Beschluss vom Landgericht Rostock (1. Zivilkammer) - 1 S 173/12

Tenor

1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 15.06.2012, Aktenzeichen 49 C 491/11, durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30.11.2012.

Gründe

1

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Es bedarf zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keiner Entscheidung der Berufungskammer. Zudem hat die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

2

Das angefochtene Urteil ist im Ergebnis richtig. Es beruht auf keiner Rechtsverletzung, die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

3

Der Klägerin stand am 10.09.2010 um 15.45 Uhr kein Auszahlungsanspruch aus den Kontogutschriften von 179.000,- € und 233.737,70 € zu, weil die elektronischen Gutschriften noch unter dem Vorbehalt der Nachdisposition standen und damit nicht verbindlich waren, so dass sie kein abstraktes Schuldversprechen begründen konnten. Für eine verbindliche Gutschrift reicht es nicht aus, dass dem Empfänger - wie hier - bei einer Online-Abfrage ein erhöhter Kontostand am Bildschirm angezeigt wird (Anlage K 5: 412.693,97 €), erforderlich ist vielmehr die - hier fehlende - Mitteilung der Details der Buchung (vgl. BGH, WM 2005, 1019 Rn 20; Maihold, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 4. Aufl., § 52 Rn. 28; Staudinger-Omlor, BGB, Neubearb. 2012, § 675t Rn. 7; Schmalenbach, in: Bamberger/Roth, BeckOK/BGB, Stand 1.11.11, § 675f Rn. 20; jurisPK/BGB-Schwintowski, 6. Aufl. 2012, § 675t Rn. 4; Palandt-Sprau, BGB, 71. Aufl., § 675f Rn. 28).

4

Der Klägerin stand am 10.09.2012 um 15.45 Uhr auch kein Anspruch auf Erteilung entsprechender Gutschriften gem. § 675t Abs. 1 S. 1 BGB zu, weil die Beklagte die eingegangenen Beträge nur in dem Umfang zur Verfügung stellen muss, in dem sie diese selbst verrechnungs- und rückbelastungsfrei erhalten hat (vgl. Maihold, aaO.).

5

Ferner war die Beauftragung eines Rechtsanwaltes nicht erforderlich, nachdem am 10.09.2010 (Freitag) alle Filialen der Beklagten geschlossen waren und die Beklagte eine Auszahlung des Kontoguthabens für den Vormittag des 13.09.2010 (Montag) zugesagt hatte. Das Mahnschreiben vom 13.09.2010, zugegangen um 9.39 Uhr, war zur Rechtsverfolgung offensichtlich nicht erforderlich.

6

Es wird darauf hingewiesen, dass sich bei Rücknahme der Berufung die Verfahrenskosten von 4 auf 2 Gerichtsgebühren reduzieren. Die Kammer beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 3.454,60 € festzusetzen.

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