Beschluss vom Landgericht Münster - 026 O 3/18
Tenor
wird auf den Antrag der Antragstellerin vom 03.01.2018 im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit des Falls nach §§ 937 Abs. 2, 944 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende, gem. §§ 8 Abs. 1,3, 3a UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG angeordnet:
Die Antragsgegnerin hat bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes (bis zu 250.000,00 €) oder einer Ordnungshaft (bis zu 6 Monaten, Wiederholungsfall bis zu insgesamt 2 Jahren), zu vollziehen an ihrem gesetzlichen Vertreter es zu unterlassen,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen im Internet den Abschluss von Verträgen für Verladerampen anzubieten und dabei keine Angaben zum Registergericht und der entsprechenden Registernummer zu machen, wie am 14.12.2017 auf www.ebay.de zur Artikelnummer ### ### ### ### geschehen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
2Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, schriftlich in deutscher Sprache zu begründen.
3Die Parteien müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere muss die Widerspruchsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Zitiert von
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