe der Unterlassungserklärung gesetzten Frist bis zum 30.04.2016, dass es dem Kläger nicht ernstlich auf die Durchsetzung des Unterlassungsanspruches, sondern um eventuelle Vertragsstrafen mit großen Beträgen gehe.
33Die Beklagte meint, unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BGH sei das Fahrzeug aus der Anzeige vom 05.03.2016 nicht als neuer Personenkraftwagen im Sinne der Pkw-EnVKV zu qualifizieren. Dazu behauptet sie, dass das Fahrzeug ursprünglich vorgesehen gewesen sei für die Überlassung an Kunden, welche kurzfristig Reparaturaufträge bei ihr würden durchführen lassen und für welche dementsprechend keine Ersatzfahrzeuge reserviert worden wären, zum Zweck der Vorführung des Fahrzeugtyps und zur weiteren unbestimmten Nutzung durch das Personal der Beklagten, etwa für Botenfahrten oder Ähnliches, angeschafft worden. Mit dieser Zielsetzung sei es vom 25.09.2015 bis zum 12.02.2016 unterbrochen auf die Beklagte zugelassen gewesen. Sie sei mehr als acht Monate Eigentümerin gewesen.
34Die Beklagte meint, aufgrund dieser langen Eigentümerstellung und der Zulassung des Fahrzeugs auf sie, die sechs Monate betragen habe, sei zu schließen, dass sie das Fahrzeug nicht zur „sofortigen Weiterveräußerung“ und nicht „ für eine allenfalls kurzfristige Zwischennutzung“ in ihrem Betrieb angeschafft habe. Es liege mehr als eine „nur kurzfristige Eigennutzung im Betrieb des Händlers“ vor, so dass das Fahrzeug kein neuer Personenkraftwagen im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV sei.
35Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien und deren Anlagen verwiesen.
36Entscheidungsgründe:
37Die Klage hat keinen Erfolg.
38I.
39Die auf Unterlassung gerichtete Klage (Klageantrag zu 1)) ist zulässig, jedoch unbegründet.
401.
41Der Kläger hat mit der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG gehandelt.
42a)
43Die Frage des Rechtsmissbrauchs ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Ein Missbrauch im Sinne dieser Regelung liegt vor, wenn der Gläubiger mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (vgl. BGH, GRUR 2000, 1089, 1090; BGH, GRUR 2001, 82). Als typischen Beispielsfall nennt das Gesetz das Gebührenerzielungsinteresse. Ein solcher Fall liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der gesamten Umstände die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 24.03.2009, 4 U 211/08). Davon ist auszugehen, wenn die äußeren Umstände in ihrer Gesamtheit aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers deutlich machen, dass der Anspruchsberechtigte kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse an der Rechtsverfolgung haben kann und deshalb allein oder ganz überwiegend nur ein Gebühreninteresse verfolgt (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 12.11.2009, 4 U 93/09). Ob die Anspruchsverfolgung vorwiegend von sachfremden Erwägungen bestimmt ist, muss im Einzelfall im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände bestimmt werden (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 28.06.2011, 4 U 25/11).
44b)
45Ein solcher Rechtsmissbrauch ist im Streitfall nicht festzustellen.
46aa)
47Die Höhe der Vertragsstrafe von 10.000,00 €, welche der Kläger für jeden Verstoß der Beklagten in dem von ihm vorformulierten Entwurf der Unterlassungserklärung vorgesehen hat, ist zwar auch für ein Unternehmen, das mehrere Autohäuser betreibt und im Jahre 2014 einen Gewinn von mehr als 1.000.000,00 € erzielt hat, für einen erstmaligen Verstoß sehr hoch. Dies reicht jedoch nicht aus, um aufgrund dessen einen Rechtsmissbrauch zu bejahen.
48bb)
49Mit der vorformulierten Unterlassungserklärung hat der Kläger von der Beklagten zudem keine verschuldensunabhängige Verpflichtung zu einer Vertragsstrafe für Verstöße gegen die begehrte Unterlassung verlangt. Das ergibt sich aus dem Zusammenhang. Aus der Formulierung ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe begehrt hat. Die Unterlassungserklärung ist dahin auszulegen, dass diese vielmehr nur für den Fall eines Verschuldens der Beklagten gelten sollte.
50cc)
51Der Kläger wollte auch nicht eine auffällig lange Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung setzen. Die Frist bis zum „Mittwoch, 30. April 2016“, welche der Kläger mit Schreiben vom 23.03.2016 gesetzt hat, ist offensichtlich versehentlich so gesetzt worden. Gemeint war damit der 30.03.2016. Denn der genannte 30.04.2016 war ein Samstag. Die Frist sollte bis zu einem Mittwoch laufen. Der 30.03.2016 war ein Mittwoch. Zudem wäre eine für die begehrte Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung eine Frist von einer Woche (vom 23.03.2016 bis zum 30.03.2016) eine Frist im üblichen zeitlichen Rahmen. Hingegen wäre eine am 23.03.2016 bis zum 30.04.2016 gesetzte Frist von einem Monat und einer Woche ungewöhnlich lang.
52ee)
53Der angesetzte Gegenstandswert von 30.000,00 € ist nicht übersetzt.
54Dass es dem Kläger vorwiegend auf die Generierung eines Anspruchs auf Zahlung gegen die Beklagte angekommen ist und der Kläger ein vorwiegend sachfremdes Interesse an der Verfolgung seiner Ansprüche hat, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände nicht festzustellen. Dem Gericht ist aufgrund anderer Fälle bekannt, dass der Kläger auf der Grundlage seiner satzungsmäßigen Zielsetzung gerade Verstöße von Autohändlern gegen die Mitteilung der Pflichtangaben zum CO2-Ausstoß und zum Kraftstoffverbrauch bei Neuwagen abmahnt und die betreffenden Verstöße auch gerichtlich geltend macht.
55Auch im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände ist danach ein Rechtsmissbrauch nicht zu erkennen.
562.
57Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Werbung aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 3 Abs. 1, 3a, 5a Abs. 2 und Abs. 4 UWG und § 4 Nr. 3 UWG i. V. m. §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV und Anlage 4 Abschnitt I Nr. 1 zu § 5 Pkw-EnVKV.
58Ein Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte scheitert daran, dass es sich bei dem in der Zeitungsanzeige vom 05.03.2016 offerierten VW Touareg nicht um einen neuen Personenkraftwagen im Sinne der §§ 2 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV gehandelt hat.
59a)
60Gemäß § 2 Nr. 1 der Pkw-EnVKV sind „neue Personenkraftwagen“ Kraftfahrzeuge nach Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 1999/1994/EG vom 23.12.1999, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden. Dies stimmt weitgehend mit der Begriffsbestimmung in Art. 2 Nr. 2 dieser Richtlinie überein. Die Pkw-EnVKV, mit welcher die genannte Richtlinie umgesetzt worden ist, enthält damit eine eigenständige Definition des Begriffs „neuer Personenkraftwagen“, so dass nicht auf den im nationalen Recht entwickelten Begriff des „Neuwagens“ zurückgegriffen werden kann, welchen der BGH im Kaufrecht oder Wettbewerbsrecht bei der Frage der Irreführung zugrundelegt (vgl. BGH, Urt. v. 21.12.2011, I ZR 190/10 – neue Personenkraftwagen I, zitiert nach JURIS, RN 20).
61Gemäß Art. 1 der Richtlinie ist Zweck dieser Richtlinie, sicherzustellen, dass die Verbraucher Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von neuen Personenkraftwagen, die in der Gemeinschaft zum Kauf oder Leasing angeboten werden, erhalten und so ihre Entscheidung in voller Sachkenntnis treffen können. Zur Erreichung dieses Richtlinienzwecks ist es geboten, das Verständnis des Begriffs „neuer Personenkraftwagen“ in § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV an objektivierbaren Umständen auszurichten, aus denen sich ergibt, dass das betreffende Fahrzeug vom Händler alsbald veräußert werden soll (vgl. BGH, Urt. v. 21.12.2011, I ZR 190/10 – neue Personenkraftwagen I, zitiert nach JURIS, RN 23; OLG Hamm, Urt. v. 03.06.2014, 4 U 36/14, zitiert nach JURIS, RN 110). Dabei ist eine kurzfristige Zwischennutzung des Personenkraftwagens im Betrieb des Händlers – etwa als Vorführwagen – nicht ausgeschlossen (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.).
62Als objektiver Umstand ist dabei die Kilometerleistung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt seines Angebots zum Verkauf geeignet, wobei ein Fahrzeug mit einer zum Zeitpunkt seines Angebots zum Verkauf geringen Kilometerleistung (bis 1.000 km) dafür spricht, dass der Händler dieses Fahrzeug zum Zwecke des Weiterverkaufs erworben hat (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.).
63Neben der in erster Linie maßgeblichen Kilometerleistung eignet sich die Dauer der Zulassung für einen Schluss auf die Motivlage des Händlers beim Erwerb des Fahrzeuges (vgl. BGH, Urt. v. 05.03.2015, I ZR 163/13 – neue Personenkraftwagen II, zitiert nach JURIS, RN 19). Wird ein Personenkraftwagen vom Händler erst längere Zeit nach der Erstzulassung zum Verkauf angeboten, kann dies den Schluss rechtfertigen, dass der Händler das Fahrzeug (auch) für eine nicht ganz unerhebliche Eigennutzung erworben hat und die Zwischennutzung im Betrieb des Händlers nicht nur kurzfristiger Natur war (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O., RN 114/115).
64Insoweit hat der BGH (Urt. v. 21.12.2011, I ZR 190/10 – neue Personenkraftwagen I) bei einem am 20.04.2009 zum Verkauf angebotenen Vorführfahrzeug mit einer Erstzulassung 3/2009 und einer Laufleistung von 500 km einen neuen Personenkraftwagen im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV bejaht.
65Hingegen hat der BGH (Urt. v. 05.03.2015, I ZR 164/13 – neue Personenkraftwagen II, zitiert nach JURIS, RN 19) angenommen, bei einer Laufleistung von 200 km und einer ununterbrochenen Erstzulassung des Fahrzeug im Zeitpunkt der Schaltung der Anzeige von zehn Monaten spreche dieser erhebliche Zeitraum gegen die Annahme einer nur kurzfristigen Zwischennutzung im Betrieb des Händlers und damit dagegen, dass es sich um einen neuen Personenkraftwagen im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV handele.
66b)
67Im Streitfall war der VW Touareg nach dem unwiderlegten Vorbringen der Beklagten für diese vom 25.09.2015 bis zum 12.02.2016 ununterbrochen erstzugelassen. Und zwar hat das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Zeitungsanzeige am 05.03.2016 lediglich eine Laufleistung von 150 km aufgewiesen. Der Zeitraum von mehr als 4 ½ Monaten zwischen der Erstzulassung und der Abmeldung des Fahrzeuges spricht jedoch dafür, dass es sich nicht lediglich um eine Tageszulassung handelte Denn die Beklagte meldet nach ihrem unwiderlegten Vorbringen im Rahmen einer sogenannten Tageszulassung entsprechend den Vorgaben der Automobilhersteller das Fahrzeug erstmals zum Straßenverkehr an und hält diese Erstzulassung für einen Zeitraum von vier Wochen und einen Tag oder 31 Tage aufrecht.
68Diese Erstzulassung für mehr als 4 ½ Monate stellt danach keine Tageszulassung für lediglich einen Zeitraum von wenigen Tagen bis max. 31 Tagen dar. Es handelt sich nach Ansicht der Kammer um eine Zwischennutzung im Betrieb des Händlers, die nicht nur kurzfristiger Natur gewesen ist. Nach Ansicht der Kammer ist daraus zu schließen, dass die Beklagte das Fahrzeug auch für eine nicht ganz unerhebliche Eigennutzung erworben hat. Dabei geht die Kammer davon aus, dass es sich insoweit um die von der Beklagten behaupteten Zwecke (Überlassung des Fahrzeugs an Kunden, die kurzfristig Reparaturaufträge bei ihr durchführen lassen wollten und für welche keine entsprechenden Ersatzfahrzeuge reserviert worden waren, Nutzung vor Führung des Fahrzeugtyps und für weitere unbestimmte Zwecke durch das Personal der Beklagten) gehandelt hat.
69Da die Beklagte demnach das Fahrzeug auch für eine nicht ganz unerhebliche Eigennutzung erworben hat, handelte es sich bei dem streitgegenständlichen VW Touareg nicht um einen neuen Personenkraftwagen im Sinne des § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV.
70II.
71Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG auf Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 229,34 €.
72Da aus den zu I. 2. ausgeführten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, kein Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte besteht, war die Abmahnung vom 23.03.2016 nicht berechtigt und deshalb die Kosten für die Abmahnung von der Beklagten an den Kläger nicht zu erstatten.
73III.
74Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S. 1 und 2 ZPO.
75Unterschriften
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