Urteil vom Landgericht Münster - 014 O 429/16
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs mehrerer Darlehensverträge.
3Unter dem 28.06.2010 schlossen die Kläger mit der kreditgewährenden Beklagten verschiedene Darlehensverträge unter der Vorgangsnummer ##########-##. Zur Darlehensnummer ########## wurde ein Zinszahlungsdarlehen über einen Nennbetrag in Höhe von 50.000,00 €, mit einem variablen Zinssatz von 5 % p.a., zur Darlehensnummer ########## ein Annuitätendarlehen über einen Nennbetrag in Höhe von 60.000,00 € mit einem Zinssatz von 3,6 % p.a. und einer Zinsfestschreibung bis zum 30.04.2020, sowie zur Darlehensnummer ########## ein weiteres Annuitätendarlehen über einen Nennbetrag in Höhe von 10.000,00 € mit einem Zinssatz von 4,44 % p.a., ebenfalls mit einer Zinsfestschreibung bis zum 30.04.2020, geschlossen. Mit der Darlehenskontonummer ######### wurde ein weiteres KfW Darlehen vereinbart, welches hier jedoch nicht streitgegenständlich ist.
4In den Vertrag war die streitgegenständliche Widerrufserklärung eingebunden. In dieser heißt es u.a.:
5„Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
6Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs.2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.
7Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde (…) enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. (…)“
8Wegen der Einzelheiten der Widerrufsbelehrung wird auf die Fotokopie Bl. 26 d. A. Bezug genommen.
9Mit Schreiben vom 26.11.2015 erklärten die Kläger sodann den Widerruf des Darlehensvertrages zur Vorgangsnummer ##########-##, bezogen sich dabei in der Betreffzeile des Schreibens auf die Darlehenskontonummer ######### des hier nicht streitgegenständlichen KfW Darlehens. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 09.12.2015 zurück.
10Die Kläger sind der Auffassung, die Darlehensverträge seien wirksam widerrufen worden, da die in die Verträge eingebundene Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei. Die verwendete Formulierung sei verwirrend, da einem Verbraucher nicht klar sei, welcher Pflichtangaben es final bedürfe, um den Fristablauf zu begründen. Die lediglich beispielhafte Nennung der Pflichtangaben verstoße gegen das Deutlichkeitsgebot. Zudem seien die in den Klammern genannten Pflichtangaben jedenfalls keine zwingenden Angaben, sodass darin ein Verstoß gegen das Transparenzgebot zu sehen sei. Hinsichtlich der Angabe der Aufsichtsbehörde genüge es nicht, diese lediglich in den allgemeinen Darlehensbedingungen zu nennen. Auch auf einen Musterschutz könne sich die Beklagte aufgrund inhaltlicher und gestalterischer Abweichung vom damaligen gesetzlichen Muster nicht berufen.
11Die Kläger beantragen,
121. festzustellen, dass der Darlehensvertrag mit der Vorgangsnummer ##########-## durch den Widerruf der Kläger vom 26.11.2015 beendet worden und rückabzuwickeln ist;
132. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Nebenforderung in Höhe von 2.561,83 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Die Beklagte ist der Ansicht, die hier streitgegenständlichen Darlehensverträge seien durch das Schreiben der Kläger vom 26.11.2015 nicht widerrufen worden, da sich der Widerruf ausweislich der Betreffzeile ausdrücklich auf das Darlehenskonto des KfW Darlehens (#########) bezog, welches hier gerade nicht streitgegenständlich sei. Auch bestünde hinsichtlich des Klageantrages zu 1) kein Feststellungsinteresse. Die in die Darlehensverträge eingebundene Widerrufsbelehrung sei jedoch auch ordnungsgemäß und entspräche den damaligen gesetzlichen Vorgaben. Aufgrund der Verwendung der damaligen Musterwiderrufsbelehrung könne sie sich zudem auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Auch eine abschließende Aufzählung der Pflichtangaben sei insoweit nicht erforderlich, die Nennung von optionalen Angaben sei unschädlich, zumal die Beklagte ihre eigenen beispielhaften Aufzählungen auch durch Nennung der zuständigen Aufsichtsbehörde unter Ziff. 27 der Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen nachgekommen sei. Im Übrigen sei ein Widerrufsrecht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwirkt und eine Berufung hierauf stelle ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Kläger dar.
17Wegen der Einzelheiten des Parteivortrages wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe
19I.
20Die Klage ist zulässig.
21Ein Feststellungsinteresse gem. § 256 ZPO ist den Klägern nicht abzusprechen, da die wechselseitigen Ansprüche nach dem Widerruf eines Darlehens, welches auch weiterhin vertragsgemäß bedient wird, nur mit unverhältnismäßigem Aufwand für die Kläger bezifferbar sind. Im Übrigen darf für Banken angenommen werden, dass sie einem rechtskräftigen Feststellungsurteil nachkommen werden, sodass hier erwartet werden kann, dass auch das Feststellungsurteil bereits zur endgültigen Streitbeilegung führen wird (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 256, Rn.8). Insofern ist die Feststellungsklage auch nicht subsidiär zur Leistungsklage.
22II.
23Die Klage ist jedoch unbegründet.
24Die Kläger haben die streitgegenständlichen Darlehensverträge durch ihren Widerruf vom 26.11.2015 nicht wirksam widerrufen, sodass diese nicht beendet worden und dementsprechend auch nicht rückabzuwickeln sind.
251.
26Nach Ansicht des Gerichtes bezieht sich die Widerrufserklärung vom 26.11.2015 durch die eindeutige Angabe der Darlehenskontonummer des KfW Darlehens (#########) zwar tatsächlich nicht auf die hier streitgegenständlichen Darlehensverträge. Ob durch Auslegung des Schreibens, in dem jedenfalls die entsprechende Vorgangsnummer aller Darlehensverträge genannt worden ist und von den Darlehensverträgen im Plural die Rede ist, angenommen werden kann, dass auch für die hier streitgegenständlichen Darlehen der Widerruf erklärt werden sollte, kann insoweit dahinstehen, als dass jedenfalls konkludent in der Klageerhebung eine entsprechende Widerrufserklärung zu sehen ist.
272.
28Trotzdem wurden die Darlehensverträge mit der Beklagten hier gerade nicht wirksam widerrufen, da im Zeitpunkt der Widerrufserklärung - wobei es dahinstehen kann ob man diesbezüglich auf den Zeitpunkt der Klageerhebung oder auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Widerrufserklärung vom 26.11.2015 abstellt - die Widerrufsfrist von zwei Wochen bereits abgelaufen war. Die von der Beklagten erteilte Belehrung über das Widerrufsrecht genügt den Anforderungen des § 355 BGB a.F., sodass mit Erhalt der Vertragsurkunde die Widerrufsfrist von zwei Wochen wirksam in Gang gesetzt wurde.
29Nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher eine deutliche Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte deutlich macht, in Textform erhalten hat. Voraussetzung für eine wirksame Widerrufsbelehrung ist, dass der Verbraucher umfassend, unmissverständlich und in für ihn eindeutiger Form über seine Rechte belehrt wird. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Hierfür bedarf es einer eindeutigen Information über den Beginn der Widerrufsfrist.
30Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung ist gemessen daran nicht zu beanstanden.
31a)
32Richtig ist, dass die Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 2 S. 1 Ziff. 3 BGB a.F. nicht beginnt, bevor den Darlehensnehmern die sog. Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. mitgeteilt worden sind. Hinsichtlich dieser Pflichtangaben enthält die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung in einem Klammerzusatz beispielhafte Aufzählung wie "z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde".
33Die Kläger monieren hier die lediglich beispielhafte Aufzählung der Pflichtangaben, die nach Ansicht des Gerichts jedoch den gesetzlichen Vorgaben genügt und mithin nicht zur Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung als solche führt. So enthält auch das im Gesetz enthaltene "Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge" (Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 u. § 12 Abs. 1 EGBGB a.F.) keine vollständige Aufzählung der Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB a.F., sondern beschränkt sich auf eine beispielhafte Aufzählung. Dies ist durch die Verwendung des Kürzels „z.B.“ auch hinreichend deutlich zu erkennen.
34Vielmehr kann man davon ausgehen, dass eine vollständige Aufzählung der entsprechenden Pflichtangaben aufgrund der Fülle zu einem Fehlverständnis des Verbrauchers führen könnte und die Widerrufsinformation an sich überfrachtet würde.
35Vor diesem Hintergrund stellt die hier gewählte Form der Normverweisung unter Verwendung einer beispielhaften Aufzählung nach Ansicht des Gerichtes eine Variante dar, die dem Verbraucher sein Widerrufsrecht umfassend verdeutlicht und in einem hohen Maße verständlich macht.
36b)
37Unschädlich ist nach Auffassung des Gerichtes auch, dass die Beklagte sich beim Abfassen der Widerrufsinformation im Zusammenhang mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben nicht an die Vorgabe des Musters der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB gehalten und andere als die dort vorgesehen Pflichtangaben benannt hat.
38Da es sich lediglich um eine beispielhafte Aufzählung handelt, ist es für das grundsätzliche Verständnis des Verbrauchers unerheblich, welche Pflichtangaben genannt worden sind. Ferner ist es nach Überzeugung des Gerichtes auch nicht missverständlich und verwirrend für den Verbraucher, dass die Beklagte im Rahmen der beispielhaften Klammeraufzählung die „Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde“ als Beispiel für eine Pflichtangabe aufgezählt hat, obwohl diese Angabe für die in diesem Fall vorliegende Art von Darlehensvertrag als nicht „zwingend“ vorgeschrieben ist.
39Maßgeblich ist auch hier zunächst auf den Zweck der beispielhaften Aufzählung in der Widerrufsinformation abzustellen. Die beispielhafte Aufzählung von Pflichtangaben soll dem Verbraucher verdeutlichen, was dieser sich grundsätzlich unter einer Pflichtangabe nach § 492 Abs. 2 BGB vorzustellen hat. Ihre Funktion liegt also maßgeblich darin, dem Verbraucher einen Begriff, welcher sich für diesen möglicherweise als Fremdbegriff darstellt, näher zu bringen und dient somit dem Verständnis des Verbrauchers in Bezug auf diesen Begriff. Hingegen soll die Aufzählung dem Verbraucher gerade nicht im Einzelnen aufzeigen, welche Pflichtangaben insgesamt erforderlich sind.
40Sofern nun die Beklagte in ihrer Widerrufsinformation in der beispielhaften Klammeraufzählung eine Pflichtangabe als solche bezeichnet, obwohl sie dies im Fall der vorliegenden Art von Darlehensvertrag nicht ist, so unterwandert dies nach Auffassung des Gerichtes nicht den Zweck der Klammeraufzählung. Denn auch wenn die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde in dem konkreten Fall keine Pflichtangabe darstellt, so stellt sie aber grundsätzlich eine Pflichtangabe nach Art. 247 EGBGB dar und kann dementsprechenden zur Erläuterung und zur Förderung des Verständnisses in Bezug auf den Begriff „Pflichtangabe“ herangezogen werden.
41c)
42Ungeachtet dessen ist es nach Auffassung des Gerichtes auch nicht verwirrend und missverständlich für den Verbraucher, wenn die Bank mehr Pflichtangaben nach Art. 247 EGBGB erteilt, als sie eigentlich gesetzlich verpflichtet ist. In der Nennung dieser zusätzlichen Pflichtangabe kann man vielmehr ein vertragliches Angebot der Beklagten sehen, das Anlaufen der Widerrufsfrist von einer zusätzlichen Informationserteilung abhängig zu machen (vgl. BGH, Pressemitteilung zum Urt. v. 22.11.2016 – XI ZR 434/15).
43Da die Beklagte unter Ziff. 27 der Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen – die als Vertragsbestandteil zu sehen sind – durch Nennung der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde gerade ihre eigene zusätzliche Bedingung erfüllt hat, hat sie die Widerrufsfrist jedenfalls in Gang gesetzt. Nach Ansicht des Gerichtes genügt es, dass die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde in diesen zusätzlich zum Vertrag ausgehändigten Allgemeinen Bedingungen mitgeteilt wurde. Eine Mitteilung direkt im Vertragstext oder der Widerrufsbelehrung selbst hält das Gericht für nicht notwendig.
442.
45Ob die Widerrufsbelehrung der Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsbelehrung gem. Anlage 2 zu §14 Abs. 1 BGB-InfoV in der maßgeblichen Fassung unterfällt, dürfte insofern vorliegend dahinstehen.
463.
47Weiterhin kann auch dahinstehen, ob der Widerruf der Kläger aufgrund einer möglichen Verwirkung gegen das Gebot von Treu und Glauben verstößt und damit rechtsmissbräuchlich ist.
48II.
49Da die Klage in der Hauptsache erfolglos ist, haben die Kläger insoweit auch keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Nebenforderungen.
50III.
51Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 ZPO.
52IV.
53Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf bis 80.000,00 € festgesetzt.
54Unterschrift
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Referenzen
- ZPO § 256 Feststellungsklage 1x
- BGB § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen 2x
- § 6 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- BGB § 492 Schriftform, Vertragsinhalt 4x
- § 12 Abs. 1 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- XI ZR 434/15 1x (nicht zugeordnet)