StVG § 1 Zulassung

Straßenverkehrsgesetz

(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sein. Die Zulassung erfolgt auf Antrag des Verfügungsberechtigten des Fahrzeugs bei Vorliegen einer Betriebserlaubnis, Einzelgenehmigung oder EG-Typgenehmigung durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens.

(2) Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.

(3) Keine Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und

1.
beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher,
2.
wenn der Fahrer im Treten einhält,
unterbrochen wird. Satz 1 gilt auch dann, soweit die in Satz 1 bezeichneten Fahrzeuge zusätzlich über eine elektromotorische Anfahr- oder Schiebehilfe verfügen, die eine Beschleunigung des Fahrzeuges auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers, ermöglicht. Für Fahrzeuge im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden.

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Urteil vom Oberlandesgericht Celle (14. Zivilsenat) - 14 U 118/21
8. Juni 2022
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Beschluss vom Landgericht Wuppertal - 25 Qs 63/21 (922 Js 3738/21)
2. Februar 2022
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Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Senat für Bußgeldsachen) - 1 OWi 2 SsBs 40/21
29. Juni 2021
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 9 W 14/21
18. Mai 2021
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Beschluss vom Landgericht Stuttgart - 18 Qs 15/21
12. März 2021
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Urteil vom Landgericht Freiburg - 14 O 333/20
26. Februar 2021
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Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Zivilsenat) - 1 U 39/19
7. Oktober 2020
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Urteil vom Landgericht Köln - 11 S 367/19
25. August 2020
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Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 Rv 35 Ss 175/20
14. Juli 2020
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3. Juni 2020
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