Beschluss vom Landgericht Paderborn - 5 T 205/24
Tenor
Der Antrag auf Entpflichtung der Rechtsanwältin T und Beiordnung des Rechtsanwalts G wird zurückgewiesen.
1
Gründe:
2Der Antrag auf Wechsel des Pflichtanwalts ist unbegründet.
31.
4Gemäß § 62d AufenthG bestellt das Gericht zur richterlichen Entscheidung über die Anordnung von Abschiebungshaft nach § 62 AufenthG und Ausreisegewahrsam nach § 62b AufenthG dem Betroffenen, der noch keinen anwaltlichen Vertreter hat, von Amts wegen für die Dauer des Verfahrens einen anwaltlichen Vertreter als Bevollmächtigten. Diese Bestellung ist - wie hier geschehen - bereits im ersten Rechtszug vorzunehmen und gilt auch für die Dauer etwaiger, sich daran anschließender Rechtsmittelverfahren (BGH, Beschluss vom 11. Juni 2024 – XIII ZA 2/24 –, Rn. 6, juris).
5Das ist hier im ausdrücklichen Einverständnis des Betroffenen durch Bestellung der Rechtsanwältin T zur Verfahrensbevollmächtigten mit Beschluss des Amtsgerichts vom 06.09.2024 geschehen.
62.
7Die Voraussetzungen einer Umbeiordnung liegen nicht vor. a)
8Dabei kann offenbleiben, ob eine Umbeiordnung, die das Gesetz nicht ausdrücklich vorsieht, in Anlehnung an die zu § 78 FamFG ergangene Judikatur in Betracht kommt, wenn entweder ein wichtiger Grund vorliegt oder die beteiligten Anwälte dem Gericht mitteilen, dass sie insoweit auf Gebühren verzichten, also insgesamt der Gebührenaufwand der Staatskasse nicht steigt (so LG Koblenz, Beschluss vom
924.09.2024, 2 T 359/24, Bl. 110-113 d.A.; LG Paderborn, Beschluss vom 29.05.2024, 5 T 103/24), ob die Vorschriften zum Pflichtverteidigerwechsel nach §§ 140 ff. StPO analog anzuwenden sind (ablehnend LG Koblenz, Beschluss vom 24.09.2024, 2 T 359-24, Bl. 110-113 d.A.; LG Mainz, Beschluss vom 07.08.2024, Bl. 52-53 d.A.; LG Augsburg, Beschluss vom 15.04.2024, 051 T 918/24 e, Bl. 55-58 d.A.) oder ob die von der Rechtsprechung zu § 143a StPO entwickelten Grundsätze als Ausfluss des Grundsatzes des fairen Verfahrens anzuwenden sind (so LG Augsburg a.a.O.) oder ob ein Wechsel zumindest dann in Betracht kommt, wenn dem Betroffenen faktisch kein Wahlrecht eingeräumt wurde (so LG Mainz, a.a.O.). b)
10Denn in jedem Falle fehlt es bereits an der Voraussetzung des § 62d AufenthG, dass der Betroffene noch keinen anwaltlichen Vertreter hat. Selbst, wenn die Kammer die Bestellung der Rechtsanwältin T aufhöbe, würde der Betroffene weiter von Rechtsanwalt G als Wahlanwalt vertreten. Dieser hat das Mandat auch nicht niedergelegt. Er hat lediglich erklärt, er werde das Wahlmandat nach der Beiordnung niederlegen (Bl. 51R d.A.). Eine Beiordnung setzt jedoch voraus, dass im Zeitpunkt der Beiordnung der Betroffene keinen anwaltlichen Vertreter hat, sodass die
11angekündigte Niederlegung nach der Beiordnung deren Voraussetzungen nicht zu schaffen vermag (LG Paderborn, Beschluss vom 03.06.2024, 5 T 45/24). Auf diesen Umstand hat die Kammer bereits mit der Verfügung vom 20.09.2024 (Bl. 71 d.A.) hingewiesen.
123.
13Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 58 Abs. 1 FamFG).
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