Urteil vom Landgericht Rostock (3. Zivilkammer) - 3 O 517/16 (1)
Tenor
1. Das Versäumnisurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 19.12.2018 bleibt aufrechterhalten.
2. Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Tatbestand
- 1
Für die unbekannten Erben des am 15.09.2016 verstorbenen Herrn F. (Erblasser) ordnete das Nachlassgericht mit Beschluss vom 27.01.2017 (Anlage K 4) eine Nachlasspflegschaft an. Noch zu Lebzeiten musste über das Vermögen des Erblassers mit Beschluss des zuständigen Insolvenzgerichts vom 21.01.2011 - Az.: 61 IN 340/10 - ein Insolvenzverfahren eröffnet werden, das nach dem Tod des Erblassers als Nachlassinsolvenzverfahren fortgeführt wurde. Mit einer Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters vom 02.05.2011 gegenüber dem Erblasser sollten alle Vermögensgegenstände aus der selbständigen Tätigkeit des Erblassers als Architekt aus der Insolvenzmasse freigegeben werden. Von dieser Erklärung betroffen wäre grundsätzlich auch eine angebliche Architektenhonorarforderung in Höhe von 50.920,82 EUR gegen die Beklagte, der sich der Erblasser zu Lebzeiten berühmte und die er in dem vorliegenden Rechtsstreit erfolglos durchzusetzen versuchte. Sämtliche potentiellen Erben schlugen zwischenzeitlich die Erbschaft aus.
- 2
Die Beklagte ist Eigentümerin eines bebauten Grundstücks in S.. Sie entschied sich im Jahre 2009, die Bestandsgebäude abreißen und dort ein Mehrfamilienhaus errichten zu lassen. In diesem Zusammenhang beauftragte die Beklagte den Erblasser mündlich mit der Erbringung von Planungs-, Vergabe- und Bauüberwachungsleistungen. Der Umfang der Beauftragung ist streitig. Das Bauvorhaben wurde mittlerweile abgeschlossen.
- 3
Der Erblasser legte über ein Jahr nach der Erstellung verschiedener Rechnungen und einer Schlussrechnung nunmehr eine weitere Schlussrechnung vom 18.06.2012 - also einer Schluss-Schlussrechnung - über einen Betrag vom 61.406,32 EUR brutto.
- 4
Zuvor hatte der Erblasser noch eine Rechnung über pauschal 1.000,00 EUR brutto (Anlage B 1) für Bauantragsunterlagen, eine weitere Rechnung über pauschal 1.000,00 EUR brutto (Anlage B 2) für die Erstellung von Ausführungsplänen, eine Schlussrechnung vom 15.05.2010 für die Leistungsphasen 1-5 (Anlage B 3) über pauschal 1.130,00 EUR brutto und zwei weiteren Rechnungen vom 03.02.2011 (Anlage B 4) über pauschal 2.000,00 EUR brutto und am 23.06.2011 (Anlage B 59 über pauschal 2.380,00 EUR brutto gestellt.
- 5
Nach Abzug von bereits gestellten und bezahlten anderweitigen Rechnungen lautete die Forderung des Erblassers nunmehr noch weitere 50.920,82 EUR. Diesen Betrag aus der zweiten Schlussrechnung vom 18.06.2012 macht die Klägerin mit der vorliegenden Klage geltend.
- 6
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe den Erblasser zur Umsetzung des Bauvorhabens mit den Leistungsphasen 1 bis 9 nach § 33 HOAI beauftragt. Die Leistungen seien auch mangelfrei erbracht worden. Hierzu verweist sie auf die Anlage K 7, K 8 bis K 11.
- 7
Ursprünglich hat die Klägerin beantragt,
- 8
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 50.920,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2013 zu zahlen;
- 9
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.704,50 EUR zu zahlen.
- 10
Die Beklagten hat beantragt,
- 11
die Klage abzuweisen.
- 12
Wegen mangelnder Schlüssigkeit wurde die Klage mit Versäumnisurteil vom 19.12.2018 abgewiesen. Gegen das ihr am 02.01.2019 zustellte Versäumnisurteil hat sie am 16.01.2019 Einspruch eingelegt.
- 13
Die Klägerin beantragt nunmehr,
- 14
das Versäumnisurteil vom 19.12.2018 aufzuheben und die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen.
- 15
Die Beklagte beantragt,
- 16
das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.
- 17
Die Beklagte behauptet, es sei eine Pauschalpreisvereinbarung getroffen worden. Der Erblasser habe auch nicht die von ihm nunmehr noch abgerechneten weiteren Leistungen erbracht. Diejenigen Leistungen, die er auf der Grundlage einer Pauschalpreisvereinbarung erbracht habe, seien nur mangelhaft, wie in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht zu 2 O 235/12 bereits dokumentiert worden sei. Die zugrunde gelegten Kosten seien in der Schlussrechnung vom 18.06.2012 nach Grund und Höhe falsch. Nach der Abnahme der Leistungen am 05.05.2011 und nach Bezug des Objektes durch die Mieter könnten ohnehin Architektenleistungen nach den Leistungsphasen 1 bis 9 HOAI durch den Erblasser nicht mehr erbracht worden sein. Sie erhebt die Einrede Verjährung.
Entscheidungsgründe
- 18
Die Klage ist aus vielfältigen Gründen unbegründet.
- 19
Zum Nachlass gehört jedenfalls nicht die verfahrensgegenständliche Honorarforderung über 50.920,82 EUR, abgerechnet nach den Leistungsphasen 1 bis 9 nach § 33 HOAI.
- 20
Inhalt und Reichweite der genauen Beauftragung des Erblassers durch die Beklagte und ihren Ehemann müssen in weiten Teilen unklar bleiben. So konnte die Klägerin den Inhalt der gesamten Auftragserteilung - über die bereits abgerechneten und gezahlten Leistungen hinaus - nicht nachvollziehbar und überzeugend darlegen und unter Beweis stellen. Ferner konnte die Klägerin auch nicht vortragen, dass die abgerechneten Leistungen von dem Erblasser überhaupt, bzw. vollständig und mangelfrei erbracht wurden. Hier können auch die von der Klägerin im Laufe des Rechtsstreits vorgelegten Leistungsverzeichnisse (Anlage K 6 und K 7) nicht weiterhelfen. Die Anlage K 6 betrifft nur die ausgeschriebenen Innenputzarbeiten und die Anlage K 7 die Vergabeverhandlungen über die Außenputzarbeiten. Diese vorgelegten Unterlagen können kein umfassendes Bild von dem Leistungsumfang des Erblassers vermitteln. Schriftliche Vereinbarungen der Vertragsparteien über den Arbeitsumfang gab es nicht.
- 21
Vielmehr sind sogar die von dem Erblasser erstellten Rechnungen vom 30.11.2009, vom 25.03.2010, vom 15.05.2010 und vom 03.02.2011 jeweils über konkrete Pauschalbeträge und die Schlussrechnung klare Indizien dafür, dass die erbrachten Leistungen offensichtlich außerhalb der HOAI abgerechnet werden sollten und abgerechnet wurden. Somit ist die spätere Behauptung der Klägerin über eine angebliche Beauftragung des Erblassers mit den Leistungsphasen 1 bis 9 der HOAI schlicht durch nichts belegt. Die erfolgten Rechnungslegungen über Pauschalpreise sprechen vielmehr gerade für das Gegenteil.
- 22
In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist zudem anerkannt, dass ein Architekt, der - auch außerhalb der HOAI - eine Schlussrechnung erteilt, damit regelmäßig die Erklärung abgibt, dass er seine Leistung abschließend berechnet habe. Die gilt auch bei einer Pauschalpreisvereinbarung.
- 23
Die Parteien hatten offensichtlich Leistungen des Erblassers zu Pauschalhonoraren vereinbart. Die verwendeten Rechnungen entstammen unstreitig dem Hause des Erblassers.
- 24
Offensichtlich haben die Rechnungen des Erblassers aus den Jahren 2010 und 2011 die vereinbarten Honorarabreden widergespiegelt, indem sie sich in der vereinbarten Größenordnung verhielten. Deren Richtigkeit stand nie im Streit. Es ist von der Klägerin nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich, dass bzw. anhand welcher Umstände sich die Beklagte eine Mindestsatzunterschreitung durch die getroffenen Vereinbarungen und vorgenommenen Abrechnungen aufdrängen musste. Ohnehin konnte die Klägerin nicht vortragen und unter Beweis stellen, welche Leistungen die Beklagte und der Erblasser überhaupt vereinbart hatten. Die Beklagte durfte deshalb annehmen, sie habe mit dem Erblasser verbindliche Honorare vereinbart.
- 25
Mit der Entscheidung des EuGH vom 04.07.2019 in dem Vertragsverletzungsverfahren (C-377/17) ist die Verbindlichkeit des HOAI-Preisrechts überdies hinfällig geworden. Die Mindest- und Höchstsätze der HOAI sind europarechtswidrig. Wegen des Anwendungsvorbehaltes des Europarechts sind die Gerichte verpflichtet, ab sofort die für europarechtswidrig erklärten Regelungen der HOAI nicht mehr anzuwenden [vgl. Steeger/Fahrenbruch, Praxiskommentar HOAI 2013, online-Fassung IBR, Stand 15.07.2019, § 7 HOAI Rn. 2/1 m.w.N.].
- 26
Die Entscheidung des EuGH (C-377/17) ist auch in laufenden Verfahren – wie hier -umzusetzen. Diese für die nationalen Gerichte bindende Auslegung des EU-Rechts wirkt sich auf bestehende Vertragsverhältnisse aus, wenn dort – wie vorliegend – in Abweichung des vereinbarten Honorars unter Bezug auf den HOAI-Preisrahmen ein Honorar in diesem Rahmen durchgesetzt werden soll. Infolge der EuGH-Entscheidung vom 04.07.2019 ist es nicht mehr zulässig, getroffene Honorarvereinbarungen an den Mindest- und Höchstsätzen der HOAI zu messen. Honorarvereinbarungen, die das Preisrecht der HOAI ignorieren, sind daher unter diesem Gesichtspunkt nicht mehr unzulässig (so auch Steeger/Fahrenbruch, Praxiskommentar HOAI 2013, online-Fassung IBR, Stand 15.07.2019, § 7 HOAI Rn. 2/1 m.w.N.).
- 27
Angesichts der Entscheidung des EuGH (C-377/17) vom 04.07.2019 verstoßen die dem verbindlichen Preisrecht der HOAI zugrunde liegenden Mindest- und Höchstsätze gegen höherrangiges EU-Recht (vgl. OLG Celle, Urt. v. 17.07.2019 - 14 U 188/18; OLG Celle, Urt. v. 23.07.2019 - 14 U 182/18).
- 28
Damit durften die Parteien ein Pauschalhonorar grundsätzlich auch unterhalb der europarechtswidrigen Mindestsätze der HOAI vereinbaren. Eine unangemessene Benachteiligung durch diese Vereinbarung im Sinne eines sittenwidrig niedrigen Honorars ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
- 29
Es ist evident, dass eine Nachforderung in einer Größenordnung von über 50.000 EUR für die Beklagte deutlich von den ursprünglichen Rechnungsbeträgen nach oben abweicht. Nach einer Gesamtschau all der vorgenannten Gesichtspunkte erscheint es vorliegend gerechtfertigt, die geltend gemachte Nachforderung der Klägerin auch als treuwidrig i.S.d. § 242 BGB anzusehen und deren Bindung an die ursprünglichen Pauschal- und Schlussrechnungen zu bejahen.
- 30
Dabei kommt der vom EuGH nunmehr festgestellten Europarechtswidrigkeit der Mindestsätze der HOAI eine besondere Bedeutung zu. Die Klägerin stützt ihre Honorarnachforderungen auf ein Preisrecht, das es nicht mehr gilt. Die Neuberechnung ist überdies nicht schlüssig. Der Erblasser hat die Beklagte mit seiner ausgeübten Abrechnungspraxis und den streitgegenständlichen ersten Schlussrechnungen in Sicherheit gewogen. Seine weitere Honorarnachforderung nach über einem Jahr war für die Beklagte nicht absehbar und zerstörten deren Kalkulationsgrundlage. Sie sind ihr deshalb unzumutbar. Die Beklagte durfte angesichts der vorgenannten Umstände (übliche Praxis, Bezahlung, Zeitablauf) auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ursprünglichen Abrechnungen vertrauen. Die nicht vorhersehbare Nachforderung in der geltend gemachten Höhe von über 50.000,00 Euro mehrere Monate nach Vertragsabwicklung belastet die Beklagte hart. Deshalb spricht vorliegend alles für ein treuwidriges Verhalten des Erblassers. Die Klägerin bleibt folglich an ihre ursprünglichen Pauschalrechnungen gebunden.
- 31
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO analog, 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- 61 IN 340/10 1x (nicht zugeordnet)
- 2 O 235/12 1x (nicht zugeordnet)
- 14 U 188/18 1x (nicht zugeordnet)
- 14 U 182/18 1x (nicht zugeordnet)