Beschluss vom Landgericht Paderborn - 01 Qs 62/15
Tenor
wird festgestellt, dass der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 2.4.2015 rechtswidrig war.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin werden der Staatskasse auferlegt.
1
Gründe:
2I.
3Der Landrat des Kreises Höxter – Abteilung Veterinärdienst – betreibt gegen die Betroffene ein Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Verstoßes gegen § 18 Abs. 1 Z. 20a des Tierschutzgesetzes, in welchem er ihr zur Last legt, entgegen seiner rechtskräftigen Verfügung vom 3.7.2014 mehr als drei Katzen in ihrer Wohnung gehalten und diese vernachlässigt zu haben. Am 24.3.2015 hat er beim Amtsgericht Höxter einen Antrag auf Anordnung der Durchsuchung der Wohnung der Betroffenen sowie auf Beschlagnahme dort aufzufindender Katzen gestellt. Mit Verfügung vom 26.3.2015 hat das Amtsgericht Höxter den Vorgang an den Kreis Höxter zurückgesandt mit der Begründung, für den Erlass der beantragten Anordnung sei das Amtsgericht Paderborn zuständig. Daraufhin hat der Kreis Höxter seinen vorbezeichneten Antrag am 30.3.2015 beim Amtsgericht Paderborn gestellt, welches am 2.4.2015 den beantragten Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss erlassen hat, auf den Bezug genommen wird. Gegen diese Entscheidung hat die Betroffene am 20.5.2015 Beschwerde eingelegt und diese unter anderem damit begründet, das Amtsgericht Paderborn sei für den Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht zuständig gewesen. Das Amtsgericht Paderborn hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
4II.
5Die Beschwerde ist trotz prozessualer Überholung zulässig, da für Betroffene in vergleichbaren Fällen ein Rechtschutzinteresse zu bejahen ist.
6Ihr ist auch in der Sache Erfolg beschieden, da das Amtsgericht Paderborn für den Erlass des angefochtenen Beschlusses örtlich nicht zuständig war. Nach § 46 Abs. 1 OwiG gelten für das Bußgeldverfahren, soweit das OWiG nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der Strafprozessordnung. Nach § 162 Abs. 1 S. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft, wenn sie die Vornahme einer richterlichen Untersuchungshandlung für erforderlich erachtet, ihre Anträge vor Erhebung der öffentlichen Klage bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat. Nach § 46 Abs. 2 OWiG hat die Verfolgungsbehörde im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten. Die jeweiligen Vorschriften sind dahin zu verstehen, dass an die Stelle der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren die Verfolgungsbehörde im Bußgeldverfahren, d.h. die Verwaltungsbehörde, tritt (Göhler, OWiG, § 46 Rn. 7). Maßgeblich ist danach für die örtliche Zuständigkeit, im Bezirk welchen Amtsgerichts die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat (So auch LG Hagen/Westfalen, Beschluss vom 12.11.2009, 46 Qs 30/09 – juris mit weiteren Nachweisen und eingehender Begründung, auf die vollinhaltlich Bezug genommen wird). Der Sitz des Landrats des Kreises Höxter befindet sich in Höxter, so dass für den Erlass der angefochtenen Entscheidung das Amtsgericht Höxter örtlich zuständig gewesen wäre.
7Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf den §§ 46 Abs. 1 OWiG, 467 StPO analog.
8Paderborn, den 3.6.2015
9Landgericht, 1. große Strafkammer als Kammer für Bußgeldsachen
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Referenzen
- § 46 Abs. 2 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- § 46 Abs. 1 OwiG 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 162 Ermittlungsrichter 1x
- 46 Qs 30/09 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 46 Abs. 1 OWiG, 467 StPO 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung 1x