Urteil vom Landgericht Münster - 8 O 288/18
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 9.796,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.11.2018 zu zahlen,
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger die außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.11.2018 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
1
Tatbestand
2Der Beklagte ist Eigentümer eines Schwaders, der im Jahr 2018 etwa 15 Jahre alt war und den er pro Jahr etwa vier bis fünf Mal auf einer Fläche von ca. 15 Hektar nutzt. Der Schwader hat zwei Kreisel mit je zehn Schwaderarmen, wobei an jedem Arm vier Einzelzinken sitzen.
3Im Jahr 2017 brach von dem Schwader bei einem Einsatz im Mai und bei einem Einsatz im August jeweils von einem Kreisel ein Schwaderarm samt Zinken ab. Dies bemerkte der Beklagte jeweils unmittelbar wegen des lauten Geräusches, das dadurch entstand, dass der nächste Schwaderarm auf den gerade abgefallenen Schwaderarm traf. Der Beklagte ließ den Schwader nicht reparieren. Zu weiteren Zwischenfällen mit dem Schwader kam es in der Folgezeit zunächst nicht.
4Am 16.06.2018 nutzte der Beklagte den Schwader zum zweiten Mal im Jahr 2018. Er bearbeitete mit dem an seinen Traktor angehängten Schwader ein Feld mit einer Größe von etwa zwei Hektar, wobei er mit einem geöffneten hinteren Fenster fuhr. Auf der letzten Bahn verlor der Schwader, vom Beklagten unbemerkt, einen Schwaderarm samt Zinken, der sodann zwischen dem Heu lag. Dies war Folge davon, dass die zwei Hohlspinte, die den Schwaderarm gehalten hatten, gebrochen waren, so dass der Schwaderarm herausrutschte. Im Anschluss an seinen Arbeitsgang überprüfte der Beklagte den Schwader nicht.
5Der vom Beklagten hiermit entgeltlich beauftragte Kläger ließ sodann das Feld von seinem Bruder mit der in seinem Eigentum stehenden Rundballenpresse des Typs Deutz-Fahr Varimaster 560 Bale Pack befahren, um Heuballen herzustellen. Hierbei fuhr der Bruder des Klägers auch über den Schwaderarm, der in die Heuballenpresse kam und diese beschädigte.
6Der Kläger holte ein Sachverständigengutachten zu dem an der Rundballenpresse entstandenen Schaden ein. Die Nettoreparaturkosten für die Rundballenpresse belaufen sich auf netto 8.898,88 EUR, an Sachverständigenkosten zahlte der Kläger einen Betrag in Höhe von 897,26 EUR. Der Haftpflichtversicherer des Traktors des Beklagten wie auch dessen Betriebshaftpflichtversicherung lehnten eine Regulierung des Schadens ab.
7Der Kläger ist der Ansicht, dass der Beklagte verpflichtet war, den Schwader nach dem Arbeitsgang zu überprüfen.
8Der Kläger beantragt,
91) den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 9.796,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
102) den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger die außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Der Beklagte behauptet, der Kläger sei zum Vorsteuerabzug berechtigt.
14Die Klage wurde dem Beklagten am 07.11.2018 zugestellt. Das Gericht hat die Parteien angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Parteianhörungen wird verwiesen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.05.2019 (Bl. 53 ff. d.A.).
15Entscheidungsgründe
16Die zulässige Klage ist begründet.
17I.
18Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 9.796,14 EUR.
191. Ein solcher Anspruch folgt allerdings nicht aus § 7 Abs. 1 StVG.
20Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StVG ist, dass eines der dort genannten Rechtsgüter "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges" verletzt bzw. beschädigt worden ist. Dieses Haftungsmerkmal ist entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist. Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht. Bei Kraftfahrzeugen mit Arbeitsfunktionen ist es erforderlich, dass ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeuges als eine der Fortbewegung und dem Transport dienende Maschine (vgl. § 1 Abs. 2 StVG) besteht.
21Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt daher, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeuges keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird oder bei Schäden, in denen sich eine Gefahr aus einem gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht hat. Eine Verbindung mit dem "Betrieb" als Kraftfahrzeug kann jedoch zu bejahen sein, wenn eine "fahrbare Arbeitsmaschine" gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichtet. Dass der Schaden auf einem Privatgelände eingetreten ist, steht einer Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG grundsätzlich nicht entgegen, denn der Betrieb eines Kraftfahrzeuges im Sinne dieser Norm erfordert nicht seinen Einsatz auf öffentlicher Verkehrsfläche (vgl. zum Vorhergehenden BGH, Urteil vom 24. März 2015 – VI ZR 265/14, Rn. 5 ff.).
22Allerdings fällt das Risiko, das sich hier verwirklicht hat, nicht in den Schutzbereich des § 7 Abs. 1 StVG. Der Gesichtspunkt, dass eine Verbindung mit dem Betrieb als Kraftfahrzeug zu bejahen sei, wenn eine "fahrbare Arbeitsmaschine" gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichte, kann nicht losgelöst von dem konkreten Einsatzbereich des Fahrzeuges mit Arbeitsfunktion gesehen werden. Erforderlich ist stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist. Deshalb lässt sich nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände entscheiden, wann haftungsrechtlich nur noch die Funktion als Arbeitsmaschine in Frage steht.
23Vorliegend ist eben dies der Fall, d.h. bei dem Einsatz des an einen Traktor angehängten Schwaders stand aus haftungsrechtlicher Perspektive nur noch die Funktion als Arbeitsmaschine in Frage: Der Schaden trat nicht auf einer Verkehrsfläche – sei sie öffentlich oder privat –, sondern auf einem zu dieser Zeit ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Feld auf und die Transportfunktion diente lediglich dem Bestellen der landwirtschaftlichen Fläche. Zudem entstand der Schaden an der Heuballenpresse erst nach Abschluss des mit dem Schwader durchgeführten Arbeitsvorgangs. Die notwendige Gesamtbetrachtung dieser Umstände ergibt, dass hier die Funktion als Arbeitsmaschine im Vordergrund stand und der Schadenshergang nicht durch den Betrieb des Kraftfahrzeugs geprägt wurde.
242. Dem Kläger steht jedoch ein Schadensersatzanspruch in genannter Höhe aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 631 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der werkvertraglichen Rücksichtnahmepflicht zu.
25a) Aufgrund der werkvertraglichen Rücksichtnahmepflicht (wie auch aufgrund der ihn treffenden allgemeinen deliktischen Verkehrssicherungspflicht) war der Beklagte verpflichtet, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Schaden von dem Kläger abzuwenden. Dabei ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Schädiger – über den Wortlaut des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB hinaus – sich nicht nur hinsichtlich seines Verschuldens zu entlasten hat, sondern er auch darlegen und gegebenenfalls beweisen muss, dass ihn keine Pflichtverletzung trifft, wenn die für den Schaden in Betracht kommenden Ursachen allein in seinem Gefahrenbereich liegen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2016, Az. XII ZR 50/14, Rn. 31, NJW-RR 2017, 635; Urteil vom 22. Oktober 2008, Az. XII ZR 148/06, Rn. 15 f., NJW 2009, 142). So liegt der Fall – anders als etwa in dem Fall, der der Entscheidung BGH, Urteil vom 24. Januar 2013, Az. VII ZR 98/12 zugrunde lag – hier. Denn die Schädigung der Heuballenpresse wurde unstreitig durch den Schwaderarm verursacht, den der Schwader des Beklagten kurz zuvor verloren hatte.
26b) Vorliegend lässt sich eine Pflichtverletzung wie auch ein Verschulden des Beklagten jedoch sogar positiv feststellen.
27Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist derjenige, der eine Gefahr schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2010, Az. VI ZR 223/09 Rn. 5 f., NJW 2010, 1967; Urteil vom 16. Mai 2006, Az. VI ZR 189/05 Rn. 6 f., NJW 2006, 2326, jeweils m.w.N). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es aus, diejenigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind. Die Zumutbarkeit von Sicherungsvorkehrungen bestimmt sich dabei unter Abwägung der Wahrscheinlichkeit der Gefahrverwirklichung, der Gewichtigkeit möglicher Schadensfolgen und der Höhe des Kostenaufwands, der mit etwaigen Sicherungsvorkehrungen einhergeht (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004, Az. VI ZR 294/03, juris Rn. 17 f., NJW-RR 2005, 251).
28Vorliegend ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Schwader des Beklagten im Jahr zuvor bereits zwei Schwaderarme verloren hatte. Dass diese abgebrochen waren und nicht infolge eines Durchbrechens der Hohlsplinte abgefallen waren, ist hierbei ohne Belang. Der Beklagte hat in seiner persönlichen Anhörung angegeben, er habe als Ursache Materialermüdung festgestellt, die Schwaderarme seien verbogen gewesen und hätten vermutlich zu einen früheren Zeitpunkt einen Baum oder Ähnliches getroffen. Angesichts des Alters des Schwaders erscheint dies auch ohne Weiteres plausibel. Angesichts dieser Umstände hätte ein umsichtiger Nutzer jedoch damit gerechnet, dass es zu weiteren Funktionsstörungen des Schwaders einschließlich eines Verlustes eines weiteren Schwaderarms – sei es infolge eines Abbrechens oder infolge eines Durchbrechen von Hohlsplinten – kommen kann. Denn es ist naheliegend, dass sich eine alters- oder einsatzbedingte Materialermüdung in gleicher Weise auf die die Schwaderarme sichernden Hohlsplinte ausgewirkt hätte. Es handelte sich insofern nicht um eine gänzlich fernliegende Gefahr.
29Die möglichen Schadensfolgen waren gewichtig: Naheliegendes Risiko bei Verlust eines Metallteils auf einem noch weiter zu bearbeitenden Feld ist die Beschädigung anderer Landmaschinen, was – wie vorliegend – die Notwendigkeit erheblicher Reparaturkosten nach sich ziehen kann.
30Zugleich hätte die erforderliche Sicherungsvorkehrung keine Kosten und nur geringe Zeit in Anspruch genommen: Der Beklagte hätte lediglich nach jedem Arbeitseinsatz – und auch am hier fraglichen Tag – den Schwader mit einigen wenigen Blicken kontrollieren müssen um festzustellen, ob er einen Schwaderarm verloren hatte oder nicht.
31Schließlich konnte sich der Beklagte nicht darauf verlassen, dass der Verlust eines Schwaderarms stets wie bei den Vorfällen im Vorjahr mit einem lauten Geräusch einhergehen würde. Da das Geräusch nach seinem Vortrag jeweils dadurch entstand, dass der nächste Schwaderarm auf den abgefallenen Schwaderarm traf, musste für ihn offensichtlich sein, dass es zu einem solchen Geräusch etwa dann nicht kommen würde, wenn in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Verlust des Schwaderarms der Schwader hochgefahren wird. Tatsächlich scheint dies auch vorliegend der Grund dafür gewesen zu sein, dass der Beklagte den Verlust des Schwaderarms nicht akustisch wahrnahm, da der Schwaderarm auf der letzten Bearbeitungsbahn verloren ging. Ebenso wenig ist von Belang, dass es zwischen den Vorfällen im Jahr zuvor und dem hier fraglichen Vorfall nicht zu weiteren Problemen vergleichbarer Art gekommen war, denn der Beklagte hatte den Schwader in der Zwischenzeit ohnehin nur wenige Male eingesetzt; ob der Beklagten auch bei einem vielfachen problemlosen Einsatz des Schwaders ein Vertrauen dahingehend hätte aufbauen dürfen, der Schwader werde auch in Zukunft keine weiteren Schwaderarme verlieren, kann daher dahinstehen.
32Indem der Beklagte es unterließ, nach Abschluss seiner Arbeiten die notwendige Sichtkontrolle des Schwaders durchzuführen, hat er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, also fahrlässig gehandelt (§ 276 Abs. 2 BGB).
333. Die zu ersetzenden Reparaturkosten belaufen sich unstreitig auf netto 8.898,88 EUR. Ebenso schuldet der Beklagte die notwendigen Kosten der Einholung eines Schadensgutachtens in Höhe von 897,26 EUR.
34II.
35Der geltend gemachte Zinsanspruch ist aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. Zudem schuldet der Beklagte die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung, hier in Gestalt der Rechtsanwaltskosten, in Höhe von 887,03 EUR aus § 280 Abs. 1 BGB sowie die geltend gemachten Zinsen wiederum aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat der Kläger zutreffend wie erkannt berechnet bei Zugrundelegung eines Gegenstandswerts in Höhe der geltend gemachten und zugesprochenen Hauptforderung und bei Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer.
36III.
37Mit seinem Vortrag, der Kläger sei zum Vorsteuerabzug berechtigt, dringt der Beklagte nicht durch. Dabei ist zum einen darauf hinzuweisen, dass der Kläger mit der Hauptforderung keine Umsatzsteuer, sondern lediglich die Nettoreparaturkosten geltend macht. Zum anderen gehört die Umsatzsteuer zu den ersatzfähigen Schäden; darlegungs- und beweisbelastet für die Vorsteuerabzugsberechtigung auf Seiten des Geschädigten ist der Schädiger (vgl. OLG Frankfurt a.M., NJOZ 2015, 171, 173).
38IV.
39Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
40V.
41Der Streitwert wird auf 9.796,14 EUR festgesetzt.
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Referenzen
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- StVG § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt 4x
- StVG § 1 Zulassung 1x
- BGB § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners 1x
- VI ZR 265/14 1x (nicht zugeordnet)
- XII ZR 50/14 1x (nicht zugeordnet)
- XII ZR 148/06 1x (nicht zugeordnet)
- VII ZR 98/12 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 223/09 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 189/05 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 294/03 1x (nicht zugeordnet)