Beschluss vom Landgericht Osnabrück (18. Große Strafkammer) - 18 Qs 28/12
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Haftbefehl des Amtsgerichts Bad Iburg vom 14.07.2012 - 23 Gs 70/12 - aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschuldigten in diesem entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
I.
- 1
Gegen den Beschuldigten ordnete das Amtsgericht Bad Iburg am 14.07.2012 wegen des Verdachtes des versuchten Raubes die Untersuchungshaft an.
- 2
Mit seiner Beschwerde beantragt der Beschuldigte, den Haftbefehl aufzuheben. Mangels einschlägiger Anlasstaten sei der Haftgrund der Wiederholungsgefahr nicht gegeben.
- 3
Das Amtsgericht Bad Iburg hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Staatsanwaltschaft ist gehört worden.
II.
- 4
Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
- 5
Es besteht kein Haftgrund.
- 6
Allein die Aussicht einer empfindlichen Freiheitsstrafe begründet ohne weitere Anhaltspunkte den Haftgrund der Fluchtgefahr nicht.
- 7
Auch der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist - jedenfalls im vorliegenden Verfahren - nicht gegeben. Den Straftaten nach § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO kommt Bedeutung als Anlasstat nur zu, wenn der Beschuldigte dringend verdächtig ist, eine von ihnen wiederholt oder fortgesetzt begangen zu haben. Wiederholt ist eine Straftat dann begangen, wenn wenigstens zweimal durch verschiedene Taten der Tatbestand desselben Strafgesetzes verwirklicht worden ist, wobei es ausreicht, dass das Verfahren, in dem die Haftfrage zu prüfen ist, nur eine Tat zum Gegenstand hat (OLG Hamm, BeckRS 2010, 06464; OLG Schleswig NStZ 2002, 276, 277; BeckOK-StPO/Krauß, Stand 1.6.12; § 112a Rn. 3; KK/Graf, 6. Aufl. 2008, § 112a Rn. 13). Der Text stellt einen Gegensatz her zu den Straftaten "gleicher" Art und verweist so auf "dieselbe" Art, also auf dasselbe Strafgesetz (Löwe-Rosenberg/Hilger, 26. Aufl. 2007, Rn. 26). Der Gedankengang wird verstärkt durch die Verbindung der Wiederholung mit der Fortsetzung einer Straftat, die doch nur in der weiteren Verwirklichung desselben Strafgesetzes bestehen kann (Löwe-Rosenberg/Hilger, aaO). Diese Auslegung ist lediglich insoweit einzuschränken, als dass die Qualifikation dem Grunddelikt gleichzustellen ist (BeckOK-StPO/Krauß, Stand 1.6.12; § 112a Rn. 3).
- 8
Der Beschuldigte ist bereits dreimal wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden. Im vorliegenden Verfahren besteht der dringende Verdacht eines versuchten Raubes. Es handelt dabei weder um dasselbe Strafgesetz noch eine Qualifikation. Der Verdacht einer tateinheitlich begangenen gefährlichen Körperverletzung besteht nicht. Zwar steht eine gemeinschaftliche Begehung mit dem Mitbeschuldigten I. in Rede. Jedoch fehlt es bereits am Grundtatbestand des § 223 Abs. 1 StGB.
- 9
Rechtsethisch und psychologisch vergleichbare Delikte (Meyer-Goßner, § 112a Rn. 13) reichen nur bei der von der Frage der Anlasstat zu trennenden Frage der zu befürchtenden Wiederholungstat aus. Das Gesetz verweist nur insoweit auf Straftaten „gleicher Art“ (zur Differenzierung s.o.).
- 10
Soweit auf das derzeit beim Amtsgericht Bad Iburg anhängige Verfahren wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung abgestellt wird, mag der Haftgrund der Wiederholungsgefahr dort geprüft werden. Im vorliegenden Verfahren kann auch dieses die Wiederholungsgefahr nicht begründen.
III.
- 11
Die Kostenentscheidung folgt aus einer analogen Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.
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