Teilurteil vom Landgericht Münster - 26 O 73/16
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug zu erteilen, der
unter besonderer Berücksichtigung der nachfolgenden Punkte in klarer
und übersichtlicher Weise Auskunft über sämtliche vom 01.06.2013 bis
zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingetretenen
provisionsrelevanten Umstände zu allen vom Kläger eingereichten, betreu-
ten und/oder zumindest mitursächlich zustande gebrachten Versiche-
rungs-, Finanzdienstleistungs- und Bauspar- und sonstigen Anträgen und
Geschäften gibt:
a. Name und Anschrift des Versicherungsnehmers/Kunden
b. Versicherungs-/Vertragsnummer
c. Art und Inhalt des (Versicherungs-)Antrages
- Vermittler
- Datum
- Sparte
- Versicherungs-/Vertragsbeginn
- im Falle der Nichtpolicierung: Gründe hierfür
d. bei Widerruf:
- Datum des Widerrufseingangs beim Produktgeber
e. Art und Inhalt des (Versicherungs-)Vertrages
- Policierungsdatum
- Sparte
- Tarif
- versicherte Person
- Eintrittsalter der vP
- provisionsrelevante Sondervereinbarungen/-tatbestände
- Versicherungs-/Vertragsbeginn
- Laufzeit
- bei Abweichungen zum Antrag: Gründe hierfür
f. Prämie
- Zahlungsweise
- Höhe je Zahlungsperiode
- Tarifbeitrag
- Ratenzahlungszuschläge
- Risikozuschläge
- Versicherungsteuer
- Zusatztarifbeiträge
- Fälligkeit
- Eingangsdatum der Prämienzahlungen beim Produktgeber
g. bei Policierung durch Dritte: Höhe und Eingang der Provision vom Produktgeber bei der Beklagten
h. bei Versicherungen nach dem Altersvermögensgesetz und der betrieblichen Altersvorsorge:
- Beitragszahlungsdauer
- Beginn der Abrufphase
- Wertungssumme
- Jahrestarifbeitrag
- Nebengebühren
i. bei Verträgen mit flexibler Abrufphase zusätzlich:
- Wertungsbeitrag zu Beginn der Abrufphase
j. bei Verträgen mit Dynamisierung zusätzlich:
- Erhöhung der Versicherungssumme
- Zeitpunkt der Erhöhung der Versicherungssumme
- Erhöhung der Jahresprämie
- bei Widerspruch: Datum des Widerspruchs und Eingangsdatum
k. bei Lebens-/Rentenversicherungsverträgen zusätzlich:
- Eintrittsalter der versicherten Person
- Bewertungssumme
l. bei Investmentfonds zusätzlich:
- Beitragssumme und Einheiten
- Einmalanlage oder Anlageplan
- Beginn und Dauer der Beitragszahlung
- Höhe und Datum der Zahlungseingänge
m. im Falle von provisionsrelevanten Änderungen:
- Datum der Änderung
- Art der Änderung
- Gründe für die Änderung
n. im Falle von Stornierungen:
- Datum der Stornierung
- Höhe und Rückzahlungsdatum von Provisionen von der Beklagten an den Produktgeber
- Gründe der Stornierung
- abgeschlossene Ersatzverträge über dasselbe Risiko
- Art und Datum der Beitreibungsmaßnahmen
- Datum der Einleitung gerichtlicher Maßnahmen
- Datum und Erfolg der Zwangsvollstreckung im Lebens- und Rentenversicherungsbereich:
- Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen einschließlich des Namens des Bearbeiters, Besuchsdatum
und Gründe für ausgebliebenen Erfolg bzw.
- Datum der Versendung und wesentlicher Inhalt versandter Mahnschreiben
- Höhe des Rückkaufswerts.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
7.500,00 € vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger begehrt im Wege der Stufenklage die Erteilung eines Buchauszuges, ggf. Bucheinsicht, ggf. Versicherung an Eides statt sowie Zahlung etwaiger entgangener Provisionen.
3Ferner begehrt er – ebenfalls im Stufenverhältnis und jeweils ggf. mit Versicherung an Eides Statt und nachfolgender Zahlung – die Abrechnung über rückgebuchte Provisionen aus Bestandsübertragungen sowie Abrechnung eines Ausgleichsanspruches wegen Bestandsübertragungen.
4Die Parteien waren durch einen Versicherungsvertretervertrag verbunden; auf die Vertragsurkunde vom 17.05.2006 – Anlage K 1 – wird Bezug genommen. Dabei wurde ihm auch ein Bestand übertragen, hinsichtlich dessen ihm für zwei Jahre eine um 50% gekürzte Prämie zustand, die jedoch in voller Höhe ausgezahlt und anschließend ratenweise zuzüglich einer noch zu berechnenden Schlusszahlung zurückgezahlt werden sollte. Auf die Anlage K 2 wird Bezug genommen.
5Das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis wurde von dem Beklagten mit Schreiben vom 23.06.2014 zum 31.12.2014 ordentlich gekündigt. Der Kläger wurde freigestellt; seine Bestände wurden auf weitere Vermittler übertragen.
6Hinsichtlich des begehrten Buchauszuges ist der Kläger der Ansicht, sämtliche der angegebenen Daten seien provisionsrelevant; auf die Darlegungen im Schriftsatz vom 06.04.2017 sowie die Provisionsbestimmungen – Anlage K 9 – wird Bezug genommen.
7Hinsichtlich der Bestandsübertragungen nach seiner Freistellung ist der Kläger der Ansicht, ihm stehe ein entsprechender Ausgleichsanspruch zu; er beruft sich insoweit auf Punkt II der Anlage 1 zur Vertragsurkunde – hier Anlage K 5 -.
8Der Kläger beantragt,
91.
10den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger einen Buchauszug zu erteilen,
11der unter besonderer Berücksichtigung der nachfolgenden Punkte in klarer
12und übersichtlicher Weise Auskunft über sämtliche vom 01.06.2013 bis
13zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingetretenen
14provisionsrelevanten Umstände zu allen vom Kläger eingereichten, betreu-
15ten und/oder zumindest mitursächlich zustande gebrachten Versiche-
16rungs-, Finanzdienstleistungs- und Bauspar- und sonstigen Anträgen und
17Geschäften gibt:
18o. Name und Anschrift des Versicherungsnehmers/Kunden
19p. Versicherungs-/Vertragsnummer
20q. Art und Inhalt des (Versicherungs-)Antrages
21- Vermittler
22- Datum
23- Sparte
24- Versicherungs-/Vertragsbeginn
25- im Falle der Nichtpolicierung: Gründe hierfür
26r. bei Widerruf:
27- Datum des Widerrufseingangs beim Produktgeber
28s. Art und Inhalt des (Versicherungs-)Vertrages
29- Policierungsdatum
30- Sparte
31- Tarif
32- versicherte Person
33- Eintrittsalter der vP
34- provisionsrelevante Sondervereinbarungen/-tatbestände
35- Versicherungs-/Vertragsbeginn
36- Laufzeit
37- bei Abweichungen zum Antrag: Gründe hierfür
38t. Prämie
39- Zahlungsweise
40- Höhe je Zahlungsperiode
41- Tarifbeitrag
42- Ratenzahlungszuschläge
43- Risikozuschläge
44- Versicherungsteuer
45- Zusatztarifbeiträge
46- Fälligkeit
47- Eingangsdatum der Prämienzahlungen beim Produktgeber
48u. bei Policierung durch Dritte: Höhe und Eingang der Provision vom Produktgeber bei der Beklagten
49v. bei Versicherungen nach dem Altersvermögensgesetz und der betrieblichen Altersvorsorge:
50- Beitragszahlungsdauer
51- Beginn der Abrufphase
52- Wertungssumme
53- Jahrestarifbeitrag
54- Nebengebühren
55w. bei Verträgen mit flexibler Abrufphase zusätzlich:
56- Wertungsbeitrag zu Beginn der Abrufphase
57x. bei Verträgen mit Dynamisierung zusätzlich:
58- Erhöhung der Versicherungssumme
59- Zeitpunkt der Erhöhung der Versicherungssumme
60- Erhöhung der Jahresprämie
61- bei Widerspruch: Datum des Widerspruchs und Eingangsdatum
62y. bei Lebens-/Rentenversicherungsverträgen zusätzlich:
63- Eintrittsalter der versicherten Person
64- Bewertungssumme
65z. bei Investmentfonds zusätzlich:
66- Beitragssumme und Einheiten
67- Einmalanlage oder Anlageplan
68- Beginn und Dauer der Beitragszahlung
69- Höhe und Datum der Zahlungseingänge
70aa. im Falle von provisionsrelevanten Änderungen:
71- Datum der Änderung
72- Art der Änderung
73- Gründe für die Änderung
74bb. im Falle von Stornierungen:
75- Datum der Stornierung
76- Höhe und Rückzahlungsdatum von Provisionen von der Beklagten an den Produktgeber
77- Gründe der Stornierung
78- abgeschlossene Ersatzverträge über dasselbe Risiko
79- Art und Datum der Beitreibungsmaßnahmen
80- Datum der Einleitung gerichtlicher Maßnahmen
81- Datum und Erfolg der Zwangsvollstreckung im Lebens- und Rentenversicherungsbereich:
82- Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen einschließlich des Namens des Bearbeiters,
83Besuchsdatum und Gründe für ausgebliebenen Erfolg bzw.
84- Datum der Versendung und wesentlicher Inhalt versandter Mahnschreiben
85- Höhe des Rückkaufswerts.
862. Im Falle verbleibender Zweifel an der Richtigkeit und/oder Vollständigkeit des Buchauszuges:
87Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Bucheinsicht durch einen von ihm zu beauftragenden Wirtschaftsprüfer zu erteilen.
883. Im Falle nach Bucheinsicht verbleibender Zweifel an der Richtigkeit und/oder Vollständigkeit des Buchauszuges:
89Der Beklagte verurteilt, durch seinen Vorstandsvorsitzenden die Richtigkeit und Vollständigkeit des erteilten Buchauszuges eidesstattlich zu versichern.
904. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen nach Erteilung des Buchauszuges noch zu beziffernden Betrag für noch ausstehende Provisionen nebst 5% Zinsen ab Fälligkeit und in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
915. Der Beklagte wird verurteilt, über die ausgezahlten und zurückgebuchten Provisionen auf Grundlage der „Anlage 1 zur Urkunde über die Vertrauensmannbestellung“ vom 17.05.2006 (Anlage K 2) abzurechnen.
926. Im Falle nach Abrechnung gemäß Klageantrag zu 5. verbleibender Zweifel an der Richtigkeit und/oder Vollständigkeit der Abrechnung: Der Beklagte verurteilt, durch seinen Vorstandsvorsitzenden die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Abrechnung eidesstattlich zu versichern.
937. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen nach Erteilung der Abrechnung gemäß Klageantrag zu 5. noch zu beziffernden Betrag nebst 5% Zinsen ab Fälligkeit und in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
948. Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem Kläger über den Ausgleichsanspruch nach Maßgabe Ziff. II.3 S. 2, 3 und 4 i.V.m. Ziff. I.2.b der „Anlage 1 zur Vertragsurkunde für hauptberufliche Vertrauensleute“ vom 15.02.2011 (Anlage K 5) abzurechnen.
959. Im Falle nach Abrechnung gemäß Klageantrag zu 8. verbleibender Zweifel an der Richtigkeit und/oder Vollständigkeit der Abrechnung: Der Beklagte verurteilt, durch seinen Vorstandsvorsitzenden die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Abrechnung eidesstattlich zu versichern.
9610. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen nach Erteilung der Abrechnung gemäß Klageantrag zu 8. noch zu beziffernden Betrag nebst 5% Zinsen ab 24.06.2014 und in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
97und hilfsweise zum Klageantrag zu 10),
98den Beklagten zu verurteilen, die sich aus der Abrechnung gemäß Klageantrag zu 9. ergebenden Ausgleichsbeträge den VM-Konten der sich ebenfalls aus dieser Abrechnung ergebenden Vertrauensleuten zu belasten und dem VM-Konto des Klägers gutzuschreiben und nebst Zinsen ab 24.06.2014 und in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit auszuzahlen.
99Der Beklagte beantragt,
100die Klage abzuweisen.
101Der Beklagte meint, ein Anspruch auf Buchauszug stehe dem Kläger nicht zu; er sei durch Erteilung der Provisionsrechnungen fortlaufend detailreich informiert worden; ein etwaiger Anspruch sei daher erfüllt. Im Übrigen sei die Klage insoweit unschlüssig; der Kläger müsse im Einzelnen darlegen, wofür er die Informationen benötige; die Notwendigkeit der Informationen werde bestritten.
102Der Beklagte ist weiter der Ansicht, die Anträge seien hinsichtlich der Bestandteile „ unter besonderer Berücksichtigung“ und „ provisionsrelevante Umstände“ nicht hinreichend bestimmt. Die Geltendmachung des Buchauszugsanspruchs sei zudem missbräuchlich; der Kläger habe kein Interesse an diesem, er diene nur zur Durchsetzung des Anspruchs auf Ausgleich für Bestandsübertragungen. Ein solcher Anspruch bestehe indessen nicht. Die Erteilung des Buchauszugs stelle einen extrem hohen Aufwand dar und rechtfertige daher seine Einschränkung.
103Der Beklagte beruft sich unter Berufung auf § 18 des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages auf die Einrede der Verjährung.
104§ 18 lautet:
105„ Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres , in dem die Ansprüche fällig geworden sind.“
106Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
107Die Klage ist am 30.12.2016 bei Gericht eingegangen und nach Vorschussanforderung vom 03.01.2017, Zahlung des Vorschusses am 12.01.2017 am 20.01.2017 zugestellt worden.
108Entscheidungsgründe
109Über die im Wege der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche war zunächst hinsichtlich des Komplexes „Buchauszug“ über diesen durch Teilurteil zu entscheiden.
110Eine Entscheidung über die weiteren Grundstufen der Komplexe „ rückgebuchte Provisionen“ und Ausgleich nach Vertragsübertragung“ war noch nicht zu entscheiden; da anderenfalls das dem Teilurteil innewohnende Gebot der Widerspruchsfreiheit verletzt würde.
111Die Klage ist hinsichtlich des Antrages zu 1) zulässig und begründet; dem Kläger steht im begehrten Umfang ein Anspruch auf Buchauszug zu.
112I.
113Die Klage ist hinsichtlich des zu erteilenden Buchauszugs nicht mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig.
114Soweit der Kläger den näher bezeichneten Antrag „... unter besonderer Berücksichtigung der nachfolgenden Punkte...“ formuliert hat, steht dies einer hinreichenden Bestimmtheit nicht entgegen. Die Formulierung besagt nichts anderes, als dass die Aufzeichnung nicht zwingend abschließend sein muss. Soweit sich nämlich weitere Informationspunkte ergeben könnten, soll hinsichtlich derer nicht durch eine abschließende Aufzählung Verzichtswirkung beigemessen werden können.
115Soweit die Bezeichnung „ provisionsrelevante Umstände“ erfolgt, stellt dies keine unzulässige Ungenauigkeit dar, sondern ist lediglich die bewertende abstrakte Bezeichnung für die nachfolgend im Antrag im Einzelnen präzisierten Umstände.
116II.
117Der Anspruch folgt dem Grunde nach aus § 87 c Abs. 2 HGB. Danach kann der Handelsvertreter bei Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm Provision zusteht. Inhaltlich muss der Buchauszug alle Punkte enthalten, die sich aus allen dem Unternehmer verfügbaren schriftlichen Unterlagen im Zeitpunkt der Ausstellung des Buchauszugs über die fraglichen Geschäfte ergeben und die nach den vertraglichen und gesetzlichen Regelungen für die Provisionsberechnungen von Bedeutung sein können.
1181.
119Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 06.04.2017 die Provisionsrelevanz der einzelnen Antragspunkte eingehend und nachvollziebahr dargelegt. Er hat ferner die Provisionsbestimmungen – Anlage K9 – vorgelegt, aus denen sich die Provisionsrelevanz einzelner Berechnungsbestandteile ergibt. Dem Gericht erschließt sich die Provisionsrelevanz der angegebenen Antragsbestandteile nach den entsprechenden Erläuterungen des Klägers ohne weiteres. Das nur pauschale Bestreiten der Notwendigkeit der begehrten Informationen durch den Beklagten genügt angesichts der detaillierten Darlegungen des Klägers sowie des Umstandes, dass der Beklagte nicht nur im Besitz sämtlicher relevanter Daten ist, sondern auch über eine gerichtsbekannt umfangreiche Erfahrung zur Berechnung von Provisionen verfügt, nicht. Der Beklagte hätte insoweit seinerseits detailliert und im Einzelnen darlegen müssen, welche begehrten Informationen und aus welchen Gründen diese nicht provisionsrelevant sind.
1202.
121Dass der Kläger fortlaufend und detailreich über seine Abrechnung informiert wurde, ersetzt nicht den Buchauszug; dieser dient der Kontrolle und ggf. Ergänzung der erteilten Abrechnungen. Soweit der Beklagte vorgetragen hat, die Ansprüche erfüllt zu haben, ist er dafür darlegungs- und beweispflichtig. Weder hat er die Erfüllung im Einzelnen dargelegt noch unter Beweis gestellt. Der Kläger hat vielmehr am Beispiel eines Lebensversicherungsvertrages die ihm übermittelten Daten der Beklagten vorgelegt – Schriftsatz vom 06.04.2017 , dort Bl. 16 - ; die dortigen Angaben sind auch für das Gericht nicht ohne weiteres nachvollziehbar und genügen jedenfalls nicht den Anforderungen eines geordneten Buchauszuges.
1223.
123Die Geltendmachung des Buchauszugsanspruchs ist auch nicht rechtsmissbräuchlich: die entsprechenden Grenzen sind zugunsten des Handelsvertreters weit zu ziehen. Der Handelsvertreter, der von seinem Recht aus § 87 c Abs. 2 HGB vollumfänglich Gebrauch macht, handelt nicht rechtsmissbräuchlich; ein besonderes Interesse an der Geltendmachung des Anspruchs muss er nicht darlegen. Auch der Umstand, dass der Kläger neben dem Buchauszug einen Ausgleich für Bestandsübertragungen verlangt, begründet unabhängig von der rechtlichen Begründetheit eines derartigen Anspruchs keine Rechtsmissbräuchlichkeit des Buchauszugsanspruches: Letzterer dient der Kontrolle sämtlicher Provisionszahlungen und dient nicht ausschließlich der Vorbereitung des weiter begehrten Ausgleichs; es ist auch nicht ersichtlich, dass dieser ausschließlich als etwaiges Druckmittel für den mit den Anträgen zu 8) – 10) geltend gemachten Ausgleichsanspruch eingesetzt wird.
1244.
125Dass die Erteilung eines Buchauszugs für den beklagten einen extrem hohen Aufwand darstellt, steht dem Buchauszug ebenfalls nicht entgegen: der Beklagte ist, wenn er entsprechende Versicherungsverträge „lebt“, verpflichtet, seine EDV dahingehend zu organisieren, dass er gesetzliche Ansprüche des Versicherungsvertreters technisch jederzeit erfüllen kann.
1265.
127Schlussendlich ist der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges nicht verjährt. Die Wirksamkeit der vertraglichen Regelung in § 18 des Vertrages unterstellt – Verjährung binnen 2 Jahren nach Fälligwerdung – war bei Klageerhebung am 30.12.2016 und -zustellung am 20.01.2017 ( § 167 ZPO) keine Verjährung eingetreten: Die Verjährungsfrist begann nämlich erst mit Ablauf des Jahres 2014, in welchem das Vertragsverhältnis der Parteien endete. Ansprüche, die nur auf Verlangen des Berechtigten zu erfüllen sind, entstehen nämlich erst, wenn der Gläubiger die Erfüllung verlangt ( Palandt- Ellenberger, BGB, 76. Aufl. § 199 Rdn. 8); die Verjährung der Informationsrechte aus § 87 c HGB beginnt mithin erst mit Schluss des Jahres, in dem der Handelsvertretervertrag endet ( vgl. Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB 2.Aufl. § 87 c Rdn. 15, 27,38)..
128III.
129Über die weitergehenden Ansprüche ist nach Rechtskraft der 1.Stufe zu entscheiden.
130Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
131Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.