Beschluss vom Landgericht Münster - 5 T 456/24 27
Tenor
Die Beschwerden gegen den Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 22.08.2024 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 3) und 4) als Gesamtschuldnerinnen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Die Betroffene ist seit dem Jahr 2018 verwitwet. Bei den Beteiligten zu 2) bis 4) handelt es sich um ihre drei Töchter.
4Nachdem die Betroffene im März 2022 zunächst ausschließlich der Beteiligten zu 3) eine umfassende notarielle Vorsorgevollmacht erteilt hatte, unterzeichnete sie am 05.09.2024 eine weitere notarielle Vorsorgevollmacht, durch die sie ihre drei Töchter jeweils umfassend bevollmächtigte und die vorherige Vorsorgevollmacht widerrief. Kurz darauf, am 20.09.2022, erklärte der Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen in deren Namen den Widerruf der Vollmachten der Beteiligten zu 3) und 4).
5Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.02.2024 regte die Beteiligte zu 3) beim Amtsgericht Münster die Einrichtung einer Kontrollbetreuung an. Sie begründete dies mit dem aus ihrer Sicht bestehenden Verdacht, dass die Beteiligte zu 2) die ihr erteilte Vollmacht missbrauche und gegen die Interessen der Betroffenen zum eigenen Vorteil handele.
6Mit Schreiben vom 15.03.2024 teilte der Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen für diese mit, dass aus ihrer Sicht keinerlei Anlass zur Bestellung eines Kontrollbetreuers bestehe. Die bevollmächtigte Beteiligte zu 2) sei weder mit der Schwierigkeit der Angelegenheiten der Betroffenen überfordert, noch bestünden Zweifel an deren vollständiger Redlichkeit. Vielmehr sei die Betroffene durch ihre anderen beiden Töchter, die Beteiligten zu 3) und 4) wiederholt tyrannisiert und belästigt worden.
7Auf entsprechende Anträge der Beteiligten zu 3) und 4) hat das Amtsgericht diese durch Beschluss vom 21.05.2024 dem Verfahren als Beteiligte hinzugezogen. Bereits zuvor hatte das Gericht durch Beweisbeschluss vom 26.04.2024 ein Sachverständigengutachten über den Gesundheitszustand der Betroffenen in Auftrag gegeben.
8Mit Schreiben vom 28.05.2024, sprach sich die zuständige Betreuungsstelle für die Einrichtung einer Kontrollbetreuung für die Aufgabenbereiche der Gesundheitsfürsorge und der Vermögenssorge aus, wobei sie sich auf einen Bericht der Caritas Münster stützte, welcher auf der Basis von Gesprächen mit den Beteiligten zu 3) und 4) verfasst worden war.
9In der Folgezeit teilte der beauftragte Sachverständige mit, dass ihm eine Begutachtung der Betroffenen bisher nicht möglich gewesen sei, da er diese nicht habe antreffen können.
10Nachdem der Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen mit Schreiben vom 26.06.2024 die Aufhebung des Beweisbeschlusses vom 26.04.2024 beantragt hatte, bat das Amtsgericht den Sachverständigen, die Begutachtungstätigkeit vorläufig zu pausieren. Auf entsprechende gerichtliche Anfrage teilte der Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen mit, dass diese ihren Hausarzt A. ausschließlich gegenüber dem Gericht und explizit nicht gegenüber den Beteiligten zu 3) und 4) von seiner ärztlichen Schweigepflicht entbinde. Die daraufhin von dem Gericht erbetene Stellungnahme erteilte Herr A. unter dem 23.07.2024. Hierin teilte er mit, dass aus langjähriger hausärztlicher Sicht keine Anzeichen für eine mögliche Demenzerkrankung der Betroffenen bestünden. Diese sei stets zeitlich, örtlich und situativ voll orientiert. Unter Bezugnahme auf einen beiliegenden Arztbrief der X-Klinik Münster vom 19.08.2019 teilte er weiter mit, dass auch dort testpsychologisch kein Hinweis auf das Vorliegen einer neurodegenerativen Erkrankung festgestellt worden sei.
11Mit anwaltlichen Schreiben vom 16.08.2024 und vom 20.08.2024 beantragten die Beteiligten zu 3) und 4) die Gewährung von Akteneinsicht.
12Durch Beschluss vom 22.08.2024 hat das Amtsgericht festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Kontrollbetreuung derzeit nicht vorliegen. Den Beteiligten zu 3) und 4) sowie deren Verfahrensbevollmächtigten sind Fassungen dieses Beschlusses ohne Gründe am 27.08.2024 zugestellt worden.
13Durch weiteren Beschluss vom 03.09.2024 hat das Amtsgericht die Akteneinsichtsgesuche der Beteiligten zu 3) und 4) abgelehnt, nachdem die Betroffene der beantragten Akteneinsicht durch Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 02.09.2024 widersprochen hat.
14Die Beteiligten zu 3) und 4) haben jeweils sowohl gegen den Beschluss vom 20.08.2024 als auch gegen denjenigen vom 03.09.2024 Beschwerde eingelegt. Die Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 3) führt im Rahmen der Beschwerdeschrift gegen den Beschluss vom 20.08.2024 unter anderem aus, dass das Amtsgericht weitere Ermittlungen hätte anstellen müssen, insbesondere ein Sachverständigengutachten hätte einholen müssen. Denn eine im Frühling dieses Jahres erfolgte Einstufung der Betroffenen in die Pflegestufe 4 zeige, dass bei ihr offensichtlich Veränderungen im physischen und kognitiven Bereich eingetreten seien. Auch die Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligte zu 4) verwies im Rahmen ihres Beschwerdeschreibens gegen den Beschluss vom 20.08.2024 u.a. auf die Einstufung der Betroffenen in die Pflegestufe 4 sowie auf hiermit in Übereinstimmung zu bringende möglicherweise gegebene dementielle Defizite oder eine leicht beeinflussbare Verfassung der Betroffenen.
15Das Amtsgericht hat den Beschwerden gegen den Beschluss vom 20.08.2024 nicht abgeholfen, sondern die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Im Rahmen des Nichtabhilfebeschlusses vom 24.09.2024 hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass eine isolierte Anfechtung der Ablehnung der Akteneinsicht durch den Beschluss vom 03.09.2024 nicht statthaft sei.
16Die Kammer hat die Betroffene in Anwesenheit ihres Verfahrensbevollmächtigten persönlich angehört; weder die Beteiligten zu 2) bis 4) noch deren Verfahrensbevollmächtigte waren zugegen. Im Anschluss an die Anhörung hat die Kammer allen Beteiligten Abschriften des Anhörungsvermerks übersandt und den Beteiligten zu 3) und 4) beschränkte Einsicht in die Verfahrensakte des Amtsgerichts gewährt. Sie haben zudem Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
17II.
181.
19Die Beschwerde gegen den die Kontrollbetreuung ablehnenden Beschluss vom 22.08.2024 ist zulässig. Insbesondere sind die Beteiligten zu 3) und 4) nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG beschwerdeberechtigt; auch die Beschwerdefrist aus § 63 FamFG ist gewahrt worden.
202.
21Die Beschwerde bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg, da sie unbegründet ist. Das Amtsgericht hat die von den Beteiligten zu 3) und 4) angeregte Einrichtung einer Kontrollbetreuung für die Betroffene nach § 1820 Abs. 3 FamFG zu Recht abgelehnt.
22Diese Norm stellt zwei Voraussetzungen für die Einrichtung einer Kontrollbetreuung auf: Zum einen muss der Vollmachtgeber – hier also die Betroffene – aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage sein, seine Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten auszuüben. Zum anderen muss aufgrund konkreter Anhaltspunkte davon auszugehen sein, dass der Bevollmächtigte die Angelegenheit des Vollmachtgebers nicht entsprechend der Vereinbarung oder dem erklärten mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers besorgt.
23Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Betroffene aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage ist, ihre Rechte gegenüber der Beteiligten zu 2) auszuüben. Auf die entsprechenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss, denen sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung vollumfänglich anschließt, wird Bezug genommen.
24Lediglich ergänzend weist die Kammer auf Folgendes hin: Soweit die Beteiligte zu 3) behauptet, die Betroffene habe durch die X-Klinik Münster die Auflage, sich aufgrund einer diagnostizierten beginnenden Demenzerkrankung halbjährlich untersuchen zu lassen, ist dies unzutreffend. Zwar hat im Dezember 2018 eine Untersuchung der Betroffenen in der Memory Clinic der gerontopsychiatrischen Institutsambulanz der X-Klinik Münster stattgefunden. Ausweislich des Arztbriefes vom 21.02.2019 des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie und Geriatrie Herrn E. konnte sich bei dieser Untersuchung ein möglicher beginnender neurodegenerativer Prozess zwar nicht sicher ausschließen, jedoch auch in keiner Weise bestätigen lassen. Die empfohlene Wiedervorstellung in ca. einem halben Jahr wurde von der Betroffenen wahrgenommen, wie sich aus dem weiteren Arztbriefes des Herrn E. vom 19.08.2019 ergibt. In diesem Arztbrief wurde zusammenfassend festgehalten, dass eine neuropsychologische Besserungstendenz feststellbar war und dass diese gegen das Vorhandensein einer neurodegenerativen Erkrankung der Betroffenen spreche. Zudem wurde explizit festgehalten, dass aufgrund des aktuellen Befundes eine neuropsychologische Verlaufskontrolle nicht mehr erforderlich sei.
25Im Rahmen der persönlichen Anhörung am 17.01.2025 hat die Betroffene auch plausibel den Grund für ihre Vorstellung in der Memory Clinic dargelegt: Da ihr 20** verstorbener Ehemann an einer Demenzerkrankung gelitten habe, bestehe in der Familie bei diesem Thema eine erhöhte Sensibilität, sodass sie – die Betroffene – auf Vorschlag ihrer Töchter sich vorsorglich habe untersuchen lassen.
26Neben den genannten Arztbriefen von Herrn E. spricht auch die Stellungnahme des Hausarztes der Betroffenen, Herrn A., gegen eine dementielle Erkrankung der Betroffenen. Seiner Einschätzung nach bestünden hierfür keine Anzeichen. Für die Belastbarkeit dieser Einschätzung spricht, dass die Betroffene bei ihrem Hausarzt nach eigener Angabe im Rahmen der persönlichen Anhörung recht häufig sei.
27Allein aus dem Umstand, dass bei der Betroffenen seit einiger Zeit die Pflegestufe 4 anerkannt ist, lässt sich nicht auf das Vorliegen einer Krankheit oder Behinderung im Sinne des § 1820 Abs. 3 BGB schließen. Da eine derartige Einstufung vielfältige Hintergründe haben kann, wäre ein Schluss auf eine psychische Beeinträchtigung, welche die Betroffene daran hindert ihre Rechte gegenüber der Bevollmächtigten auszuüben, bloße Spekulation.
28Das Amtsgericht war auch nicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens über den gesundheitlichen Zustand der Betroffenen gehalten. § 280 Abs. 1 FamFG verpflichtet nach seinem Wortlaut das Gericht nur dann zur Einholung eines Sachverständigengutachtens, wenn das Verfahren mit einer Betreuerbestellung oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts endet. Wird davon abgesehen, ist die Einholung eines Gutachtens nach § 280 Abs. 1 Satz 1 nicht zwingend erforderlich. Das Gericht hat daher vor der Anordnung der Gutachtenerstattung zu prüfen, ob es das Verfahren im Hinblick auf eine (Kontroll-) Betreuerbestellung weiter betreiben will. Dies setzt hinreichende Anhaltspunkte für eine Krankheit oder Behinderung im Sinne des § 1820 Abs. 3 Nr. 1 BGB voraus, zumal bereits die Beauftragung eines Sachverständigen zur Prüfung einer möglichen Betreuungsbedürftigkeit eine stigmatisierende Wirkung haben kann, wenn Dritte von ihr Kenntnis erlangen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2015 – XII ZB 370/14 –, Rn. 13, juris mit Verweis auf BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 7. Dezember 2010 – 1 BvR 2157/10 –, BVerfGK 18, 283-290, Rn. 31).
29Schließlich haben sich auch aufgrund der persönlichen Anhörung der Betroffenen durch die Kammer am 17.01.2024 keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie aufgrund einer dementiellen Erkrankung oder einer anderen Krankheit bzw. Behinderung nicht zur Ausübung ihrer Rechte gegenüber der Beteiligten zu 2) in der Lage wäre. Nach dem persönlichen Eindruck der Kammer war die Betroffene zeitlich, örtlich und situativ vollkommen orientiert. Soweit Probleme bei der Verbalisierung ihrer Gedanken wahrnehmbar waren, ist die Kammer davon überzeugt, dass diese nicht auf einer Demenzerkrankung beruhten, sondern auf den Auswirkungen eines Schlaganfalls, den die Betroffene erlitten hatte, und dass diese Einschränkungen sie nicht an der Ausübung ihrer Rechte gegenüber der Beteiligten zu 2) hindern. Schließlich lässt der Umstand, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen im Rahmen der persönlichen Anhörung teilweise für die Betroffene antwortete oder mit ihr Rücksprache hielt, mitnichten auf eine erhöhte Suggestibilität der Betroffenen oder darauf schließen, dass sie ohne die Mitwirkung ihres Verfahrensbevollmächtigten nicht in der Lage wäre, die Entscheidungen der Bevollmächtigten in gesundheitlichen und finanziellen Belangen zu überwachen. Die jeweils erfolgten Rücksprachen mit dem Verfahrensbevollmächtigten fanden offen statt und waren für die Kammer dementsprechend wahrnehmbar. Eine Beeinflussung der Betroffenen konnte indes nicht festgestellt werden; insbesondere bei der Frage, ob die Betroffene mit einer Akteneinsicht durch die Beteiligten zu 3) und 4) einverstanden sei, betonte ihr Verfahrensbevollmächtigter, dass dies allein ihre Entscheidung sei und machte sie lediglich darauf aufmerksam, dass sie bisher nicht damit einverstanden gewesen sei.
303.
31Die Entscheidung des Amtsgerichts zur Versagung der durch die Beteiligten zu 3) und 4) beantragten Akteneinsicht ist im Rahmen der Beschwerdeentscheidung nach § 58 Abs. 2 FamFG zu überprüfen, da es sich um eine nicht selbständig anfechtbare Zwischenentscheidung handelte.
32Das Amtsgericht hat die Anträge auf Gewährung von Akteneinsicht zu Unrecht vollständig abgelehnt. Nach § 13 Abs. 1 FamFG haben Beteiligten einen Anspruch auf Akteneinsicht, soweit nicht schwerwiegende Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten entgegenstehen. Die Versagung oder die Beschränkung von Akteneinsicht für Verfahrensbeteiligte stellt nach der Konzeption des Gesetzes einen Ausnahmefall dar. Hierbei genügt nicht jedes Interesse aus der Privatsphäre oder aus dem Vermögensbereich eines Beteiligten, vielmehr muss das Interesse so schwerwiegend sein, dass das Recht auf vollumfängliche Akteneinsicht im Einzelfall hinter dem Geheimhaltungsinteresse zurückstehen muss (Perleberg-Kölbel in: BeckOK FamFG, 51. Ed. 1.8.2024, § 13 Rn. 14). Das Interesse der Betroffenen daran, dass die Beteiligten zu 3) und 4) keine Kenntnis über den genauen Inhalt der ärztlichen Stellungnahme des Hausarztes Herrn A. erlangen, ist als schwerwiegendes Interesse im Sinne des § 13 Abs. 1 FamFG anzuerkennen. Allerdings beschränkt sich die Versagung der Akteneinsicht nur auf die geheimhaltungsbedürftigen Aktenbestandteile, folglich nur auf die genannte ärztliche Stellungnahme einschließlich der Anlagen (Bl. 263 bis 271 der Verfahrensakte des Amtsgerichts). Darüber hinaus enthält die erstinstanzliche Akte Unterlagen, welche anderen Betreuungsverfahren zuzuordnen sind und offenbar nur versehentlich in die Akte gelangt sind (Bl. 139 bis 143 sowie Bl. 160, 161). Diese Aktenbestandteile waren vorübergehend von dem übrigen Akteninhalt zu trennen und die Akteneinsicht auf den nicht abgesonderten Teil zu beschränken (ebd. Rn. 16).
33Die Versagung der Akteneinsicht erstreckt sich nicht auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, obgleich hierin der Inhalt der hausärztlichen Stellungnahme wiedergegeben wird. Denn im Falle der Beschränkung der Akteneinsicht besteht zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ein Anspruch des Beteiligten auf Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts des ihm nicht zur Verfügung gestellten Teils in geeigneter Form, soweit dies mit dem Zweck der Versagung vereinbar ist. Kann auf diese Weise das rechtliche Gehör nicht hinreichend gewährt werden, dürfen die Erkenntnisse aus den betroffenen Unterlagen nicht zur Grundlage der Entscheidung gemacht werden (ebd.). Da die angefochtene Entscheidung ganz überwiegend auf dem Inhalt der hausärztlichen Stellungnahme beruht, musste den Beteiligten zu 3) und 4) dessen zumindest deren wesentlicher Inhalt bekanntgegeben werden, was durch die Einsichtnahme in die Gründe der angefochtenen Entscheidung erfolgen kann.
34Die Kammer war aufgrund der zu Unrecht erfolgten vollständigen Versagung der Akteneinsicht indes nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses gehalten. Vielmehr ist durch die in der Beschwerdeinstanz gewährte Akteneinsicht eine Heilung eingetreten.
354.
36Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Wertfestsetzung auf § 36 Abs. 3 GNotKG.
37Rechtsbehelfsbelehrung:
38Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft.
39Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
40Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
411. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
422. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert,
433. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
44- die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
45- soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
46Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- FamFG § 303 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde 1x
- FamFG § 63 Beschwerdefrist 1x
- § 1820 Abs. 3 FamFG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1820 Vorsorgevollmacht und Kontrollbetreuung 2x
- FamFG § 280 Einholung eines Gutachtens 1x
- § 280 Abs. 1 Satz 1 nicht zwingend erforderlich. Das Gericht hat daher vor der Anordnung 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 370/14 1x
- Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvR 2157/10 1x
- FamFG § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde 1x
- FamFG § 13 Akteneinsicht 2x
- FamFG § 84 Rechtsmittelkosten 1x
- GNotKG § 36 Allgemeiner Geschäftswert 1x